Handy in Haft und Maßregelvollzug

KG, Beschl. v. 10.11.2015 – 5 Ws 120/15 Vollz

1. Der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons gefährden sowohl in einer geschlossenen als auch in einer offenen Justizvollzugsanstalt generell die Sicherheit und Ordnung der Anstalt in einem Maße, das es ausschließt, einzelnen Gefangenen aufgrund einer auf deren Persönlichkeit zugeschnittenen individuellen Prüfung die Verwendung eines Handys innerhalb der Anstalt zu erlauben.

2. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, diese abstrakte Gefahr unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob sich der Betroffene in Untersuchungshaft oder im Straf- oder Maßregelvollzug befindet.

Aus den Gründen:

Es ist in § 31 Abs. 2 Satz 2 PsychKG gesetzlich geregelt, dass das Recht des Untergebrachten, nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PsychKG persönliche Gegenstände in seinem Zimmer aufzubewahren, eingeschränkt werden kann, wenn die Sicherheit der Einrichtung oder ein geordnetes Zusammenleben erheblich gefährdet wird (vgl. hierzu auch KG, Beschlüsse vom 14. März 2007 – 2/5 Ws 498/06 Vollz -; vom 8. Juli 1998 – 5 Ws 152/98 Vollz – juris Rz. 15). Darüber hinaus ist obergerichtlich geklärt, dass der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons sowohl in einer geschlossenen als auch in einer offenen Justizvollzugsanstalt generell die Sicherheit und Ordnung der Anstalt in einem Maße gefährden, das es ausschließt, einzelnen Gefangenen aufgrund einer auf deren Persönlichkeit zugeschnittenen individuellen Prüfung die Verwendung eines Handys innerhalb der Anstalt zu erlauben (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 – 2 Ws 10/12 Vollz -; vom 30. September 2005 – 5 Ws 362/05 Vollz – juris Rz. 5). Hierauf hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht hingewiesen. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, diese abstrakte Gefahr unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob sich der Betroffene in Untersuchungshaft oder im Straf- oder Maßregelvollzug befindet. Auch im Maßregelvollzug umfasst die Sicherheit der Einrichtung, nicht anders als im Strafvollzugsrecht, die Sicherung des Gewahrsams des Untergebrachten gegen Flucht oder Befreiung (vgl. KG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 5 Ws 152/98 Vollz – juris Rz. 23). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann das Vorliegen einer Gefährdung der Einrichtung ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02 – juris Rz. 4; Kammerbeschluss vom 24. März 1996 – 2 BvR 222/96 – juris Rz. 6). Die missbräuchliche und die Sicherheit der Einrichtung gefährdende Nutzung eines Mobiltelefons lässt sich nicht durch dem Krankenhaus … zumutbare Kontrollen wegen des damit verbundenen erheblichen zeitlichen Aufwandes verhindern. Abgesehen davon ist es gerade das Anliegen des Beschwerdeführers, durch die Genehmigung eines eigenen Telefons in seinem Zimmer unkontrolliert telefonieren zu können. Schließlich hat die Strafvollstreckungskammer im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, das eigene Telefon für sein Fernstudium zu nutzen, nach seinem Gewicht nicht so außergewöhnlich ist, dass damit die Sicherheitsbedenken entkräftet werden könnten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02 – juris Rz. 11). Dies gilt erst recht, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ohne den Besitz eines eigenen Telefons in der Fortsetzung seines Studiums unzumutbar behindert wäre (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02 – juris Rz. 12).

Volltext

Untersuchungshaftvollzugsgesetz des Landes Berlin

Die Regelung des Vollzuges von Untersuchungshaft ist Ländersache. In dem jeweiligen Untersuchungshaftvollzugsgesetzen der Länder ist der Vollzug geregelt, d.h. beispielsweise der Aufbau der Anstalten, die Gestaltung des Vollzuges, die Rechte des Inhaftierten und der Anstalt sowie Disziplinarmaßnahmen.

UVollzBln Stand 2014

Vollstreckungplan für das Land Berlin vom 01.04.2013

Der Vollstreckungsplan jedes Bundeslandes (Ländersache) regelt in welcher Anstalt welche Strafe zu vollstrecken ist. Rechtsgrundlage ist § 152 Strafvollzugsgesetz.

Vollstreckungplan für das Land Berlin vom 1.4.2013