Fahruntauglichkeit bei Kokainkonsum – Grenzwert von 75 ng/ml BZE im Blut

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 19.03.2007 (2 Ss OWi 91/07)  festgestellt, dass § 24a Abs.2 S.2 StVG auch in Bezug auf Kokain/Benzoylecgonin (BZE) verfassungskonform auszulegen ist.

Nach § 24a Abs.2 S.2 StVG liegt eine Wirkung eines berauschenden Mittels vor, wenn dieses im Blut nachgewiesen wird.

Hierzu hatte das BVerfG im Jahre 2004 (1 BvR 2652/03) bezüglich der Substanz THC festgestellt, dass § 24a Abs.2 S.2 StVG dahingehend verfassungskonform auszulegen ist, das nicht eine beliebige Menge an THC im Blut ausreicht, sondern eine bestimmte Konzentration von THC festgestellt werden muss, die es möglich erscheinen lässt, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist. Da sich aufgrund der fortgeschrittenen Untersuchungsmethoden die Nachweisdauer erhöht hat, können Nachweisdauer und Wirkungsdauer nicht mehr – wie noch bei der Einführung des Tatbestandes im Jahr 1998 vom Gesetzgeber zugrunde gelegt – gleichgesetzt werden. Dies gilt auch für die anderen Rauschmittel, sodass § 24a Abs.2 S.2 StVG auch in Bezug auf Kokain/BZE entsprechend verfassungskonform auszulegen ist.

Die Grenzwertkommission, die beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angesiedelt ist, hat nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine Konzentration von 75 ng/ml als Grenzwert festgelegt. Dieser Wert besagt, dass ab dieser Konzentration BZE ohne weitere Sicherheitszuschläge sicher nachweisbar ist und dass innerhalb der letzten 24 Stunden Kokain konsumiert wurde. Zugleich besteht ab diesem Wert die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit.

Daraus ergibt sich zudem, dass bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs.2 StVG nach Kokainkonsum zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der BZE-Konzentration des im Blut des Betroffenen gehört.

Fahruntauglichkeit im Sinne des § 316 StGB bei THC-Nachweis

Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Urteil vom 06.April 2011 (310 Ds 32/10) festgestellt, dass bei einer Menge von 20 ng/ml TCH im Serum zur Tatzeit eine absolute Fahruntauglichkeit i.S.v. § 316 StGB vorliegt, ohne dass es auf einen Nachweis von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern ankommt, auch wenn diese hier vorlagen (stark geweitete Pupillen und träge Reaktion auf Lichteinfall).

Das Gericht stützt sich dabei auf die Empfehlung der Grenzwertekommission, welche bei Vorliegen von 1,0 ng/ml THC im Serum sicher eine rauschbedingte Fahruntauglichkeit i.S.v. § 24a StVG (Ordnungswidrigkeitenrecht) annimmt.Diese Grenze ist nicht unumstritten, gehen doch die zumeist ältere Rechtsprechung und Teile der Literatur davon aus, dass im Strafrecht für Betäubungsmittel – im Gegensatz zu Alkohol – keine „absoluten“ Wirkstoffgrenzen zu finden sind und es daher auch immer auf die Begleitumstände der Tat ankommen muss.Dem hält das Gericht die inzwischen eingetretene wissenschaftliche Entwicklung in der chemischen Analyse der Wirkstoffe sowie ihrer Abbauzeiten und –werte sowie die mittlerweile gewonnen Erkenntnisse über die verkehrs-medizinisch relevanten Wirkungen von Cannabis sowie den Verlauf des Cannabisrausches entgegen.Zudem betont das Gericht, dass es auch für § 316 StGB ausreichen muss, wenn eine THC-Konzentration festgestellt wird, die es als möglich erscheinen lässt, dass die Fahrtauglichkeit eingeschränkt war. Die für § 24a StVG gefundenen Grenzwerte müssen auch auf § 316 StGB angewendet werden, da es sich bei sich bei beiden Tatbeständen um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt.