Reform der Tötungsdelikte – Abschlussbericht Expertengruppe

Die Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte hat ihren Abschlussbericht vorgelegt. Zum Jahreswechsel 2015/2016 will das BMJV darauf aufbauend einen Gesetzentwurf vorlegen. Der Abschlussbericht umfasst insgesamt 909 Seiten.

Den Ausgangspunkt ihrer Arbeit formuliert die Expertengruppe darin wie folgt:

Die Reform der §§ 211, 212 StGB und der Tötungsdelikte insgesamt ist seit langem Gegen-
stand der rechtspolitischen Diskussion. Während zunächst das Problem der Abgrenzung von
Mord und Totschlag im Mittelpunkt der Überlegungen stand – 1977 merkte das Bundesver-
fassungsgericht (BVerfGE 45, 187, 270) an, die Methode der Abgrenzung habe seit jeher
große Schwierigkeiten bereitet, ohne dass bisher eine voll befriedigende Lösung gefunden
worden sei –, konzentrierte sich die Kritik später zunehmend auf die lebenslange Freiheits-
strafe als zwingende Rechtsfolge bei Mord.

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)

§ 52 StGB, § 240 Abs 1 StGB, § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b StGB, § 315c Abs 3 Nr 1 StGB, § 3 Abs 2 S 2 BDSG, § 4 Abs 1 BDSG, § 6b BDSG, § 28 Abs 1 Nr 1 BDSG

Aus den Gründen:

Für die strafrechtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Suche nach materieller Wahrheit und Gerechtigkeit kann es jedoch nicht darauf ankommen, ob der jeweilige Zeuge durch Zufall im Verhältnis zum Kraftfahrzeugversicherer derart verpflichtet ist. Entscheidend ist nicht die Reichweite versicherungsvertraglicher Rechte und Pflichten, sondern das vom Zeugen verfolgte Ziel.

  • Fertigt der Zeuge – wie hier – aus aktuellem und konkreten Anlass vorausschauend Beweismittel zum Nachweis der Begründung, Reichweite und Ausschluss einer gesetzlichen Haftung aus einem Unfallereignis und damit im Hinblick auf ein konkret bestimmbares gesetzliches Schuldverhältnis an, so ist dies in jeder Hinsicht mit den im Gesetz genannten Fällen der Erfüllung konkret bestimmter rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Zwecke vergleichbar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in diesem Zusammenhang zwischen rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen unterschieden werden sollte (ähnlich Klann in DAR, 2014, 451, 453 f.). Der Betroffene verfolgt jeweils konkret abgegrenzte und bestimmbare vermögensbezogene Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.

Im Rahmen einer Gesamtschau überwiegt bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung. Die Verwertung der Aufzeichnung ist erforderlich, da aufgrund der Unergiebigkeit der Zeugenaussagen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Verwertung ist auch verhältnismäßig. Denn zum einen ist nicht der Angeklagte selbst, sondern nur sein Fahrzeug abgebildet. Ein zu berücksichtigender Verstoß gegen das KUG kommt also von Anfang an nicht in Betracht. Zum anderen bestand zum Zeitpunkt der Verwertung nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung der dringende Verdacht, dass der Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wegen fehlender Eignung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Da diese Maßnahmen im konkreten Fall vor allem das Interesse aller Bürger an der zukünftigen Sicherheit des Straßenverkehrs schützen sollen, tritt das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung hier hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurück.

Urteil AG Nienburg Volltext

Verbotszone bei Führungsaufsicht

Das Verstoßen gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht führt bei Anzeige zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, das schließlich zu einer neuen Verurteilung führen kann. Der Verstoß gegen solche Wiesungen ist gemäß § 145 a StGB strafbar.  § 145 a StGB lautet:

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass die Weisungen so präzise wie möglich umrissen sind, damit der Verurteilte dem jeweiligen Beschluss klar entnehmen kann was er darf und was nicht. Vor allem bei sog. Verbotszonen ist dies wichtig. Dazu hatte das Kamergericht kürzlich zu entscheiden.

