Psilocin/Psilocybin (Zauberpilze): Nicht geringe Menge

Der Wirkstoff von sog. Zauberpilzen ist Psilocin, der im Körper zu dem Stoff Psilocybin umgebaut wird. Das BayObLG hat im Jahr 2000 die nicht geringe Menge von Psilocin in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zu LSD auf 1,2 g Psilocin errechet. Das AG Tiergarten hat in einem anderen Verfahren im Jahr 2001 eine Menge von 3,0 g Psilocin errechnet.

Die nicht geringe Menge von Psilocybin liegt bei 1,7 g, BayObLGSt, StV 2003, 81.

Minder schwerer Fall bei Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel

OLG Naumburg, Beschluss v. 22.06.2015 – 2 Rv 60/15

Gegenstand des Verfahrens war Haschisch von sehr schlechter Qualität mit eine THC-Gehalt von lediglich 1%. Dies muss sich laut des Senats in der Strafzumessung auswirken, zumal Haschisch mit einem derart geingen Wirkstoffgehalt möglicherweise überhaupt keine toxische Wirkung hat und ein wesentlich geringers Suchtpotential  als Haschisch mit wesentlich höherem THC-Anteil hat.

In der Entscheidung wird festgestellt, dass die rein abstrakte Möglichkeit der Weitergabe an Dritte nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn Anhaltspunkte dazu fehlen.

Wenn BtM zum Eigenverbrauch bestimmt sind, ist die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beim Hinzukommen weiterer Gesichtspunkte auf beim Besitz eines Mehrfachen, so auch des 11fachen der nicht geringen Menge in Betracht.

Kräutermischungen: nicht geringe Menge von JWH-019

BGH, Urteil v. 5.11.2015 – 4 StR 124/14

Gegenständlich ging es um die Kräutermischungen „VIP“ und „Jamaican Gold Extreme“.

Der 4. Strafsenat hat sich bei der Bestimmung der nicht geringen Menge (ngM) für das synthetische Cannabinoid JWH-019 der Vorgehensweise des 1. Strafsenats  angeschlossen und den Grenzwert der nicht geringen Menge  durch einen Vergleich mit dem Wirkstoff JWH-073 auf dieselbe Menge festgelegt. Mithin liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge JWH-019 bei 6 Gramm Wirkstoffgehalt.

Fahrlässige Drogenfahrt bei Cannabiskonsum – Fahrtüchtigkeit

KG, Beschluss vom 07.02.20143 Ws (B) 14/14 – 162 Ss 4/14

Leitsätze (redaktionell):

1. Fahrlässig handelt, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, ohne sich bewusst zu machen, dass das Rauschmittel noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1 ng/ml abgebaut ist. Es ist hierzu nicht erforderlich, dass sich der Betr. einen spürbaren oder auch nur messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden genauen physiologischen oder biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal da ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschmitteln stets in Rechnung zu stellen hat.

2. An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels kann es jedoch dann fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergangen ist. Denn mit zunehmendem Zeitablauf schwindet das Bewusstsein dafür, dass der zurückliegende Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen bis in die Gegenwart haben könnte.

3. Bedient sich der Tatrichter der Hilfe eines Sachverständigen, kann es nur in Ausnahmefällen ausreichen, wenn sich das Gutachten auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet und von keiner Seite Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden . In anderen Fällen sind neben den wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und den daraus vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) vor allem auch die das Gutachten tragenden, fachlichen Begründungen auszuführen. Dies gilt umso mehr, wenn die zur Ermittlung der Befundtatsachen (Schlussfolgerungen) zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden wissenschaftlich in Zweifel gezogen oder als wenig zuverlässig betrachtet werden.

Kräutermischungen – synthetische Cannabinoide – nicht geringe Menge (ngM)

BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 – LG Landshut

BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4
1. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP47,497-C8-Homologes beginnt bei zwei Gramm.
2. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-073 und CP47,497 beginnt bei sechs Gramm.

Der BGH hat sich in der Entscheidung mit der Bestimmung der nicht geringen Menge sythetischer Cannabinoide in sog. „Legal Highs“ oder auch „Neue psychoaktive Substanzen“ (auch  Kräutermischungen, Badesalze, Räuchermischungen genannt) auseinandergesetzt und diese wie oben genannt bestimmt. Der Entscheidung zugrunde lagen im Ausland gekaufte „Kräutermischungen“ (SenCation Vanilla, SenCation Blackberry, Dream, 69, ChillX, die zum Rauchen gedacht waren und durch die enthaltenen synthetischen Cannabinoide eine bewusstseinserweiternde Wirkung haben.

