Psilocin/Psilocybin (Zauberpilze): Nicht geringe Menge

Der Wirkstoff von sog. Zauberpilzen ist Psilocin, der im Körper zu dem Stoff Psilocybin umgebaut wird. Das BayObLG hat im Jahr 2000 die nicht geringe Menge von Psilocin in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zu LSD auf 1,2 g Psilocin errechet. Das AG Tiergarten hat in einem anderen Verfahren im Jahr 2001 eine Menge von 3,0 g Psilocin errechnet.

Die nicht geringe Menge von Psilocybin liegt bei 1,7 g, BayObLGSt, StV 2003, 81.

Handy in Haft und Maßregelvollzug

KG, Beschl. v. 10.11.2015 – 5 Ws 120/15 Vollz

1. Der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons gefährden sowohl in einer geschlossenen als auch in einer offenen Justizvollzugsanstalt generell die Sicherheit und Ordnung der Anstalt in einem Maße, das es ausschließt, einzelnen Gefangenen aufgrund einer auf deren Persönlichkeit zugeschnittenen individuellen Prüfung die Verwendung eines Handys innerhalb der Anstalt zu erlauben.

2. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, diese abstrakte Gefahr unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob sich der Betroffene in Untersuchungshaft oder im Straf- oder Maßregelvollzug befindet.

Aus den Gründen:

Es ist in § 31 Abs. 2 Satz 2 PsychKG gesetzlich geregelt, dass das Recht des Untergebrachten, nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PsychKG persönliche Gegenstände in seinem Zimmer aufzubewahren, eingeschränkt werden kann, wenn die Sicherheit der Einrichtung oder ein geordnetes Zusammenleben erheblich gefährdet wird (vgl. hierzu auch KG, Beschlüsse vom 14. März 2007 – 2/5 Ws 498/06 Vollz -; vom 8. Juli 1998 – 5 Ws 152/98 Vollz – juris Rz. 15). Darüber hinaus ist obergerichtlich geklärt, dass der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons sowohl in einer geschlossenen als auch in einer offenen Justizvollzugsanstalt generell die Sicherheit und Ordnung der Anstalt in einem Maße gefährden, das es ausschließt, einzelnen Gefangenen aufgrund einer auf deren Persönlichkeit zugeschnittenen individuellen Prüfung die Verwendung eines Handys innerhalb der Anstalt zu erlauben (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 – 2 Ws 10/12 Vollz -; vom 30. September 2005 – 5 Ws 362/05 Vollz – juris Rz. 5). Hierauf hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht hingewiesen. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, diese abstrakte Gefahr unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob sich der Betroffene in Untersuchungshaft oder im Straf- oder Maßregelvollzug befindet. Auch im Maßregelvollzug umfasst die Sicherheit der Einrichtung, nicht anders als im Strafvollzugsrecht, die Sicherung des Gewahrsams des Untergebrachten gegen Flucht oder Befreiung (vgl. KG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 5 Ws 152/98 Vollz – juris Rz. 23). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann das Vorliegen einer Gefährdung der Einrichtung ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02 – juris Rz. 4; Kammerbeschluss vom 24. März 1996 – 2 BvR 222/96 – juris Rz. 6). Die missbräuchliche und die Sicherheit der Einrichtung gefährdende Nutzung eines Mobiltelefons lässt sich nicht durch dem Krankenhaus … zumutbare Kontrollen wegen des damit verbundenen erheblichen zeitlichen Aufwandes verhindern. Abgesehen davon ist es gerade das Anliegen des Beschwerdeführers, durch die Genehmigung eines eigenen Telefons in seinem Zimmer unkontrolliert telefonieren zu können. Schließlich hat die Strafvollstreckungskammer im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, das eigene Telefon für sein Fernstudium zu nutzen, nach seinem Gewicht nicht so außergewöhnlich ist, dass damit die Sicherheitsbedenken entkräftet werden könnten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02 – juris Rz. 11). Dies gilt erst recht, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ohne den Besitz eines eigenen Telefons in der Fortsetzung seines Studiums unzumutbar behindert wäre (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02 – juris Rz. 12).

Volltext

Minder schwerer Fall bei Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel

OLG Naumburg, Beschluss v. 22.06.2015 – 2 Rv 60/15

Gegenstand des Verfahrens war Haschisch von sehr schlechter Qualität mit eine THC-Gehalt von lediglich 1%. Dies muss sich laut des Senats in der Strafzumessung auswirken, zumal Haschisch mit einem derart geingen Wirkstoffgehalt möglicherweise überhaupt keine toxische Wirkung hat und ein wesentlich geringers Suchtpotential  als Haschisch mit wesentlich höherem THC-Anteil hat.

