Das Verstoßen gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht führt bei Anzeige zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, das schließlich zu einer neuen Verurteilung führen kann. Der Verstoß gegen solche Wiesungen ist gemäß § 145 a StGB strafbar. § 145 a StGB lautet:
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass die Weisungen so präzise wie möglich umrissen sind, damit der Verurteilte dem jeweiligen Beschluss klar entnehmen kann was er darf und was nicht. Vor allem bei sog. Verbotszonen ist dies wichtig. Dazu hatte das Kamergericht kürzlich zu entscheiden.
KG Beschluss vom 05.05.2014 – 2 Ws 163/14, 2 Ws 163/14 – 141 AR 209/14
Leitsatz
- „Bestimmte Orte“ im Sinne von § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB dürfen auch größere Gebiete umfassen. Erforderlich ist dann, dass deren Grenzen so klar umrissen sind, dass der Verurteilte der Weisung mit genügender Sicherheit entnehmen kann, welche Örtlichkeiten er zu meiden hat.