Alles neu macht der Mai: Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung

Mit den am 01.05.2014 in Kraft tretenden gesetzlichen Neuregelungen zum Fahreignungsregister und des Punktesystems ändert sich vieles. Wie vorher gibt es selbstverständlich auch Punkte für Verurteilungen aufgrund bestimmter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. In der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung ist dies geregelt. Die Anlage ist hier als pdf zur Verfügung gestellt.

Anlage 13 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch – § 31 a BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht in der Regelung des § 31 a BtMG eine Möglichkeit vor, von der Verfolgung der Tat abzusehen:

§ 31 a Absehen von der Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Um sich diese Möglichkeit der Verteidigung und eine entsprechende Argumentation nicht zu verbauen, sollte man zunächst von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch machen und über einen Anwalt Akteneinsicht beantragen. Dadurch werden die (Wirkstoff-)Menge bekannt und die rechtliche Einordung als Grundlage der erfolgversprechenden Verteidigung erst ermöglicht. Selbst bei harten Drogen wie Heroin, Kokain und Crack kann sich eine entsprechende Argumentationslinie ergeben. Vor pauschaler Argumentationoder gar einer Einlassung ohne Aktenkenntnis kann nur gewarnt werden: Es können sich nachteilige Folgen im Bezug auf die Fahrerlaubnis ergeben.
Relevanz erlangt § 31 a BtMG insbesondere bei Besitz, Erwerb, Anbau, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr von Cannabis.
So ist bei gelegentlichem Cannabiskonsum ncah der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 in der Regel kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben. Ob diese Entscheidung zur Verteidigung herangezogen weden kann und zum Fall passt, sollte durch einen Anwalt geprüft werden, zumal die Anwendung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird. Die relevanten Mengen schwanken bei Cannabis zwischen 6g und 10g (grundsätzlich) bzw. 15 g (kann-Vorschrift) in Berlin.

Fahruntauglichkeit im Sinne des § 316 StGB bei Cannabis-Konsum

Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Urteil vom 06.04.2011 – Az. 310 Ds 32/10 – festgestellt, dass bei einer Menge von 20 ng/ml TCH im Serum zur Tatzeit eine absolute Fahruntauglichkeit i.S.v. § 316 StGB vorliegt, ohne dass es auf einen Nachweis von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern ankommt, auch wenn diese im entschiedenen Fall vorlagen (stark geweitete Pupillen und träge Reaktion auf Lichteinfall).

Das Gericht stützt sich dabei auf die Empfehlung der Grenzwertekommission, welche bei Vorliegen von 1,0 ng/ml THC im Serum sicher eine rauschbedingte Fahruntauglichkeit i.S.v. § 24a StVG (Ordnungswidrigkeitenrecht) annimmt.Diese Grenze ist nicht unumstritten, gehen doch die zumeist ältere Rechtsprechung und Teile der Literatur davon aus, dass im Strafrecht für Betäubungsmittel – im Gegensatz zu Alkohol – keine „absoluten“ Wirkstoffgrenzen zu finden sind und es daher auch immer auf die Begleitumstände der Tat ankommen muss.Dem hält das Gericht die inzwischen eingetretene wissenschaftliche Entwicklung in der chemischen Analyse der Wirkstoffe sowie ihrer Abbauzeiten und –werte sowie die mittlerweile gewonnen Erkenntnisse über die verkehrs-medizinisch relevanten Wirkungen von Cannabis sowie den Verlauf des Cannabisrausches entgegen.Zudem betont das Gericht, dass es auch für § 316 StGB ausreichen muss, wenn eine THC-Konzentration festgestellt wird, die es als möglich erscheinen lässt, dass die Fahrtauglichkeit eingeschränkt war. Die für § 24a StVG gefundenen Grenzwerte müssen auch auf § 316 StGB angewendet werden, da es sich bei sich bei beiden Tatbeständen um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt.

Fahrerflucht, § 142 StGB

Dem Vorwurf der Fahrerflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) sieht man sich schnell ausgesetzt:

Ein kleines Anstoßen an den Wagen vor oder hinter der eigenen Parklücke, womöglich ohne sichtbaren Schaden – ein Passant oder Anwohner hat dies beobachtet und verständigt die Polizei. Oder ein Verkehrsteilnehmer beahuptet von einem anderen berührt oder touchiert worden zu sein. Dieses Szenario spielt sich so tausendfach im alltäglichen Straßenverkehr ab.

Entsteht bei der Kollison ein erheblicher Schaden im Sinne des § 142 Abs. IV StGB (laut Rechtsprechung etwa 1300 Euro, Schäden an mehreren Sachen sind zusammen zu zählen), so spricht die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies hat bei der Veruteilung die Entziehung der Fahrerlaubis zur Folge. Während des Ermittlungsverfahrens kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, § 111 a StPO.