In der Entscheidung wird festgestellt, dass die rein abstrakte Möglichkeit der Weitergabe an Dritte nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn Anhaltspunkte dazu fehlen.

Wenn BtM zum Eigenverbrauch bestimmt sind, ist die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beim Hinzukommen weiterer Gesichtspunkte auf beim Besitz eines Mehrfachen, so auch des 11fachen der nicht geringen Menge in Betracht.

Kräutermischungen: nicht geringe Menge von JWH-019

BGH, Urteil v. 5.11.2015 – 4 StR 124/14

Gegenständlich ging es um die Kräutermischungen „VIP“ und „Jamaican Gold Extreme“.

Der 4. Strafsenat hat sich bei der Bestimmung der nicht geringen Menge (ngM) für das synthetische Cannabinoid JWH-019 der Vorgehensweise des 1. Strafsenats  angeschlossen und den Grenzwert der nicht geringen Menge  durch einen Vergleich mit dem Wirkstoff JWH-073 auf dieselbe Menge festgelegt. Mithin liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge JWH-019 bei 6 Gramm Wirkstoffgehalt.

Einschleusen von Ausländern

BGH, Beschlus v. 13.05.2015 – 4 StR 378/14

gekürzt von Verfasserin

Die Strafbarkeit wegen vollendeten Einschleusens von Ausländern setzt das Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Geschleusten voraus, § 96 Aufenth G, § 276 StGB.

Fehlt es an einer in § 96 Abs. 1 AufenthG genannten Bezugstat oder wird
diese nur versucht, kommt für den mit Schleusermerkmalen handelnden Teil-
nehmer eine Strafbarkeit wegen versuchten Einschleusens von Ausländern
nach § 96 Abs. 3 AufenthG in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012
– 4 StR 144/12 aaO; Urteil vom 25. März 1999 – 1 StR 344/98, NStZ 1999,
409). Für die durch § 96 Abs. 3 AufenthG strafrechtlich erfasste versuchte Teil-
nahme gelten die allgemeinen zur Versuchsstrafbarkeit entwickelten Grundsät-
ze. Sowohl für die Anforderungen, die an den Tatvorsatz des Täters zu stellen
sind, als auch für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens kann ergänzend die
Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB herangezo-
gen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 4 StR 144/12 aaO; Urteil
vom 23. März 1999 – 1 StR 344/99 aaO). Der Versuch des Einschleusens von
Ausländern in der Tatbestandsalternative des Hilfeleistens erfordert danach in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Schleusers auf die Förderung einer
in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Bezugstat
im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG gerichtet ist (vgl. BGH, Urteile vom
29. Oktober 1997 – 2 StR 239/97, NStZ 1998, 347, 348; vom 21. April 1986
– 2 StR 661/85, BGHSt 34, 63, 66; vgl. Schünemann in LK-StPO, 12. Aufl., § 30
Rn. 24 ff.). Die objektiven Voraussetzungen des Versuchs sind erfüllt, wenn der
Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung von der Tat
unmittelbar zur Förderung der präsumtiven Bezugstat ansetzt. Maßgebend ist,
wie weit sich der Täter bereits dem von ihm anvisierten Unterstützungserfolg
angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut
begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 4 StR 144/12 aaO).

Änderung der Berliner Gnadenordnung (§ 5 GnO Berlin)

Allgemeine Verfügung über das Verfahren in Gnadensachen (Gnadenordnung – GnO)

Im Amtsblatt des Landes Berlin vom 13.06.2014 (ABl. Nr. 25 /13.06.2014) wurde die Allgemeine Verfügung über das Verfahren in Gnadensachen (Gnadenordnung – GnO) vom 21.05.2014 veröffentlicht. Bislang hatte ein rechtzeitig und formgerecht eingelegtes erstes  Gnadengesuch in vielen Fällen vollstreckungshemmende Wirkung. § 5 der GnO Berlin lautete bislang:

§ 5 Hemmung der Vollstreckung

(1) Das erste Gnadengesuch einer verurteilten Person hemmt die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren.

(2) Eine Hemmung der Vollstreckung tritt nicht ein, wenn

  • 1.das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
  • 2.sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
  • 3.das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,
  • 4.die verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,
  • 5.seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,
  • 6.das Gnadengesuch sich auf Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.

(3) 1Die Senatsverwaltung für Justiz kann über die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinaus

  • 1.die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Gnadengesuch Erfolg haben könnte,
  • 2.die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt.

2Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese Entscheidung fernmündlich herbeiführen.

 

Die Vollstreckungshemmung bei Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Zuchtmitteln, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Ordnungs- und Zwangmitteln mit sanktionierendem Charakter wurde abgeschafft.

§ 5 GnO Berlin lautet jetzt:

§ 5  Hemmung der Vollstreckung

(1) In Verfahren, in denen Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Zuchtmittel, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Ordnungs- oder Zwangmitteln mit sanktionierendem Charakter verhängt worden sind, hemmt ein Gnadengesuch die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren nicht.

(2) In Verfahren, in denen Geldstrafen, Erziehungsmaßregeln, Nebenstrafen oder Geldbußen verhängt worden sind, hemmt das erste Gnadengesuchdie Vollstreckung im bestroffenen Verfahren.

(3) In den Fällen des Abssatzes 2 tritt eine Hemmung der Vollstreckung nicht ein, wenn

  • 1.das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
  • 2.sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
  • 3.das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,
  • 4.die verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält oder
  • 5.seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist.

(4) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann in den Fällen des Absatzes 1 und 3 die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen und das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung nicht erfordert. In den Fällen des Absatzes 2 kann die für Justiz zuständige Senatsverwaltung die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt. Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese Entscheidungen fernmündlich herbeiführen.

 

 

Besitz von Arzneimitteln zu Dopingzwecken

Beim Vorwurf des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) kommt es hinisichtlich der Strafbarkeit ganz entscheidend auf die Menge der aufgefundenen Mittel an, sowie auf den Verwendungszweck. Der Vorwurf des Besitzes nicht geringer Mengen, sollte aufgrund der drohenden empfindlichen Strafen nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Dazu das LG Cottbus, Beschluss vom 19.07.2010 – 22 Qs 67/10:

Ein Verstoße gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 b AMG i. V. m. § 6a Abs. 2 a Satz 1 AMG setzt voraus, dass die Inhaltsstoffe der aufgefundenen Medikamente § 6 a Abs. 2 a Satz 1 AMG unterfallen, der es verbietet, diese Arzneimittel bzw. Wirkstoffe in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift setzt dies voraus, dass die beabsichtigte Verwendung auf eine Steigerung der Leistung im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten abzielt. Eine Einnahme zur Leistungssteigerung liegt insbesondere vor, wenn mit dem Arzneimittel die körperlichen Kräfte oder die Ausdauer erhöht werden sollen. Darunter fällt auch die Stärkung des Muskelwachstums im Zusammenhang mit dem so genannten „Bodybuilding“. Dabei ist unerheblich, ob die beabsichtigte Leistungssteigerung auf sportliche Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist (BT-Drucksache 13/9996; BGH, 5. Strafsenat, Beschluss vom 5. August 2009, 5 StR 248/09).

 

Pflichtverteidigung = Verteidigung zweiter Klasse?

Keinesfalls! Wird jemandem ein Pflichtverteidiger bestellt, bedeutet dies lediglich, dass ein Fall der sog. notwendigen Verteidigung vorliegt. Diese Fälle sind in § 140 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Notwendige Verteidigung deshalb, weil ein mutmaßlicher Täter in diesen Fällen mit seiner Verteidigung nicht auf sich alleine gestellt werden soll und kann. Maßstab ist dabei beispielsweise die Bedeutung und/oder die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Angelegenheit, die zu erwartende Strafe, die Eingangsinstanz. Mit anderen Worten sind dies Fälle, in denen sich ohnehin niemand ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht verantworten sollte. Hat jemand bereits einen (Wahl-)Anwalt, so wird zunächst auch nicht automatisch ein Pflichtverteidiger beigeordnet, weil ja dann bereits die Verteidigung gesichert ist. Der Wahlanwalt kann bei Bedarf einen Beiordnungsantrag stellen.

Ohne Verteidiger dürften die in § 140 StPO genannten Verfahren nicht gegen den Angeklagten geführt werden. Sinn und Zweck ist die Sicherstellung eines fairen Verfahrens, eine Waffengleichheit. Dies ist auch der Grund, weshalb ein Pflichtverteidiger zunächst aus der Landeskasse bezahlt wird, und im Nachhinein grundsätzlich diese Gebühren vom Verurteilten an das Land zurückzuzahlen sind.

Ein Pflichtverteidiger hat nicht mit der finanzielle Situation des Angeklagten zu tun, Geld spielt bei der Frage der Notwendigkeit der Verteidigung keine Rolle. Niemand hat in Deutschland das Recht auf einen Pflichtverteidiger nur weil er oder sie vermögenslos ist.

