Verbotszone bei Führungsaufsicht

Das Verstoßen gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht führt bei Anzeige zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, das schließlich zu einer neuen Verurteilung führen kann. Der Verstoß gegen solche Wiesungen ist gemäß § 145 a StGB strafbar.  § 145 a StGB lautet:

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass die Weisungen so präzise wie möglich umrissen sind, damit der Verurteilte dem jeweiligen Beschluss klar entnehmen kann was er darf und was nicht. Vor allem bei sog. Verbotszonen ist dies wichtig. Dazu hatte das Kamergericht kürzlich zu entscheiden.

KG Beschluss vom 05.05.2014    – 2 Ws 163/14, 2 Ws 163/14 – 141 AR 209/14

Leitsatz

„Bestimmte Orte“ im Sinne von § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB dürfen auch größere Gebiete umfassen. Erforderlich ist dann, dass deren Grenzen so klar umrissen sind, dass der Verurteilte der Weisung mit genügender Sicherheit entnehmen kann, welche Örtlichkeiten er zu meiden hat.

 

Langtext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE215572014&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Bewährungswiderruf wegen Auslandstat

In dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 23.05.2014  – Aktenzeichen 2 Ws 198/14, 2 Ws 198/14 – 141 AR 259/14 – wird festgestellt, dass eine in Deutschland gewährte Strafaussetzung zur Bewährung bei Begehung einer Straftat im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kann.

Leitsätze:

1) Der Widerruf der Strafaussetzung aufgrund einer Auslandstat setzt nicht voraus, dass auf diese das deutsche Strafrecht Anwendung findet.

2) Das Widerrufsgericht darf die Überzeugung von der Begehung der neuen Tat regelmäßig auch auf ein rechtskräftiges ausländisches Urteil stützen, soweit dieses auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruht, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention getroffen worden sind.

 

Zum Langtext:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE215792014&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Bewährungswiderruf, Kammergericht Beschluss vom 12.12.2013

KG, Beschluss vom 12.12.2013, 2 Ws 477/13

Leitsatz

1. Das Widerrufsgericht kann die Ausgangsverurteilung – vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens – nicht in Frage stellen, ist aber andererseits nicht an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren gebunden.2. Eine rechtskräftige Verurteilung darf nicht als Widerrufsgrund herangezogen werden, wenn die Urteilsgründe den Schuldspruch nicht tragen, dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt.

3. Nach rechtskräftiger Anordnung der Wiederaufnahme des Anlassverfahrens kommt ein Widerruf (zunächst) nicht mehr in Betracht.