Nichterscheinen in der Berufungsverhandlung: Voraussetzungen für Haftbefehl bei Ladung im Ausland

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom  07.04.2014 – 1 Ws 38/14

Die Anordnung der Haft gemäß § 230 Abs. 2 StPO setzt, neben dem unentschuldigten Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten gem. § 216 StPO voraus, wonach in der Ladung zwingend auf die Möglichkeiten der Vorführung und Anordnung der Untersuchungshaft hingewiesen werden muss. Ein derartiger Hinweis ist – nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur – allerdings bei einer im Ausland zu bewirkenden Ladung schlechthin unzulässig, sofern in der Warnung die Vorführung und Anordnung der Haft im Ausland ausgesprochen wird. Eine derartige Warnung geht ins Leere, da die Ausübung hoheitlicher Gewalt auf dem Gebiet eines fremden Staats unzulässig ist und bereits die Androhung der Ausübung von Zwangsmitteln auf fremdem Staatsgebiet einen Eingriff in dessen Souveränität darstellt und dem Territorialsprinzip zuwider läuft (vgl. Senat mit Beschluss vom 21. Mai 2007 – 1 Ws 92/07 – zur früheren Fassung von Nr. 116 Abs. 1 RiVASt; KG Berlin, B. v. 15. April 2013, (1) 3 StE 6/11 – 1 (3/11), zitiert nach juris; Saarländisches OLG, B. v. 13. November 2009, 1 Ws 207/09, zitiert nach juris; OLG Rostock, B. v. 29. Februar 2008, 1 Ws 60/08, zitiert nach juris; Meyer-Goßner, 56. A. 2013, § 216 Rn 4; Gmel in KK-StPO, 7. A. 2013, § 216 Rn 5). Die Haft gem. §§ 329 Abs. 4, 230 Abs. 2 StPO kann gegen einen im Ausland wohnhaften Angeklagten nur angeordnet werden, wenn – übereinstimmend mit Nr. 116 Abs. 1 RiVASt in der Fassung vom 05. Dezember 2012 (III 1 9350 – B1- 300/2010, BAnz 2012, AT 19. Dezember 2012, B 2) – in der Ladung des Angeklagten darauf hingewiesen wird, dass die gem. § 216 StPO angedrohten Zwangsmaßnahmen im fremden Hoheitsgebiet nicht vollstreckt werden können (so Saarländisches OLG a.a.O.; OLG Rostock a. a. O.; Meyer-Goßner a. a. O.; Gmel a. a. O.

Wenn die Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin nicht den Hinweis enthielt, dass die angedrohten Zwangsmaßnahmen nur auf deutschem Hoheitsgebiet vollstreckt werden können, ist die Anordnung der Haft gem. §§ 329 Abs. 4, 230 Abs. 2 StPO gegen den Angeklagten nicht zulässig.Langtext:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE140007866&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

 

Bewährungswiderruf wegen Auslandstat

In dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 23.05.2014  – Aktenzeichen 2 Ws 198/14, 2 Ws 198/14 – 141 AR 259/14 – wird festgestellt, dass eine in Deutschland gewährte Strafaussetzung zur Bewährung bei Begehung einer Straftat im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kann.

Leitsätze:

1) Der Widerruf der Strafaussetzung aufgrund einer Auslandstat setzt nicht voraus, dass auf diese das deutsche Strafrecht Anwendung findet.

2) Das Widerrufsgericht darf die Überzeugung von der Begehung der neuen Tat regelmäßig auch auf ein rechtskräftiges ausländisches Urteil stützen, soweit dieses auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruht, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention getroffen worden sind.

 

Zum Langtext:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE215792014&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Untersuchungshaft: Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach erstinsanzlicher Hauptverhandlung

Zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) führt das KG im Beschluss vom 11.07.2012 zum Aktenzeichen 4 Ws 73/12, 4 Ws 73/12 – 141 AR 363/12 folgendes aus:

Leitsatz

Die für den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erforderliche konkrete Gefahr der Verdunkelung setzt voraus, dass die potentielle Verdunkelungshandlung objektiv (noch) geeignet ist, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Daran fehlt es, wenn die Beweise in einer Weise gesichert sind, dass der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nicht mehr mit Erfolg behindern könnte (hier: vom Gericht für glaubhaft erachtetes richterliches Geständnis sowie richterlich protokollierte Aussage der Geschädigten, die das erstinstanzliche Gericht für uneingeschränkt glaubhaft erachtet hat).

 

Enscheidung des Kammergerichts im Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE200532013&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr, § 112 a Abs. 1 StPO

Immer wieder ein streitger Punkt in Untersuchungshaftbefehlen ist das tatsächliche Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Zu den Voraussetzungen hat das Kammergericht mit Beschluss vom 28.2.2012 zum Aktenzeichen 4 Ws 18/12, 4 Ws 18/12 – 141 AR 100/12 folgenden Leitsatz aufgestellt:

Leitsatz

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 StPO) dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind. Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben. Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Zu berücksichtigen sind auch die früheren Taten des Angeklagten.Entscheidung des KG im Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE216842012&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10