Minder schwerer Fall bei Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel

OLG Naumburg, Beschluss v. 22.06.2015 – 2 Rv 60/15

Gegenstand des Verfahrens war Haschisch von sehr schlechter Qualität mit eine THC-Gehalt von lediglich 1%. Dies muss sich laut des Senats in der Strafzumessung auswirken, zumal Haschisch mit einem derart geingen Wirkstoffgehalt möglicherweise überhaupt keine toxische Wirkung hat und ein wesentlich geringers Suchtpotential  als Haschisch mit wesentlich höherem THC-Anteil hat.

In der Entscheidung wird festgestellt, dass die rein abstrakte Möglichkeit der Weitergabe an Dritte nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn Anhaltspunkte dazu fehlen.

Wenn BtM zum Eigenverbrauch bestimmt sind, ist die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beim Hinzukommen weiterer Gesichtspunkte auf beim Besitz eines Mehrfachen, so auch des 11fachen der nicht geringen Menge in Betracht.

Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch – § 31 a BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht in der Regelung des § 31 a BtMG eine Möglichkeit vor, von der Verfolgung der Tat abzusehen:

§ 31 a Absehen von der Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Um sich diese Möglichkeit der Verteidigung und eine entsprechende Argumentation nicht zu verbauen, sollte man zunächst von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch machen und über einen Anwalt Akteneinsicht beantragen. Dadurch werden die (Wirkstoff-)Menge bekannt und die rechtliche Einordung als Grundlage der erfolgversprechenden Verteidigung erst ermöglicht. Selbst bei harten Drogen wie Heroin, Kokain und Crack kann sich eine entsprechende Argumentationslinie ergeben. Vor pauschaler Argumentationoder gar einer Einlassung ohne Aktenkenntnis kann nur gewarnt werden: Es können sich nachteilige Folgen im Bezug auf die Fahrerlaubnis ergeben.
Relevanz erlangt § 31 a BtMG insbesondere bei Besitz, Erwerb, Anbau, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr von Cannabis.
So ist bei gelegentlichem Cannabiskonsum ncah der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 in der Regel kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben. Ob diese Entscheidung zur Verteidigung herangezogen weden kann und zum Fall passt, sollte durch einen Anwalt geprüft werden, zumal die Anwendung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird. Die relevanten Mengen schwanken bei Cannabis zwischen 6g und 10g (grundsätzlich) bzw. 15 g (kann-Vorschrift) in Berlin.