Darlegungserfordernisse bei fahrlässiger Drogenfahrt

Zum Dauerbrenner Drogenfahrt hat das Kammergericht in einem Beschluss vom 22.07.2014 zum Aktenzeichen 3 Ws (B) 332/14 – 162 Ss 91/14 folgendes festgestellt:

1. Für die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 2 StVG, für den die Feststellung eines zeitnahen Konsums von Cannabis nötig  ist, bedarf es einer eingehenden Schilderung der angewandten wissenschaftlichen Methodik unter Mitteilung der hierfür wesentlichen Anknüpfungstatsachen sowie einer Auseinandersetzung mit gegebenenfalls gegen die angewandte Methode vorgebrachten wissenschaftlichen Einwänden, da es sich bei der zeitlichen Rückrechnung in Fällen des Cannabiskonsums bislang um kein anerkanntes standardisiertes Untersuchungsverfahren handelt.

2. Selbst ein nicht als ausgeschlossen erscheinender Konsum von Cannabis etwa 24 Stunden vor der verfahrensgegenständlichen Tat kann aber nicht zweifelsfrei als zeitnah bezeichnet werden.

 

Auf dem Gebiet ist nach wie vor vieles ungeklärt bzw. in Bewegung. Beim Vorwurf von Drogenfahrten lohnt es sich genau zu prüfen und eine Einlassung nicht leichtfertig abzugeben.

Fahruntauglichkeit bei Kokainkonsum – Grenzwert von 75 ng/ml BZE im Blut

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 19.03.2007 (2 Ss OWi 91/07)  festgestellt, dass § 24a Abs.2 S.2 StVG auch in Bezug auf Kokain/Benzoylecgonin (BZE) verfassungskonform auszulegen ist.

Nach § 24a Abs.2 S.2 StVG liegt eine Wirkung eines berauschenden Mittels vor, wenn dieses im Blut nachgewiesen wird.

Hierzu hatte das BVerfG im Jahre 2004 (1 BvR 2652/03) bezüglich der Substanz THC festgestellt, dass § 24a Abs.2 S.2 StVG dahingehend verfassungskonform auszulegen ist, das nicht eine beliebige Menge an THC im Blut ausreicht, sondern eine bestimmte Konzentration von THC festgestellt werden muss, die es möglich erscheinen lässt, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist. Da sich aufgrund der fortgeschrittenen Untersuchungsmethoden die Nachweisdauer erhöht hat, können Nachweisdauer und Wirkungsdauer nicht mehr – wie noch bei der Einführung des Tatbestandes im Jahr 1998 vom Gesetzgeber zugrunde gelegt – gleichgesetzt werden. Dies gilt auch für die anderen Rauschmittel, sodass § 24a Abs.2 S.2 StVG auch in Bezug auf Kokain/BZE entsprechend verfassungskonform auszulegen ist.

Die Grenzwertkommission, die beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angesiedelt ist, hat nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine Konzentration von 75 ng/ml als Grenzwert festgelegt. Dieser Wert besagt, dass ab dieser Konzentration BZE ohne weitere Sicherheitszuschläge sicher nachweisbar ist und dass innerhalb der letzten 24 Stunden Kokain konsumiert wurde. Zugleich besteht ab diesem Wert die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit.

Daraus ergibt sich zudem, dass bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs.2 StVG nach Kokainkonsum zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der BZE-Konzentration des im Blut des Betroffenen gehört.