Bewährungswiderruf wegen Auslandstat

In dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 23.05.2014  – Aktenzeichen 2 Ws 198/14, 2 Ws 198/14 – 141 AR 259/14 – wird festgestellt, dass eine in Deutschland gewährte Strafaussetzung zur Bewährung bei Begehung einer Straftat im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kann.

Leitsätze:

1) Der Widerruf der Strafaussetzung aufgrund einer Auslandstat setzt nicht voraus, dass auf diese das deutsche Strafrecht Anwendung findet.

2) Das Widerrufsgericht darf die Überzeugung von der Begehung der neuen Tat regelmäßig auch auf ein rechtskräftiges ausländisches Urteil stützen, soweit dieses auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruht, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention getroffen worden sind.

 

Zum Langtext:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE215792014&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Bewährungswiderruf, Kammergericht Beschluss vom 12.12.2013

KG, Beschluss vom 12.12.2013, 2 Ws 477/13

Leitsatz

1. Das Widerrufsgericht kann die Ausgangsverurteilung – vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens – nicht in Frage stellen, ist aber andererseits nicht an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren gebunden.2. Eine rechtskräftige Verurteilung darf nicht als Widerrufsgrund herangezogen werden, wenn die Urteilsgründe den Schuldspruch nicht tragen, dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt.

3. Nach rechtskräftiger Anordnung der Wiederaufnahme des Anlassverfahrens kommt ein Widerruf (zunächst) nicht mehr in Betracht.