Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. zum „Fall Jonny K.“

Wieder einmal müssen wir erleben, wie Politiker, Polizei und Teile der Presse über einen Richter herziehen, weil dieser in einem prominenten Fall zwei Verdächtige nicht in Haft nahm. Gegen einen geständigen Beschuldigten besteht kein Verdacht, an der Tat zu Lasten des später Getöteten beteiligt gewesen zu sein. Der andere Tatverdächtige ist geständig an einer Körperverletzungshandlung zu Lasten Jonny Ks. beteiligt gewesen zu sein. Er bestreitet aber Tötungsvorsatz. Auch die Staatsanwaltschaft geht nicht von einem vorsätzlichen Tötungsdelikt aus. Beide Verdächtigte haben sich gestellt, sind geständig und leben in festen sozialen Verbünden. Der erstegenannte Beschuldigte erhielt keinen Haftbefehl, der Andere wurde gegen Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

Diese Entscheidung erfährt massive Kritik. Empörung und Unverständnis werden formuliert. Die „brutalen Schläger“ oder auch „Mordbeteiligte“ gehören in Haft. Es werden gar Parallelen zu Fällen gezogen, bei denen Haftentlassene später schwere Straftaten begingen. Auch das Fehlen einer Abschreckung wird beklagt.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. weist erneut darauf hin, dass Untersuchungshaft allein der Verfahrenssicherung dient. Der Vollzug der Untersuchungshaft gilt als schwerer Eingriff in die Unschuldsvermutung und darf nur unter sehr engen Voraussetzungen verhängt werden. Untersuchungshaft bedeutet keine vorgegenommene Strafe und dient erst Recht nicht der Abschreckung. Die Unschuldsvermutung ist ein tragendes Prinzip aller demokratisch legitimierten Strafprozessordnungen.

Gerade in Aufsehen erregenden Fällen beweist sich die Standfestigkeit einer unabhängigen Jusitz und die Kraft des Rechtsstaates. Es ist Aufgabe der Politik aber auch der freien Presse diesen Rechtsstaat zu stützen und hoch zu halten, statt ihn in populisitscher Manier zu gefährden.

Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Berlin 2011

Jährlich werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik  (PKS)  die von der Polizei bearbeiteten Verbrechen und Vergehen einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche gemäß Straftatenkatalog und die von der Polizei ermittelten Tatverdächtigen erfasst, sowie die unter Mithilfe des Zolls bearbeiteten Rauschgiftdelikte. In der  Polizeilichen Kriminalstatistik werden die Informationen zu allen polizeilich abschließend bearbeiteten Fällen ausgewertet. Die PKS 2011 der Berliner Polizei finden Sie hier: http://www.berlin.de/imperia/md/content/polizei/kriminalitaet/pks/pks_2011.pdf?start&ts=1335259938&file=pks_2011.pdf

Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. vom 02.08.2012

[Presse-Newsletter Nr. 21]

Presseerklärung vom 2. August 2012

Presseerklärung zur Kritik der Vereinigung Berliner Staatsanwälte an der Praxis zum offenen Strafvollzug

Der Senator für Justiz sieht sich durch eine Stellungnahme der Vereinigung Berliner Staatsanwälte veranlasst, die Praxis der Zulassung zum offenen Vollzug zu überprüfen. Der Senator sollte sich nicht beirren lassen, denn diese Stellungnahme ist in weiten Zü-gen rechtlich unzutreffend, populistisch und setzt die Vollzugsverantwortlichen unzutref-fend herab.

Der Strafvollzug dient primär der Befähigung des Strafgefangenen, künftig ein straffreies Leben zu führen. Allein so erlangen Strafe und Strafvollzug eine verfassungsgemäße Legitimation. Den gesetzlichen Vorgaben folgend  hat dies möglichst nah am <<normalen>> Leben zu geschehen. Familiäre und andere positive soziale Bindungen sollen aufrecht erhalten bleiben.

