Untersuchungshaftvollzugsgesetz des Landes Berlin

Die Regelung des Vollzuges von Untersuchungshaft ist Ländersache. In dem jeweiligen Untersuchungshaftvollzugsgesetzen der Länder ist der Vollzug geregelt, d.h. beispielsweise der Aufbau der Anstalten, die Gestaltung des Vollzuges, die Rechte des Inhaftierten und der Anstalt sowie Disziplinarmaßnahmen.

UVollzBln Stand 2014

Vollstreckungplan für das Land Berlin vom 01.04.2013

Der Vollstreckungsplan jedes Bundeslandes (Ländersache) regelt in welcher Anstalt welche Strafe zu vollstrecken ist. Rechtsgrundlage ist § 152 Strafvollzugsgesetz.

Vollstreckungplan für das Land Berlin vom 1.4.2013

Veröffentlichung der Strafvollzugsstatistik 2013

Das Statistische Bundesamt hat die Strafvollzugsstatistik 2013 veröffentlicht.

Stichtag der Statistik ist der 31.03.2013.  56562 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte weist die Statistik insgesamt aus. Davon befanden sich 5.465 Personen sich im Jugendstrafvollzug. In der Altersklasse zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche im Sinne des JGG) waren es 515 Personen.

Hier geht es zur Statistik auf die Seiten des Statistischen Bundesamtes: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/Strafvollzug2100410137004.pdf;jsessionid=E68B3770693BB261222541280277DAC3.cae2?__blob=publicationFile

Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. vom 02.08.2012

[Presse-Newsletter Nr. 21]

Presseerklärung vom 2. August 2012

Presseerklärung zur Kritik der Vereinigung Berliner Staatsanwälte an der Praxis zum offenen Strafvollzug

Der Senator für Justiz sieht sich durch eine Stellungnahme der Vereinigung Berliner Staatsanwälte veranlasst, die Praxis der Zulassung zum offenen Vollzug zu überprüfen. Der Senator sollte sich nicht beirren lassen, denn diese Stellungnahme ist in weiten Zü-gen rechtlich unzutreffend, populistisch und setzt die Vollzugsverantwortlichen unzutref-fend herab.

Der Strafvollzug dient primär der Befähigung des Strafgefangenen, künftig ein straffreies Leben zu führen. Allein so erlangen Strafe und Strafvollzug eine verfassungsgemäße Legitimation. Den gesetzlichen Vorgaben folgend  hat dies möglichst nah am <<normalen>> Leben zu geschehen. Familiäre und andere positive soziale Bindungen sollen aufrecht erhalten bleiben.

Der offene Vollzug in Berlin  entspricht dem Strafvollzugsgesetz und ist ein Erfolgsmodell, welches von diversen Bundesländern nachempfunden wird.

Selbstverständlich wird vor der Aufnahme in den offenen Vollzug durch erfahrenes und geschultes Personal eingehend geprüft, ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt. Als Prüfungsgrundlage dienen insbesondere das Urteil, Sachverständigengutachten und ausführliche Explorationsgespräche mit den Inhaftierten unter Hinzuziehung erfahrener Psychologen ? und nicht wie von der Vereinigung Berliner Staatsanwälte behauptet, regelmäßig allein auf Angaben <<der – zumeist anwaltich vertretenen – Verurteilten, deren Validierung schwerlich möglich ist>>. Insbesondere die niedrige Missbrauchzahl von weniger als einem von 1000 Verurteilten widerlegt das Argument der Vereinigung  Berliner Staatsanwälte.

Der Vorstand

Wegweiser für Inhaftierte, Haftentlassene und deren Angehörige

Das ist ein sehr informativer und verständlich geschriebener Wegweiser für Verurteilte, die eine Ladung zum Strafantritt erhalten haben, Inhaftierte, Strafer und deren Angehörige. Man kann ihn auf der Seite der Bundesarbeitsgermeinschaft der Straffälligenhilfe e.V. (BA-S) herunterladen.

Neues aus dem Bundestag zum Warnschussarrest und zur Sicherungsverwahrung

Der Bundestag berichtet auf seiner Internetpräsenz über zwei Gesetzesentwürfe mit großen Themen: Warnschussarrest und Sicherungsverwahrung.

