Der Betrugstatbestand ist kompliziert aufgebaut. Vielfältig sind die Begehungsweisen eines Betruges. Umso komplizierter ist die rechtliche Bewertung einer Handlung bezogen auf den Betrugstatbestand. Aus diesem Grund befassen sich die Obergerichte und der BGH regelmäßig mit den Voraussetzzungen der Erfüllung des Betrugstatbestandes, insbesondere um die Frage, ab welchem Zeitpunkt das Versuchsstadium und damit die Strafbarkeit begründet werden. Das Kammergericht hat sich mit Beschluss vom 29.02.2012 zur Thematik geäußert. In dem Fall geht es um den beabsichtigten Abschluss eines Kreditvertrages, wobei zum Zwecke der Bonitätsprüfung gefälschte Gehaltsunterlagen vorgelegt wurden.
Leitsatz des Kammergerichts
Im Fall eines mehraktigen Geschehensablaufes ist erst die Täuschungshandlung versuchsbegründend, welche die zu täuschende Person ohne weitere wesentliche Zwischenschritte zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung veranlasst. Das Vorbereitungsstadium verlässt, wer nach Aufnahme der auf einen sofortigen Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Verhandlungen gefälschte Gehaltsnachweise vorlegt, auch wenn noch nicht alle Detailfragen des Darlehensvertrages fixiert waren, die Bonitätsprüfung noch ausstand und der schriftliche Darlehensantrag noch nicht unterzeichnet wurde. KG Berlin 4. Strafsenat, Beschluss vom29.02.2012, Az. (4) 121 Ss 21/12 (32/12).
Grundsätzlich geht die Tendenz der Rechtsprechung zur Bejahung des Betruges bei mehraktigen Geschehensabläufen dahin, dass objektiv und aus Sicht des Täters weitere wesentliche Zwischenschritte bis zum Vertragsabschluss und damit der Vollendung des (Eingehungs-) Betruges nicht mehr notwendig sind. Dies gelte laut KG auch dann, wenn das Ergebnis der von der Bank vorzunehmenden Bonitätsprüfung noch ausstand und der Angeklagte nach dieser den Darlehensantrag noch zu unterzeichnen hatte