Gnadenantrag – Vollstreckungshemmung

Die Stellung eines Gnadenantrags ist ein wirksames Mittel der Strafverteidigung nach Rechtskraft eines Urteils. Die Regelungen über Gnadenverfahren sind Ländergesetze. Deshalb gibt es bundesweit Unterschiede im Gnadenverfahren. In Berlin besteht  – im Unterschied zu anderen Bundesländern – nach § 5 Gnadenordnung Berlin die Möglichkeit der Vollstreckungshemmung. Das bedeutet, dass unter den Voraussetzungen des § 5 Gnadenordnung Berlin die Strafe nicht vollstreckt wird, bis über den Antrag entschieden wurde. Allerdings kann auch die sofortige Vollstreckung der Strafe angeordnet werden, wenn der Gnadenantrag offensichtlich unbegründet ist.

Daraus folgt, dass der Antrag auf Gnade (Gnadengesuch) gut vorbereitet sein muss, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Anwaltliche Hilfe ist ratsam, da so bereits vor Antragstellung die Voraussetzungen des Gnadengesuchs geprüft werden können und eventuell andere zulässige Mittel zum Aufschub oder Erlass des Strafvollzugs getroffen werden können bzw. müssen (z.B. Vollstreckungsaufschub, Aussetzung des Strafrestes im Rahmen der Vorschriften der Strafprozessordnung). Die Erfolgsaussichten steigen bei einer stichhaltigen und ausführlichen Begründung.

Ein Gnadengesuch bietet sich inbesondere in Fällen von Erstverbüßern, kurzen Freiheitsstrafen, rechtlichen Fehlern im rechtskräftigen Urteil, Änderung der Rechtsprechung und besonderen persönlichen, beruflichen, familiären Verhältnissen an.

Soll die Vollstreckung der Strafe gehemmt werden, muss der Gnadenantrag begründet werden. Hier ist das Wissen eines Strafverteidigers gefragt. Ich berate Sie zu allen Fragen zum Gnadenantrag und der Strafvollstreckung.

 

§ 5 Hemmung der Vollstreckung

  (1) Das erste Gnadengesuch einer verurteilten Person hemmt die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren.

  (2) Eine Hemmung der Vollstreckung tritt nicht ein, wenn

  • 1.das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
  • 2.sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
  • 3.das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,
  • 4.die verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,
  • 5.seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,
  • 6.das Gnadengesuch sich auf Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.

  (3) 1Die Senatsverwaltung für Justiz kann über die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinaus

  • 1.die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Gnadengesuch Erfolg haben könnte,
  • 2.die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt.

2Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese Entscheidung fernmündlich herbeiführen.

 

Der vollständige Gesetzestext zum Download:

Gnadenordnung Berlin (Fassung vom15.06.2009)

Wegweiser für Inhaftierte, Haftentlassene und deren Angehörige

Das ist ein sehr informativer und verständlich geschriebener Wegweiser für Verurteilte, die eine Ladung zum Strafantritt erhalten haben, Inhaftierte, Strafer und deren Angehörige. Man kann ihn auf der Seite der Bundesarbeitsgermeinschaft der Straffälligenhilfe e.V. (BA-S) herunterladen.