Jugendliche Straftäter, die zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurden, können künftig zur Abschreckung für bis zu vier Wochen lang inhaftiert werden (sogenannter Warnschussarrest). Der Knast auf Probe soll sie wie ein Warnschuss abschrecken. Einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (17/9389) hat der Bundestag am Donnerstag, 14. Juni 2012, mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und gegen die Stimmen der Opposition verabschiedet. Zudem debattierten die Abgeordneten in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung“ (17/9874).Der Parlamentarische Staatssekretär im Justizministerium, Dr. Max Stadler (FDP), warb im Plenum um die Zustimmung der Abgeordneten.

Regierung: Verfassungs- und menschenrechtskonform

Er betonte, dass der Vollzug der Sicherheitsverwahrung verfassungs- und menschenrechtskonform ausgestaltet werden müsse. „Und genau dies leistet unser Entwurf“, so Stadler.

Er führte den Abgeordneten vor Augen, dass das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit und verfassungsrechtliche Vorgaben zur Anordnung von Sicherheitsverwahrung sowie deren rechtsstaatliche Ausgestaltung zusammengeführt werden müssen und sagte, dass dies im Regierungsentwurf „in überzeugender Weise“ gelungen sei. Stadler bat um breite Unterstützung für die Regierungsvorlage.

SPD: Beschränkung auf Mord und Vergewaltigung fehlt

In der einstündigen Plenardebatte kritisierte die SPD-Abgeordnete Christine Lambrecht am Regierungsentwurf, es werde darin nicht festgehalten, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung ausschließlich auf schwerste Straftaten wie Mord und Vergewaltigung anzuwenden sei.

Lambrecht gab zu bedenken, dass auch für Landfriedensbruch oder etwa Verkehrsdelikte die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden könnte.

CDU/CSU: Jugendstrafrecht wird flexibler

Andrea Astrid Voßhoff (CDU/CSU) betonte darauf hin, dass es „ein schwieriges Thema“ sei und sich die Regierungskoalition weiterhin „kritisch und kontrovers“ damit auseinandersetzen werde, um auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu reagieren.

Hinsichtlich des Warnschussarrests sagte sie, durch diesen werde das Jugendstrafrecht “ flexibler“; es handele sich um ein „zusätzliches Instrument“ der Richter.

Linke kritisiert „Stammtischpolitik“

Die Linken-Abgeordnete Halina Wawzyniak warf die Frage auf, warum zwei so unterschiedliche Themen in einem Tagesordnungspunkt zusammengefasst und behandelt werden. Das sei „Stammtischpolitik“, warf sie den Koalitionsfraktionen vor.

Die Thematik der Sicherungsverwahrung müsse versachlicht werden. Deshalb schlage ihre Fraktion die Einsetzung einer Expertenkommission vor.

Grüne fordern mildes Jugendstrafrecht

Der Grünen-Politiker Jerzy Montag forderte eine „kritische Auseinandersetzung“ mit dem Abstandsgebot der Sicherungsverwahrung. Den Warnschussarrest hingegen lehnte er konsequent ab: „Es gibt eine kriminologische Ansteckungsgefahr bei Jugendlichen“, erklärte er.

Je höher die Strafe, desto höher Ansteckungsgefahr und Rückfallquote. Deshalb, argumentierte Montag, müsse die Jugendkriminalität mittels eines milden Jugendstrafrechts gesenkt werden.

Regierung: Allgemeinheit angemessen schützen

Die Koalition hatte die Neuordnung der Sicherungsverwahrung mit folgender Argumentation beschlossen: Obwohl 2002 die vorbehaltene und 2004 die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Deutschland eingeführt worden seien, könne „es in besonderen Konstellationen dazu kommen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung ausscheidet“, obgleich sie angebracht wäre.

Das zeigten aktuelle Gerichtsentscheidungen. „Ziel ist die Schaffung eines Systems, das einen angemessenen Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern ermöglicht, dabei aber die rechtsstaatlichen Anforderungen an dieses ,letzte Mittel der Kriminalpolitik’ wahrt“, schrieben die Koalitionsfraktionen. Im Anschluss an die Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. (ver)

Strafvollstreckung bei BtM-Abhängigen – Versagung der Rückstellung nach § 35 BtMG

Wenn ein betäubungsmittelabhängiger Verurteilter die Rückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG beantragt und eben diese Rückstellung versagt wird, bietet sich die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG. Fest steht: Der Antrag muss unbedingt fristgerecht erfolgen. Welchen Anforderungen muss dabei Begründung des Antrags im Sinne des § 24 EGGVG genügen?