Der offene Vollzug in Berlin  entspricht dem Strafvollzugsgesetz und ist ein Erfolgsmodell, welches von diversen Bundesländern nachempfunden wird.

Selbstverständlich wird vor der Aufnahme in den offenen Vollzug durch erfahrenes und geschultes Personal eingehend geprüft, ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt. Als Prüfungsgrundlage dienen insbesondere das Urteil, Sachverständigengutachten und ausführliche Explorationsgespräche mit den Inhaftierten unter Hinzuziehung erfahrener Psychologen ? und nicht wie von der Vereinigung Berliner Staatsanwälte behauptet, regelmäßig allein auf Angaben <<der – zumeist anwaltich vertretenen – Verurteilten, deren Validierung schwerlich möglich ist>>. Insbesondere die niedrige Missbrauchzahl von weniger als einem von 1000 Verurteilten widerlegt das Argument der Vereinigung  Berliner Staatsanwälte.

Der Vorstand

Heranwachsende, § 105 JGG: Anwendung von Erwachsenen- bzw. Jugendstrafrecht

Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts musste sich in seinem Beschluss vom 04.01.2010 zum Aktenzeichen 1 Ss 105/09 mit der oftmals schwierigen Abgrenzung der Anwendung von Erwachsenen- bzw. Jugendstrafrecht auseinandersetzen. Dieses Problem stellt sich in der Praxis sehr häufig. Für den Verteidiger stellt sich dann die Aufgabe, unter Abwägung der Interessen seines jungen Mandanten das für ihn beste Ergebnis zu erreichen. Dazu gehört bereits die dezidierte Auseinandersetzung mit der Frage nach der Anwendbarkeit des Jugend- oder Erwachsenenstrafrechts. Dies gilt bereits für die erste Instanz. Aber auch hinsichtlich der Entscheidung ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht ist die Frage von herausgehobener Relevanz. Das Tatgericht muss bei einem Heranwachsenden die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ausreichend und ausführlich begründen, nicht schlicht floskelhaft. Insbesondere ist auf das Vorliegen einer Reifeverzögerung einzugehen. Es genügt nicht festzustellen, dass erhebliche Entwicklungsdefizite in der Person des Angeklagten im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Jugendgerichtshilfe nicht festzustellen seien.

Der Heranwachsende im oben genannte Fall war bei Begehung der Straftaten 19 Jahre und 7 Monate alt und damit Heranwachsender gem. § 105 JGG.

Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleich stand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird (vgl. BGH NStZ 1989, 574 m. w. N.).

Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Hat der Heranwachsende dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn ist allgemeines Strafrecht anzuwenden. Die Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht steht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder des anderen Rechts dar. Wenn allerdings dem Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 294 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 186 ff. m.w.N.).

 

Das Amtsgericht hätte vielmehr in einer Gesamtschau alle für die Entwicklung des Angeklagten maßgeblichen Umstände eingehend würdigen müssen, um die Entscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen. Die bloße Verneinung von Anhaltspunkten für Entwicklungsdefizite reicht nicht aus. Es müssen vielmehr Tatsachen und rechtliche Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die konkrete Entscheidung beruht. Das Rechtsmittelgericht muss erkennen können, dass bei den Ermittlungen alle Möglichkeiten der Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeschöpft wurden (vgl. OLG Hamm, StV 2001, 182).

Die Einschätzung der angehörten Jugendgerichtshilfe ist inhaltlich im Einzelnen nicht mitgeteilt worden, sondern lediglich ihr Ergebnis. Die nähere Auseinandersetzung mit der bisherigen sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten ist nicht erfolgt. Nach den Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten bestand jedoch durchaus Anlass zu entsprechenden Abwägungen. Mehrere Umstände in der Entwicklung des Angeklagten, so die bereits im Kindesalter festgestellte Lernbehinderung durch Schwierigkeiten im Auffassungs- und Konzentrationsvermögen, die Schwierigkeiten im Kontakt zu Gleichaltrigen bis zum Oberschulalter, die von dem Angeklagten schwer verkraftete Trennung der Eltern, der fehlende Schul- und Ausbildungsabschluss, die fehlende Kontinuität bei der Arbeitsaufnahme und die frühe Vaterschaft, könnten auf eine Reifeverzögerung hinweisen. Allein die Tatsache, dass er mit der (noch jüngeren) Mutter seines Kindes zusammen lebt, rechtfertigt die Annahme, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt einem jungen Erwachsenen gleichgestanden habe, nicht.

