Betäubungsmittelstrafrecht – Bestimmung der nicht geringen Menge (ngM)

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 2. Novem-ber 2010 – 1 StR 581/09, NJW 2011, 1462, 1464 f.) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösen-den oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (BGH, Urteil vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318, 321 ff.).

Nicht geringe Menge (ngM) – (2S)-Methamphetamin

Für (2S)-Methamphetamin hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge mit 5 g Methamphetamin-Base festgelegt (Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89).

Nicht geringe Menge (ngM) – Methamphetaminracemat

BGH, Urteil vom 17. November 2011 – 3 StR 315/10 – LG Verden

Leitsatz:
Für Methamphetaminracemat – (RS)-(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan – beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 10 g der wirkungsbestimmenden Base.