Der 4. Strafsenat des Kammergerichts hat sich in seinem Beschluss vom 01.02.2012 zum Aktenzeichen 4 VAs 6/12, 4 VAs 6/12-121 Zs 3382/11, 4VAs 6/12 – 121 Zs 3392/11 http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE216802012&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10 eingehend mit der Frage beschäftigt. Hier die Leitsätze:

1. Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG sind eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung sowie der Vortrag von Tatsachen erforderlich, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung ergibt.

2. Im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nimmt der Senat nicht, entsprechend einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren, die Beiziehung und Auswertung der nötigen Akten und Unterlagen vor, um sich durch Aktenstudium die Gegenstände und Gründe für das Antragsbegehren selbst zu erschließen.

3. Die Begründungsanforderungen kann der Antragsteller nicht zur Minimierung des eigenen Aufwands umgehen, indem er einem untauglichen Antragsvorbringen Anlagen beifügt, aus denen das Gericht den Sachverhalt selbst zusammenfügen muss. Offen bleibt, ob der Senat gehalten ist, eine ohne jede Erläuterung in Kopie beigefügte angefochtene Entscheidung auszuwerten und gedanklich in das (vermutlich gewollte) Begründungsvorbringen einzufügen.

4. Zu den Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG.

Quintessenz der Entscheidung: Die Begründung muss sorgfältig erfolgen, um die Chance auf einen Erfolg des Antrages nicht vorneherein zu minimieren. Da der zuständige Senat anders als in strafprozessualen Beschwerdeverfahren nicht die nötigen Akten und Unterlagen beizieht und auswertet, um sich so Sachverhalt, Gründe und Gegenstand des Antragsbegehren unmittelbar anhand der Akten zu vergegenwärtigen und zu erschließen ist es zwingend notwendig, „sich aufgrund einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung mit den Begründungen der Ablehnungsentscheidungen auseinanderzusetzen und substantiiert (…)darlegen müssen, warum diese Entscheidungen ihn nach seiner Auffassung in seinen Rechten verletzen.“

Das sehen andere Oberlandesgerichte entsprechend (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.08.2005 – 3 VAs 36/05). Um also die Chance auf eine inhaltliche und damit möglicherweise positive Entscheidung bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG zu wahren, muss das Antragsbegehren substantiiert, d.h. schlüssig, begründet werden. Das Kammergericht verlangt die Angabe von entsprechenden Tatsachen, die dem Senat die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung ermöglichen.

Eine solche schlüssige Darstellung soll dem 4. Strafsenat des Kammergerichts nach zumindest in wesentlichen Inhalten die Vollstreckungsgrundlagen und alle angefochtenen Entscheidungen sowie die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennen lassen, aufgrund derer sich der Antragsteller gegen diese wendet.

Daneben soll vom Antragsteller die angefochtene Entscheidung der Staatsanwaltschaft zumindest in Kopie beigefügt werde. Man muss darlegen, wegen welcher konkreten Taten die Verurteilungen zu welchen Zeitpunkten erfolgt sind und welche der maßgeblichen Straftaten aufgrund einer Abhängigkeit von welchen Betäubungsmitteln begangen waren. Es muss weiterhin ausgeführt werden, welche Tatsachen die Urteilsgründe und die von ihm angesprochenen Unterlagen zur Abhängigkeit und insbesondere zur Kausalität enthalten, um dem Senat eine angemessene Beurteilung zu ermöglichen. Weiter sind Angaben zum eigenen Betäubungsmittelkonsum zu machen und zu erläutern, weshalb dieser zu welcher Zeit sein konkretes Tatverhalten bestimmt haben soll. Erforderlich sind auch substantiierte Ausführungen zum Vollstreckungsverlauf, zu den Strafresten und insbesondere zu einer aktuellen Suchtmittelabhängigkeit, die ebenfalls Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 35 BtMG wäre.