Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)

§ 52 StGB, § 240 Abs 1 StGB, § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b StGB, § 315c Abs 3 Nr 1 StGB, § 3 Abs 2 S 2 BDSG, § 4 Abs 1 BDSG, § 6b BDSG, § 28 Abs 1 Nr 1 BDSG

Aus den Gründen:

Für die strafrechtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Suche nach materieller Wahrheit und Gerechtigkeit kann es jedoch nicht darauf ankommen, ob der jeweilige Zeuge durch Zufall im Verhältnis zum Kraftfahrzeugversicherer derart verpflichtet ist. Entscheidend ist nicht die Reichweite versicherungsvertraglicher Rechte und Pflichten, sondern das vom Zeugen verfolgte Ziel.

  • Fertigt der Zeuge – wie hier – aus aktuellem und konkreten Anlass vorausschauend Beweismittel zum Nachweis der Begründung, Reichweite und Ausschluss einer gesetzlichen Haftung aus einem Unfallereignis und damit im Hinblick auf ein konkret bestimmbares gesetzliches Schuldverhältnis an, so ist dies in jeder Hinsicht mit den im Gesetz genannten Fällen der Erfüllung konkret bestimmter rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Zwecke vergleichbar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in diesem Zusammenhang zwischen rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen unterschieden werden sollte (ähnlich Klann in DAR, 2014, 451, 453 f.). Der Betroffene verfolgt jeweils konkret abgegrenzte und bestimmbare vermögensbezogene Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.

Im Rahmen einer Gesamtschau überwiegt bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung. Die Verwertung der Aufzeichnung ist erforderlich, da aufgrund der Unergiebigkeit der Zeugenaussagen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Verwertung ist auch verhältnismäßig. Denn zum einen ist nicht der Angeklagte selbst, sondern nur sein Fahrzeug abgebildet. Ein zu berücksichtigender Verstoß gegen das KUG kommt also von Anfang an nicht in Betracht. Zum anderen bestand zum Zeitpunkt der Verwertung nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung der dringende Verdacht, dass der Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wegen fehlender Eignung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Da diese Maßnahmen im konkreten Fall vor allem das Interesse aller Bürger an der zukünftigen Sicherheit des Straßenverkehrs schützen sollen, tritt das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung hier hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurück.

Urteil AG Nienburg Volltext

Fahrerflucht: Verkehrsunfall?

Das Amtsgericht Tiergarten hat sich in seinem Beschluss vom 06.07.2008 intensiv mit dem Stand der Rechtsprechung und der Kommentierung zur Frage eines Unfalles im Sinne des § 142 StGB auseinandergesetzt. Es geht um die  Frage, ob der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt ist, wenn beim Entladen eines Lkw ein anderes Fahrzeug beschädigt wird.

AG Tiergarten, Beschluss vom 06.07.2008, (290 Cs) 3032 PLs 5850/08 (145/08)

Leitsatz: Es liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB vor, wenn im stehenden Verkehr beim (noch nicht beendeten) Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat.

Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB setzt zunächst einen „Unfall im Straßenverkehr“ voraus. Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, der nicht ganz unerheblich ist. Auch Schadensereignisse im ruhenden Verkehr können Verkehrsunfälle sein, wenn sie verkehrsbezogene Ursachen haben. Ein Unfall liegt aber nur vor, wenn das Schadensereignis durch die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verursacht wurde.

So liegt der Fall nach Auffassung des beschließenden Gerichts hier nicht.

Zwar weist die Anklagebehörde zu Recht darauf hin, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung z B. das Hinunterklappen der Bordwand eines parkenden Lastkraftwagens, durch das ein parkendes Fahrzeug beschädigt wurde, als „Verkehrsunfall“ im Sinne des § 142 StGB anzusehen ist (vgl. OLG Stuttgart NJW 1969, 1726, rechte Spalte). Das OLG Stuttgart betonte in jener Entscheidung, es sei gerechtfertigt, den Begriff des Verkehrsunfalls nicht auf Unfälle im Zusammenhang mit dem fließenden Verkehr zu beschränken. Vielmehr müsse es ausreichen, dass der Unfall als ein Ereignis angesprochen werden könne, das sich im Straßenverkehr ereignet habe, wobei Straßenverkehr nicht nur der fließende, sondern auch der ruhende Verkehr sei. Auch dieser nehme an dem Schutz teil, den § 142 StGB gegen den Beweisverlust gewähre. Stürze also z. B. ein Teil der Ladung von einem Lkw, und werde dadurch ein parkendes Fahrzeug beschädigt, so liege ein Verkehrsunfall unabhängig davon vor, ob sich der Lkw im Betrieb befunden oder seinerseits geparkt gewesen sei (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Seite 1727, linke Spalte). Dem Fahrer des Lkw wäre zudem eine Zuwiderhandlung gegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO vorzuwerfen, was ebenfalls für die Annahme eines „Verkehrsunfalles“ sprechen würde.

Im vorliegenden Falle ist jedoch nicht ein Teil der Ladung von einem Kraftfahrzeug heruntergefallen, vielmehr hat der Angeschuldigte durch fehlerhaftes Beladen den … beschädigt. Nach dem bisherigen Akteninhalt ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte Sichtschutzzaunelemente aus Holz in den Transporter eingeladen hat. Dabei berührte ein Zaunelement den …, so dass dieses Fahrzeug beschädigt worden ist.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit von dem von dem OLG Stuttgart angenommenen. Während in dem von dem OLG Stuttgart angenommenen Fall auch von einer Zuwiderhandlung des Fahrzeugführers gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO auszugehen ist, erfolgte der Schadenseintritt im vorliegenden Fall nicht im ruhenden, sondern im stehenden Verkehr. Zu einer Teilnahme eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr nach erfolgter Beladung ist es noch gar nicht gekommen.

Dass die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch das Hinunterklappen der Bordwand eines parkenden Lkw als Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB anzusehen ist, mag auch dadurch bestätigt werden, dass der Schaden durch ein Fahrzeugteil des Lkw verursacht worden ist, ebenso, wie wenn ein Schaden dadurch entsteht, dass das Öffnen einer Wagentür einen Schaden verursacht und somit unter § 14 Abs. 1 StVO zu subsumieren ist.

Der konkrete Fall ist auch nicht mit dem von dem Landgericht Berlin am 27. Juni 2006 entschiedenen Fall zu vergleichen, in dem das Landgericht Berlin feststellte, dass das Vorbeischieben von auf Rollen beweglichen Mülltonnen an parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum (damit sie später zum Müllfahrzeug gebracht werden können) in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen stehe und somit „im Straßenverkehr“ im Sinne von § 142 Abs. 1 StGB stattfinde (vgl. Landgericht Berlin NZV 2007, 322).

Dem beschließenden Gericht ist auch nicht die Entscheidung des OLG Köln vom 29. Juni 1983 unbekannt, nach der es sich um einen Verkehrsunfall im Sinne von § 142 StGB handelt, wenn ein Pkw beim Reifenwechsel im öffentlichen Verkehrsraum vom Wagenheber rutscht und dadurch ein anderes Fahrzeug beschädigt (OLG Köln VRS 65, 431). Während ein Reifenwechsel im allgemeinen der baldigen Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs dienen wird, ist das Beladen eines Fahrzeugs im stehenden Verkehr keineswegs Voraussetzung dafür, das Kraftfahrzeug alsbald im Straßenverkehr zu benutzen.

Das beschließende Gericht schließt sich nach alledem der in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an, dass kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB anzunehmen sei, wenn beim Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat (vgl. Nomos, Kommentar zum StGB, 3. Band, § 142, Rn. 46).