Vollstreckungplan für das Land Berlin vom 01.04.2013

Der Vollstreckungsplan jedes Bundeslandes (Ländersache) regelt in welcher Anstalt welche Strafe zu vollstrecken ist. Rechtsgrundlage ist § 152 Strafvollzugsgesetz.

Vollstreckungplan für das Land Berlin vom 1.4.2013

Änderung der Berliner Gnadenordnung (§ 5 GnO Berlin)

Allgemeine Verfügung über das Verfahren in Gnadensachen (Gnadenordnung – GnO)

Im Amtsblatt des Landes Berlin vom 13.06.2014 (ABl. Nr. 25 /13.06.2014) wurde die Allgemeine Verfügung über das Verfahren in Gnadensachen (Gnadenordnung – GnO) vom 21.05.2014 veröffentlicht. Bislang hatte ein rechtzeitig und formgerecht eingelegtes erstes  Gnadengesuch in vielen Fällen vollstreckungshemmende Wirkung. § 5 der GnO Berlin lautete bislang:

§ 5 Hemmung der Vollstreckung

(1) Das erste Gnadengesuch einer verurteilten Person hemmt die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren.

(2) Eine Hemmung der Vollstreckung tritt nicht ein, wenn

  • 1.das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
  • 2.sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
  • 3.das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,
  • 4.die verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,
  • 5.seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,
  • 6.das Gnadengesuch sich auf Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.

(3) 1Die Senatsverwaltung für Justiz kann über die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinaus

  • 1.die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Gnadengesuch Erfolg haben könnte,
  • 2.die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt.

2Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese Entscheidung fernmündlich herbeiführen.

 

Die Vollstreckungshemmung bei Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Zuchtmitteln, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Ordnungs- und Zwangmitteln mit sanktionierendem Charakter wurde abgeschafft.

§ 5 GnO Berlin lautet jetzt:

§ 5  Hemmung der Vollstreckung

(1) In Verfahren, in denen Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Zuchtmittel, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Ordnungs- oder Zwangmitteln mit sanktionierendem Charakter verhängt worden sind, hemmt ein Gnadengesuch die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren nicht.

(2) In Verfahren, in denen Geldstrafen, Erziehungsmaßregeln, Nebenstrafen oder Geldbußen verhängt worden sind, hemmt das erste Gnadengesuchdie Vollstreckung im bestroffenen Verfahren.

(3) In den Fällen des Abssatzes 2 tritt eine Hemmung der Vollstreckung nicht ein, wenn

  • 1.das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
  • 2.sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
  • 3.das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,
  • 4.die verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält oder
  • 5.seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist.

(4) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann in den Fällen des Absatzes 1 und 3 die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen und das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung nicht erfordert. In den Fällen des Absatzes 2 kann die für Justiz zuständige Senatsverwaltung die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt. Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese Entscheidungen fernmündlich herbeiführen.

 

 

Veröffentlichung der Strafvollzugsstatistik 2013

Das Statistische Bundesamt hat die Strafvollzugsstatistik 2013 veröffentlicht.

Stichtag der Statistik ist der 31.03.2013.  56562 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte weist die Statistik insgesamt aus. Davon befanden sich 5.465 Personen sich im Jugendstrafvollzug. In der Altersklasse zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche im Sinne des JGG) waren es 515 Personen.

Hier geht es zur Statistik auf die Seiten des Statistischen Bundesamtes: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/Strafvollzug2100410137004.pdf;jsessionid=E68B3770693BB261222541280277DAC3.cae2?__blob=publicationFile

Bewährungswiderruf, Kammergericht Beschluss vom 12.12.2013

KG, Beschluss vom 12.12.2013, 2 Ws 477/13

Leitsatz

1. Das Widerrufsgericht kann die Ausgangsverurteilung – vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens – nicht in Frage stellen, ist aber andererseits nicht an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren gebunden.2. Eine rechtskräftige Verurteilung darf nicht als Widerrufsgrund herangezogen werden, wenn die Urteilsgründe den Schuldspruch nicht tragen, dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt.

3. Nach rechtskräftiger Anordnung der Wiederaufnahme des Anlassverfahrens kommt ein Widerruf (zunächst) nicht mehr in Betracht.

Gnadenantrag – Vollstreckungshemmung

Die Stellung eines Gnadenantrags ist ein wirksames Mittel der Strafverteidigung nach Rechtskraft eines Urteils. Die Regelungen über Gnadenverfahren sind Ländergesetze. Deshalb gibt es bundesweit Unterschiede im Gnadenverfahren. In Berlin besteht  – im Unterschied zu anderen Bundesländern – nach § 5 Gnadenordnung Berlin die Möglichkeit der Vollstreckungshemmung. Das bedeutet, dass unter den Voraussetzungen des § 5 Gnadenordnung Berlin die Strafe nicht vollstreckt wird, bis über den Antrag entschieden wurde. Allerdings kann auch die sofortige Vollstreckung der Strafe angeordnet werden, wenn der Gnadenantrag offensichtlich unbegründet ist.

Daraus folgt, dass der Antrag auf Gnade (Gnadengesuch) gut vorbereitet sein muss, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Anwaltliche Hilfe ist ratsam, da so bereits vor Antragstellung die Voraussetzungen des Gnadengesuchs geprüft werden können und eventuell andere zulässige Mittel zum Aufschub oder Erlass des Strafvollzugs getroffen werden können bzw. müssen (z.B. Vollstreckungsaufschub, Aussetzung des Strafrestes im Rahmen der Vorschriften der Strafprozessordnung). Die Erfolgsaussichten steigen bei einer stichhaltigen und ausführlichen Begründung.

Ein Gnadengesuch bietet sich inbesondere in Fällen von Erstverbüßern, kurzen Freiheitsstrafen, rechtlichen Fehlern im rechtskräftigen Urteil, Änderung der Rechtsprechung und besonderen persönlichen, beruflichen, familiären Verhältnissen an.

Soll die Vollstreckung der Strafe gehemmt werden, muss der Gnadenantrag begründet werden. Hier ist das Wissen eines Strafverteidigers gefragt. Ich berate Sie zu allen Fragen zum Gnadenantrag und der Strafvollstreckung.

 

§ 5 Hemmung der Vollstreckung

  (1) Das erste Gnadengesuch einer verurteilten Person hemmt die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren.

  (2) Eine Hemmung der Vollstreckung tritt nicht ein, wenn

  • 1.das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
  • 2.sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
  • 3.das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,
  • 4.die verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,
  • 5.seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,
  • 6.das Gnadengesuch sich auf Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.

  (3) 1Die Senatsverwaltung für Justiz kann über die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinaus

  • 1.die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Gnadengesuch Erfolg haben könnte,
  • 2.die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt.

2Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese Entscheidung fernmündlich herbeiführen.

 

Der vollständige Gesetzestext zum Download:

Gnadenordnung Berlin (Fassung vom15.06.2009)