Im Gegensatz zum Strafverfahren gegen einen Jugendlichen kann grundsätzlich gegen einen Heranwachsenden ein Strafbefehl im Strafbefehlsverfahren (§§ 407-412 StPO) erlassen werden.
Es ist dann zulässig, wenn kein Jugendstrafrecht, sondern Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, § 109 Abs. 2 JGG. Erscheint nach Aktenlage die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht möglich, kann ein Strafbefehl erlassen werden. Allerdings darf dieser keine Freiheitsstrafe verhängen, § 109 Abs. 3 JGG.
Schwierig und kritisch zu betrachten ist die Entscheidung der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen Heranwachsenden, wenn die grundsätzlich obligatorische Bewertung von Reifegrad, Lebensumständen und Erziehungsbedarf mangels persönlichen Kontakts und damit ohne persönlichen Eindruck ausgeblieben ist.