Die Pflichtverteidigergebühren liegen unter den Mittelgebühren des Wahlverteidigers. Das bedeutet aber nicht, dass er oder sie eine schlechtere Arbeit abliefert, also ein Verteidiger zweiter Klasse ist.

Wird man als Angeklagter aufgefordert einen Pflichtverteidiger zu benennen, so kann man den Anwalt seines Vertrauens fragen, ob er oder sie die Verteidigung übernehmen kann. Das ist natürlich praktisch, weil dann meist schon ein Vertrauensverhältnis besteht und man auf die Wahl des Verteidigers direkten Einfluss ausüben kann. Ein seriöser Rechtsanwalt lehnt eine Pflichtverteidigung ab, wenn er der Auffassung ist, den Mandanten nicht 100%ig vertreten zu können. Insoweit darf es in der Verteidigertätigkeit keinen Unterschied zu der Tätigkeit eines besser bezahlten Wahlverteidigers geben. Vertrauen und Transparenz sind hier wichtig. Niemand ist im Übrigen daran gehindert, seinem Verteidiger Vorschüsse oder zusätzliche Gebühren zu zahlen.
Hat man keinen Anwalt oder kennt man keinen Anwalt, so ordnet das Gericht einen Verteidiger bei. Dabei schöpft das Gericht aus einem Pool erfahrener Strafverteidiger.

Selbstverständlich übernehme auch ich Pflichtverteidigungen. Kontaktieren Sie mich:

Rechtsanwältin Nina Wittrowski, Berlin
http://www.kanzlei-wittrowski.de

Hier der Gesetzestext:

§ 140 Notwendige Verteidigung
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann – namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.

Cannabis zum Eigengebrauch – Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Umsetzung des § 31 a BtMG

Gemeinsame Allgemeine Verfügung § 31 a BtMG

Gnadenantrag – Vollstreckungshemmung

Die Stellung eines Gnadenantrags ist ein wirksames Mittel der Strafverteidigung nach Rechtskraft eines Urteils. Die Regelungen über Gnadenverfahren sind Ländergesetze. Deshalb gibt es bundesweit Unterschiede im Gnadenverfahren. In Berlin besteht  – im Unterschied zu anderen Bundesländern – nach § 5 Gnadenordnung Berlin die Möglichkeit der Vollstreckungshemmung. Das bedeutet, dass unter den Voraussetzungen des § 5 Gnadenordnung Berlin die Strafe nicht vollstreckt wird, bis über den Antrag entschieden wurde. Allerdings kann auch die sofortige Vollstreckung der Strafe angeordnet werden, wenn der Gnadenantrag offensichtlich unbegründet ist.

Daraus folgt, dass der Antrag auf Gnade (Gnadengesuch) gut vorbereitet sein muss, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Anwaltliche Hilfe ist ratsam, da so bereits vor Antragstellung die Voraussetzungen des Gnadengesuchs geprüft werden können und eventuell andere zulässige Mittel zum Aufschub oder Erlass des Strafvollzugs getroffen werden können bzw. müssen (z.B. Vollstreckungsaufschub, Aussetzung des Strafrestes im Rahmen der Vorschriften der Strafprozessordnung). Die Erfolgsaussichten steigen bei einer stichhaltigen und ausführlichen Begründung.

Ein Gnadengesuch bietet sich inbesondere in Fällen von Erstverbüßern, kurzen Freiheitsstrafen, rechtlichen Fehlern im rechtskräftigen Urteil, Änderung der Rechtsprechung und besonderen persönlichen, beruflichen, familiären Verhältnissen an.

Soll die Vollstreckung der Strafe gehemmt werden, muss der Gnadenantrag begründet werden. Hier ist das Wissen eines Strafverteidigers gefragt. Ich berate Sie zu allen Fragen zum Gnadenantrag und der Strafvollstreckung.

 

§ 5 Hemmung der Vollstreckung

  (1) Das erste Gnadengesuch einer verurteilten Person hemmt die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren.

  (2) Eine Hemmung der Vollstreckung tritt nicht ein, wenn

  • 1.das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
  • 2.sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
  • 3.das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,
  • 4.die verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,
  • 5.seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,
  • 6.das Gnadengesuch sich auf Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.

  (3) 1Die Senatsverwaltung für Justiz kann über die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinaus

  • 1.die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Gnadengesuch Erfolg haben könnte,
  • 2.die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt.

2Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese Entscheidung fernmündlich herbeiführen.

 

Der vollständige Gesetzestext zum Download:

Gnadenordnung Berlin (Fassung vom15.06.2009)