 

Jugendstrafrecht: Erneute Diskussionen über die Einführung des „Warnschussarrestes“

Und wenn sie nicht gestorben sind… So könnte die neuerliche politisch geführte Diskussion um die Einführung eines „Warnschussarrestes“ der Bundesregierung eingeleitet werden. Immer wieder wird diese Diskussion geführt. Die Politik steht dann meist im Zeichen des Populismus auf der einen theoretischen Seite – Wissenschaft und Praxis auf der anderen. Die Argumente gegen den Warnschussarrest sind 20 Jahre alt – aber gültig wie eh und je. Die Strafverteidigervereinigungen sprechen sich mit Blick auf die tägliche Arbeit der Strafverteidger und die dabei gesammelten Erfahrungen gegen die Einführung des sog. Warnschussarrestes aus – so auch die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. in ihrer Presseerklärung vom 05.03.2012:

Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zu den erneuten Plänen, einen sogenannten »Warnschussarrest« im Jugendstrafrecht einzuführen. Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. ist Mitglied der Strafverteidigervereinigungen.

Erneut plant die Bundesregierung die Einführung eines sogenannten »Warnschussarrests« neben weiteren Verschärfungen im Jugendstrafrecht. Jungen Straftätern soll damit zu Beginn der Bewährungszeit die Konsequenz weiterer Gesetzesverstöße vor Augen geführt werden. Damit greift die Bundesregierung ohne Not eine alte jugendstrafrechtliche Diskussion wieder auf, die immer dann aktuell wird, wenn es der Regierung an anderen populären Initiativen fehlt. Bereits in der Diskussion um das erste JGG-Änderungsgesetz 1990 war von politischer Seite die Forderung nach einem sogenannten »Einstiegsarrest« aufgestellt worden. Wegen der einhelligen Kritik aus Wissenschaft und Praxis hat es der Gesetzgeber des ersten JGG-Änderungsgesetzes bei dem Koppelungsverbot des § 8 Abs. 2 JGG belassen.

Schon damals war gegen die oftmals populistisch und zu Wahlkampfzwecken erhobene Forderung eingewandt worden, das behauptete Bedürfnis der Praxis nach der Einführung eines solchen Einstiegsarrests sei in keiner Weise empirisch belegt und belegbar. Sowohl rechtsdogmatische wie auch erzieherische Gründe sprächen vielmehr gerade gegen die Verbindung von Bewährungsentscheidung und Freiheitsentziehung.

An den bereits vor 20 Jahren erhobenen Einwänden gegen den nunmehr »Warnschussarrest« genannten Einstiegsarrest hat sich bis heute nichts geändert.

Der Jugendarrest zählt ohnehin zu den problematischsten jugendstrafrechtlichen Sanktionen, weil er ? ohne dass dies empirisch belegt wäre ? auf Schockwirkung und Abschreckung setzt, ohne aber in größerem Umfang positive Anstöße vermitteln zu können. Die Rückfallquoten von rund 70 % sprechen für sich. Seit langem weiß die empirische Sozialforschung, dass ambulante Maßnahmen, die eine soziale Integration fördern, den freiheitsentziehenden Maßnahmen wie der Jugendstrafe und dem Jugendarrest überlegen sind. Eine gut vermittelte und begründete Bewährungsentscheidung beinhaltet zugleich die Botschaft: »Wir trauen Dir das zu«. Die widersprüchliche Logik eines gleichzeitigen Einsperrens im »Schnupperknast« ist dem betroffenen Jugendlichen nicht zu vermitteln.

