Nichterscheinen in der Berufungsverhandlung: Voraussetzungen für Haftbefehl bei Ladung im Ausland

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom  07.04.2014 – 1 Ws 38/14

Die Anordnung der Haft gemäß § 230 Abs. 2 StPO setzt, neben dem unentschuldigten Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten gem. § 216 StPO voraus, wonach in der Ladung zwingend auf die Möglichkeiten der Vorführung und Anordnung der Untersuchungshaft hingewiesen werden muss. Ein derartiger Hinweis ist – nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur – allerdings bei einer im Ausland zu bewirkenden Ladung schlechthin unzulässig, sofern in der Warnung die Vorführung und Anordnung der Haft im Ausland ausgesprochen wird. Eine derartige Warnung geht ins Leere, da die Ausübung hoheitlicher Gewalt auf dem Gebiet eines fremden Staats unzulässig ist und bereits die Androhung der Ausübung von Zwangsmitteln auf fremdem Staatsgebiet einen Eingriff in dessen Souveränität darstellt und dem Territorialsprinzip zuwider läuft (vgl. Senat mit Beschluss vom 21. Mai 2007 – 1 Ws 92/07 – zur früheren Fassung von Nr. 116 Abs. 1 RiVASt; KG Berlin, B. v. 15. April 2013, (1) 3 StE 6/11 – 1 (3/11), zitiert nach juris; Saarländisches OLG, B. v. 13. November 2009, 1 Ws 207/09, zitiert nach juris; OLG Rostock, B. v. 29. Februar 2008, 1 Ws 60/08, zitiert nach juris; Meyer-Goßner, 56. A. 2013, § 216 Rn 4; Gmel in KK-StPO, 7. A. 2013, § 216 Rn 5). Die Haft gem. §§ 329 Abs. 4, 230 Abs. 2 StPO kann gegen einen im Ausland wohnhaften Angeklagten nur angeordnet werden, wenn – übereinstimmend mit Nr. 116 Abs. 1 RiVASt in der Fassung vom 05. Dezember 2012 (III 1 9350 – B1- 300/2010, BAnz 2012, AT 19. Dezember 2012, B 2) – in der Ladung des Angeklagten darauf hingewiesen wird, dass die gem. § 216 StPO angedrohten Zwangsmaßnahmen im fremden Hoheitsgebiet nicht vollstreckt werden können (so Saarländisches OLG a.a.O.; OLG Rostock a. a. O.; Meyer-Goßner a. a. O.; Gmel a. a. O.

Wenn die Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin nicht den Hinweis enthielt, dass die angedrohten Zwangsmaßnahmen nur auf deutschem Hoheitsgebiet vollstreckt werden können, ist die Anordnung der Haft gem. §§ 329 Abs. 4, 230 Abs. 2 StPO gegen den Angeklagten nicht zulässig.Langtext:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE140007866&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

 

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