Jugendstrafrecht: Erneute Diskussionen über die Einführung des „Warnschussarrestes“

Und wenn sie nicht gestorben sind… So könnte die neuerliche politisch geführte Diskussion um die Einführung eines „Warnschussarrestes“ der Bundesregierung eingeleitet werden. Immer wieder wird diese Diskussion geführt. Die Politik steht dann meist im Zeichen des Populismus auf der einen theoretischen Seite – Wissenschaft und Praxis auf der anderen. Die Argumente gegen den Warnschussarrest sind 20 Jahre alt – aber gültig wie eh und je. Die Strafverteidigervereinigungen sprechen sich mit Blick auf die tägliche Arbeit der Strafverteidger und die dabei gesammelten Erfahrungen gegen die Einführung des sog. Warnschussarrestes aus – so auch die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. in ihrer Presseerklärung vom 05.03.2012:

Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zu den erneuten Plänen, einen sogenannten »Warnschussarrest« im Jugendstrafrecht einzuführen. Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. ist Mitglied der Strafverteidigervereinigungen.

Erneut plant die Bundesregierung die Einführung eines sogenannten »Warnschussarrests« neben weiteren Verschärfungen im Jugendstrafrecht. Jungen Straftätern soll damit zu Beginn der Bewährungszeit die Konsequenz weiterer Gesetzesverstöße vor Augen geführt werden. Damit greift die Bundesregierung ohne Not eine alte jugendstrafrechtliche Diskussion wieder auf, die immer dann aktuell wird, wenn es der Regierung an anderen populären Initiativen fehlt. Bereits in der Diskussion um das erste JGG-Änderungsgesetz 1990 war von politischer Seite die Forderung nach einem sogenannten »Einstiegsarrest« aufgestellt worden. Wegen der einhelligen Kritik aus Wissenschaft und Praxis hat es der Gesetzgeber des ersten JGG-Änderungsgesetzes bei dem Koppelungsverbot des § 8 Abs. 2 JGG belassen.

Schon damals war gegen die oftmals populistisch und zu Wahlkampfzwecken erhobene Forderung eingewandt worden, das behauptete Bedürfnis der Praxis nach der Einführung eines solchen Einstiegsarrests sei in keiner Weise empirisch belegt und belegbar. Sowohl rechtsdogmatische wie auch erzieherische Gründe sprächen vielmehr gerade gegen die Verbindung von Bewährungsentscheidung und Freiheitsentziehung.

An den bereits vor 20 Jahren erhobenen Einwänden gegen den nunmehr »Warnschussarrest« genannten Einstiegsarrest hat sich bis heute nichts geändert.

Der Jugendarrest zählt ohnehin zu den problematischsten jugendstrafrechtlichen Sanktionen, weil er ? ohne dass dies empirisch belegt wäre ? auf Schockwirkung und Abschreckung setzt, ohne aber in größerem Umfang positive Anstöße vermitteln zu können. Die Rückfallquoten von rund 70 % sprechen für sich. Seit langem weiß die empirische Sozialforschung, dass ambulante Maßnahmen, die eine soziale Integration fördern, den freiheitsentziehenden Maßnahmen wie der Jugendstrafe und dem Jugendarrest überlegen sind. Eine gut vermittelte und begründete Bewährungsentscheidung beinhaltet zugleich die Botschaft: »Wir trauen Dir das zu«. Die widersprüchliche Logik eines gleichzeitigen Einsperrens im »Schnupperknast« ist dem betroffenen Jugendlichen nicht zu vermitteln.

In § 2 Abs. 1 JGG wird die Rückfallvermeidung als ein zentraler Strafzweck des Jugendstrafrechts normiert. Nichts spricht dafür, dass die Einführung eines »Warnschussarrestes« zu einer Verringerung der Rückfallgefahr führen könnte. Vielmehr soll eine neue Ungleichbehandlung von Jugendlichen und Erwachsenen eingeführt werden, denn der Gesetzgeber des Erwachsenenstrafrechts hat aus guten Gründen in § 47 StGB die entsozialisierende Wirkung kurzer Freiheitsentziehungen anerkannt und nur in extremen Ausnahmefällen kurze zu vollstreckende Freiheitsstrafen vorgesehen. Auch wenn der Jugendarrest gesetzessystematisch als Zuchtmittel eingeordnet ist, so wird er doch inhaltlich als Strafe empfunden und eingesetzt.

Obwohl sich in den letzten Jahren die Kriminalitätsentwicklung auch im Jugendstrafrecht deutlich positiv entwickelt hat und die Zahlen zurückgehen, wird »punitive Aufrüstung« (Neubacher, ZJJ 09, 111) betrieben. Die Verhängung von Arrest ist häufig eine hilflose Reaktion der Ratlosigkeit auf knappe Kassen und fehlende Ressourcen der Jugendhilfe. Die rechtspolitisch und erzieherisch zielführende Forderung muss also sein, Länder und Kommunen mit zusätzlichen finanziellen Mitteln im Bereich der Jugendhilfe auszustatten, um die als überlegen erkannten ambulanten Maßnahmen des JGG zu erhalten und auszubauen. Ein flächendeckendes und professionell arbeitendes Netz ambulanter Maßnahmen ist unterm Strich nicht nur erzieherisch konstruktiver und zielführender, sondern auch kostengünstiger als Jugendarrest und Jugendstrafe.

Populistische Politik im Jugendstrafrecht ist immer schnell am Ende der Geduld. Jugendkriminalpolitik braucht aber den langen Atem und den Ausbau differenzierter Hilfeangebote. Jugendbewährungshilfe darf nicht zum Risikomanagement verkommen. Durch gesetzliche Beschränkung von Fallzahlen und Kostenübernahme für erfolgreiche Jugendhilfeprojekte kann dem rechtspolitischen Ziel aus dem Koalitionsvertrag 2009 viel besser Rechnung getragen werden. Dort heißt es nämlich: »Wir wollen Jugendkriminalität mit wirksamen Maßnahmen begegnen und alle Anstrengungen unternehmen, um ihren Ursachen entgegenzuwirken«.

Der »Warnschussarrest« ist nach Auffassung der ganz überwiegenden Mehrheit in Wissenschaft und Praxis zur Erreichung dieses Ziels vollkommen ungeeignet. Wo geschossen wird, da sollte man sich fernhalten.

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