In § 2 Abs. 1 JGG wird die Rückfallvermeidung als ein zentraler Strafzweck des Jugendstrafrechts normiert. Nichts spricht dafür, dass die Einführung eines »Warnschussarrestes« zu einer Verringerung der Rückfallgefahr führen könnte. Vielmehr soll eine neue Ungleichbehandlung von Jugendlichen und Erwachsenen eingeführt werden, denn der Gesetzgeber des Erwachsenenstrafrechts hat aus guten Gründen in § 47 StGB die entsozialisierende Wirkung kurzer Freiheitsentziehungen anerkannt und nur in extremen Ausnahmefällen kurze zu vollstreckende Freiheitsstrafen vorgesehen. Auch wenn der Jugendarrest gesetzessystematisch als Zuchtmittel eingeordnet ist, so wird er doch inhaltlich als Strafe empfunden und eingesetzt.

Obwohl sich in den letzten Jahren die Kriminalitätsentwicklung auch im Jugendstrafrecht deutlich positiv entwickelt hat und die Zahlen zurückgehen, wird »punitive Aufrüstung« (Neubacher, ZJJ 09, 111) betrieben. Die Verhängung von Arrest ist häufig eine hilflose Reaktion der Ratlosigkeit auf knappe Kassen und fehlende Ressourcen der Jugendhilfe. Die rechtspolitisch und erzieherisch zielführende Forderung muss also sein, Länder und Kommunen mit zusätzlichen finanziellen Mitteln im Bereich der Jugendhilfe auszustatten, um die als überlegen erkannten ambulanten Maßnahmen des JGG zu erhalten und auszubauen. Ein flächendeckendes und professionell arbeitendes Netz ambulanter Maßnahmen ist unterm Strich nicht nur erzieherisch konstruktiver und zielführender, sondern auch kostengünstiger als Jugendarrest und Jugendstrafe.

Populistische Politik im Jugendstrafrecht ist immer schnell am Ende der Geduld. Jugendkriminalpolitik braucht aber den langen Atem und den Ausbau differenzierter Hilfeangebote. Jugendbewährungshilfe darf nicht zum Risikomanagement verkommen. Durch gesetzliche Beschränkung von Fallzahlen und Kostenübernahme für erfolgreiche Jugendhilfeprojekte kann dem rechtspolitischen Ziel aus dem Koalitionsvertrag 2009 viel besser Rechnung getragen werden. Dort heißt es nämlich: »Wir wollen Jugendkriminalität mit wirksamen Maßnahmen begegnen und alle Anstrengungen unternehmen, um ihren Ursachen entgegenzuwirken«.

Der »Warnschussarrest« ist nach Auffassung der ganz überwiegenden Mehrheit in Wissenschaft und Praxis zur Erreichung dieses Ziels vollkommen ungeeignet. Wo geschossen wird, da sollte man sich fernhalten.

Fahrerflucht, § 142 StGB

Dem Vorwurf der Fahrerflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) sieht man sich schnell ausgesetzt:

Ein kleines Anstoßen an den Wagen vor oder hinter der eigenen Parklücke, womöglich ohne sichtbaren Schaden – ein Passant oder Anwohner hat dies beobachtet und verständigt die Polizei. Oder ein Verkehrsteilnehmer beahuptet von einem anderen berührt oder touchiert worden zu sein. Dieses Szenario spielt sich so tausendfach im alltäglichen Straßenverkehr ab.

Entsteht bei der Kollison ein erheblicher Schaden im Sinne des § 142 Abs. IV StGB (laut Rechtsprechung etwa 1300 Euro, Schäden an mehreren Sachen sind zusammen zu zählen), so spricht die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies hat bei der Veruteilung die Entziehung der Fahrerlaubis zur Folge. Während des Ermittlungsverfahrens kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, § 111 a StPO.