KG Beschluss vom 05.05.2014    – 2 Ws 163/14, 2 Ws 163/14 – 141 AR 209/14

Leitsatz

„Bestimmte Orte“ im Sinne von § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB dürfen auch größere Gebiete umfassen. Erforderlich ist dann, dass deren Grenzen so klar umrissen sind, dass der Verurteilte der Weisung mit genügender Sicherheit entnehmen kann, welche Örtlichkeiten er zu meiden hat.

 

Langtext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE215572014&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

BGH: Straftat nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

Der BGH hat in der zitierten Leitsatzentscheidung Stellung zu einer immer wiederkehrenden Frage im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz genommen. Gewaltschutzverfügungen werden durch die zuständigen Familiengerichte oftmals im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne vorhergehende Anhörung erlassen. In der StPO hingegen ist das Mündlichkeitsprinzip verankert. Wenn nun aber eine Entscheidung, die ohne Anhörung und /oder ohne mündliche Verhandlung Grundlage für die Strafbarkeit eines Verhaltens sein soll, stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Akzessorietät. Es ist also zu klären, ob die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung abhängen soll oder nicht.

Leitsatz:

Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden. (BGHSt)

Normen: § 4 GewSchG; § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewSchG

BGH, Beschluss v. 28.11.2013 – 3 StR 40/13 – OLG Oldenburg http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=bbb30e62c436f6b49087d810666eba70&nr=66645&pos=0&anz=1

 

Besitz von Arzneimitteln zu Dopingzwecken

Beim Vorwurf des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) kommt es hinisichtlich der Strafbarkeit ganz entscheidend auf die Menge der aufgefundenen Mittel an, sowie auf den Verwendungszweck. Der Vorwurf des Besitzes nicht geringer Mengen, sollte aufgrund der drohenden empfindlichen Strafen nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Dazu das LG Cottbus, Beschluss vom 19.07.2010 – 22 Qs 67/10:

Ein Verstoße gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 b AMG i. V. m. § 6a Abs. 2 a Satz 1 AMG setzt voraus, dass die Inhaltsstoffe der aufgefundenen Medikamente § 6 a Abs. 2 a Satz 1 AMG unterfallen, der es verbietet, diese Arzneimittel bzw. Wirkstoffe in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift setzt dies voraus, dass die beabsichtigte Verwendung auf eine Steigerung der Leistung im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten abzielt. Eine Einnahme zur Leistungssteigerung liegt insbesondere vor, wenn mit dem Arzneimittel die körperlichen Kräfte oder die Ausdauer erhöht werden sollen. Darunter fällt auch die Stärkung des Muskelwachstums im Zusammenhang mit dem so genannten „Bodybuilding“. Dabei ist unerheblich, ob die beabsichtigte Leistungssteigerung auf sportliche Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist (BT-Drucksache 13/9996; BGH, 5. Strafsenat, Beschluss vom 5. August 2009, 5 StR 248/09).

 

Übereinstimmung von DNA-Identifizierungsmustern

Der BGH hatte über die Voraussetzungen der Überführung anhand von DNA-Identifizierungsmustern zu entscheiden. Mit Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12 – LG Duisburg wurde durch den BGH folgende Leitsätze aufgestellt.
1. Ob sich das Tatgericht allein aufgrund der Übereinstimmung von DNA-Identifizierungsmustern von der Täterschaft eines Angeklagten zu überzeugenvermag, ist vorrangig-wie die Beweiswürdigung ansonsten auch-ihm selbst überlassen. Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein,dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht.
 2. Zum notwendigen Darlegungsumfang von DNA-Vergleichsuntersuchungen im Urteil.

BGH: Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger ist grundsätzlich strafbar

Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13

LG Mannheim – Urteil vom 18. Oktober 2012 – 4 KLs 408 Js 27973/08

Karlsruhe, den 4. Juni 2013

Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des BGH vor, das Urteil ist schriftlich noch nicht verfügbar:

Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 44* iVm. 43 Abs. 2 Nr. 1 ** BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2*** oder 29 Abs. 1 Nr. 1**** BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen hat es nicht vorgenommen.

Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten u.a. gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen. Die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.

Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen, konnte nicht abschließend überprüft werden, da das Landgericht, das von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Teils der angeklagten Fälle an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafaussprüche Bestand.

 

Bundesdatenschutzgesetz

* § 44 Strafvorschriften

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

** § 43 Bußgeldvorschriften

(1) …

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,

*** § 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

1. …

2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder

3. …

**** § 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung

(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn

1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränder

Pflichtverteidigung = Verteidigung zweiter Klasse?

Keinesfalls! Wird jemandem ein Pflichtverteidiger bestellt, bedeutet dies lediglich, dass ein Fall der sog. notwendigen Verteidigung vorliegt. Diese Fälle sind in § 140 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Notwendige Verteidigung deshalb, weil ein mutmaßlicher Täter in diesen Fällen mit seiner Verteidigung nicht auf sich alleine gestellt werden soll und kann. Maßstab ist dabei beispielsweise die Bedeutung und/oder die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Angelegenheit, die zu erwartende Strafe, die Eingangsinstanz. Mit anderen Worten sind dies Fälle, in denen sich ohnehin niemand ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht verantworten sollte. Hat jemand bereits einen (Wahl-)Anwalt, so wird zunächst auch nicht automatisch ein Pflichtverteidiger beigeordnet, weil ja dann bereits die Verteidigung gesichert ist. Der Wahlanwalt kann bei Bedarf einen Beiordnungsantrag stellen.

Ohne Verteidiger dürften die in § 140 StPO genannten Verfahren nicht gegen den Angeklagten geführt werden. Sinn und Zweck ist die Sicherstellung eines fairen Verfahrens, eine Waffengleichheit. Dies ist auch der Grund, weshalb ein Pflichtverteidiger zunächst aus der Landeskasse bezahlt wird, und im Nachhinein grundsätzlich diese Gebühren vom Verurteilten an das Land zurückzuzahlen sind.

Ein Pflichtverteidiger hat nicht mit der finanzielle Situation des Angeklagten zu tun, Geld spielt bei der Frage der Notwendigkeit der Verteidigung keine Rolle. Niemand hat in Deutschland das Recht auf einen Pflichtverteidiger nur weil er oder sie vermögenslos ist.

Die Pflichtverteidigergebühren liegen unter den Mittelgebühren des Wahlverteidigers. Das bedeutet aber nicht, dass er oder sie eine schlechtere Arbeit abliefert, also ein Verteidiger zweiter Klasse ist.

Wird man als Angeklagter aufgefordert einen Pflichtverteidiger zu benennen, so kann man den Anwalt seines Vertrauens fragen, ob er oder sie die Verteidigung übernehmen kann. Das ist natürlich praktisch, weil dann meist schon ein Vertrauensverhältnis besteht und man auf die Wahl des Verteidigers direkten Einfluss ausüben kann. Ein seriöser Rechtsanwalt lehnt eine Pflichtverteidigung ab, wenn er der Auffassung ist, den Mandanten nicht 100%ig vertreten zu können. Insoweit darf es in der Verteidigertätigkeit keinen Unterschied zu der Tätigkeit eines besser bezahlten Wahlverteidigers geben. Vertrauen und Transparenz sind hier wichtig. Niemand ist im Übrigen daran gehindert, seinem Verteidiger Vorschüsse oder zusätzliche Gebühren zu zahlen.
Hat man keinen Anwalt oder kennt man keinen Anwalt, so ordnet das Gericht einen Verteidiger bei. Dabei schöpft das Gericht aus einem Pool erfahrener Strafverteidiger.

Selbstverständlich übernehme auch ich Pflichtverteidigungen. Kontaktieren Sie mich:

Rechtsanwältin Nina Wittrowski, Berlin
http://www.kanzlei-wittrowski.de

Hier der Gesetzestext:

§ 140 Notwendige Verteidigung
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann – namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.