Die Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist ausschlaggebend für die angedrohte Strafhöhe, vgl. § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.

Die Entscheidung ist auf der Website des BGH veröffentlicht.

Das Urteil können Sie hier lesen: Synthetische Cannabinoide

Cannabis zum Eigengebrauch – Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Umsetzung des § 31 a BtMG

Gemeinsame Allgemeine Verfügung § 31 a BtMG

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, § 29 BtMG

Im Beschluss des BGH vom 27.03.2012, 3 StR 64/12, geht es um die Voraussetzungen des Handeltreibens von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG. Die Abgrezung zwischen Veräußern von Betäubungsmitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist wichtig für die Frage der Strafe und des Strafmaßes, zumal das Tatbestandsmerkmal des Handelstreibens sehr weit gefasst ist, zumal es sich um ein Tätigkeits- und nicht um ein Erfolgsdelikt handelt. Nach ständiger Rchtsprechung des BGH sind unter  „Handeltreiben“ alle „eigennützigen Bemühungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind den Umsatz von BtM zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt“.

Interessant für die Verteidigung ist deshalb immer eine weitergehende konkretisierende Tatbestandsauslegung durch höchstrichterliche Rechtsprechung. So hat der BGH in der o.a. Entschiedung klargestellt, dass Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eigennützige Motive des Täters voraussetzt. „Nicht eigennützig ist ein Umsatzgeschäft, das allein auf die Überlassung von Betäubungsmitteln zum Selbstkostenpreis oder Einstandspreis gerichtet ist.“ Zu beurteilen ist die Frage der Eigennützigkeit bezogen auf das konkret in Frage stehende Umsatzgeschäft. „Es muss sich gerade aus diesem Umsatzgeschäft ein eigener Nutzen für den Täter ergeben; dass ihm aus den Umständen des Erwerbs der umzusetzenden Betäubungsmittel Vorteile erwachsen, genügt für sich alleine nicht. Daher liegt kein Handeltreiben vor, wenn der Täter zur Erzielung eines günstigeren Einkuafspreisees auch für andere Abnehmer einkauft und diesen die Betäubungsmittel dann zum Einkaufspreis überlässt.“

Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch – § 31 a BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht in der Regelung des § 31 a BtMG eine Möglichkeit vor, von der Verfolgung der Tat abzusehen:

§ 31 a Absehen von der Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Um sich diese Möglichkeit der Verteidigung und eine entsprechende Argumentation nicht zu verbauen, sollte man zunächst von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch machen und über einen Anwalt Akteneinsicht beantragen. Dadurch werden die (Wirkstoff-)Menge bekannt und die rechtliche Einordung als Grundlage der erfolgversprechenden Verteidigung erst ermöglicht. Selbst bei harten Drogen wie Heroin, Kokain und Crack kann sich eine entsprechende Argumentationslinie ergeben. Vor pauschaler Argumentationoder gar einer Einlassung ohne Aktenkenntnis kann nur gewarnt werden: Es können sich nachteilige Folgen im Bezug auf die Fahrerlaubnis ergeben.
Relevanz erlangt § 31 a BtMG insbesondere bei Besitz, Erwerb, Anbau, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr von Cannabis.
So ist bei gelegentlichem Cannabiskonsum ncah der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 in der Regel kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben. Ob diese Entscheidung zur Verteidigung herangezogen weden kann und zum Fall passt, sollte durch einen Anwalt geprüft werden, zumal die Anwendung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird. Die relevanten Mengen schwanken bei Cannabis zwischen 6g und 10g (grundsätzlich) bzw. 15 g (kann-Vorschrift) in Berlin.

Betäubungsmittelstrafrecht – Bestimmung der nicht geringen Menge (ngM)

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 2. Novem-ber 2010 – 1 StR 581/09, NJW 2011, 1462, 1464 f.) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösen-den oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (BGH, Urteil vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318, 321 ff.).

Nicht geringe Menge (ngM) – (2S)-Methamphetamin

Für (2S)-Methamphetamin hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge mit 5 g Methamphetamin-Base festgelegt (Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89).