Die Beantwortung der Frage ob ein Heranwachsender, der sich strafrechtlich vor Gericht verantworten muss, nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen ist, hat meist enorme Auswirkungen hinsichtlich des Strafmaßes. So steht beim Jugendstrafrecht stets der Erziehungsgedanke im Vordergrund, woraus eine große fein justierbare Sanktionspalette zur Verfügung steht. Beim Erwachsenenstrafrecht geht es zumeist um Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Nebenfolgen, Maßregeln. Eine nachlässige Prüfung des Tatgerichts kann einen erfolgsversprechenden Revisionsgrund darstellen.
Das Kammergericht stellt in der Entscheidung zum Aktenzeichen (4) 121 Ss 170/12 (202/12) vom 23.08.2012 http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE201382013&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10 folgendes festgestellt:
Leitsatz
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1. Die Frage, ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Die Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht steht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme. Wenn dem Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Sanktion dem Jugendstrafrecht entnehmen.
2. Als Jugendverfehlung kommt grundsätzlich jede Tat in Betracht, bei der der Einfluss allgemeiner Unreife des Heranwachsenden wesentlich mitgewirkt hat. Auch bei Taten, die vom äußeren Erscheinungsbild her nicht erkennbar von jugendlicher Unreife geprägt sind, kann es sich um Jugendverfehlungen handeln, wenn die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendtümlichen Entwicklung des Täters entspringen. Verstöße gegen die Abgabenordnung können ebenfalls unter § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG fallen.