Strafbefehl bei Heranwachsenden?

Im Gegensatz zum Strafverfahren gegen einen Jugendlichen kann grundsätzlich gegen einen Heranwachsenden ein Strafbefehl im Strafbefehlsverfahren (§§ 407-412 StPO) erlassen werden.

Es ist dann zulässig, wenn kein Jugendstrafrecht, sondern Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, § 109 Abs. 2 JGG. Erscheint nach Aktenlage die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht möglich, kann ein Strafbefehl erlassen werden. Allerdings darf dieser keine Freiheitsstrafe verhängen, § 109 Abs. 3 JGG.

Schwierig und kritisch zu betrachten ist die Entscheidung der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen Heranwachsenden, wenn die grundsätzlich obligatorische Bewertung von Reifegrad, Lebensumständen und Erziehungsbedarf mangels persönlichen Kontakts und damit ohne persönlichen Eindruck ausgeblieben ist.

Strafbefehlsverfahren bei Jugendlichen

Gemäß § 79 Abs. 1 JGG darf gegen Jugendliche kein Strafbefehl erlassen werden. Alles andere wäre auch ohne gesetzliche Regelung inkonsequent wenn man bedenkt, dass das Strafbefehlsverfahren kein mündliches, sondern ein schriftliches Verfahren ist. Es ist geregelt in den §§ 407-412 StPO. Für den Angeklagten bieten sich dabei nur zwei Möglichkeiten:

  1. Unterwerfung unter die im Strafbefehl mitgeteilte Sachverhaltswertung und damit unter die im Strafbefehl festgelegte Sanktion oder
  2. die Einlegung eines Einspruchs.

Wird kein Einspruch eingelegt hat dies zur Folge, dass weder Sachverhaltsermittlungen noch die im Jugendstrafrecht notwendigen Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen, den Lebensumständen, des Reifegrades und der Erziehungsbedürftigkeit angestellt würden.

Eben diese Ermittlungen sind jedoch mit Blick auf den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts der zentrale Aspekt in einem Strafverfahren gegen einen jugendlichen Angeklagten.

Es besteht allerdings anders als im Erwachsenenstrafrecht speziell im Jugendstrafrecht die Möglichkeit der Diversion (§§ 45, 47 JGG) und des vereinfachten Jugendverfahrens (§§ 76-78 JGG)um in geeigneten Fällen schnell zu Verfahrensabschluss zu kommen.