Untersuchungshaftvollzugsgesetz des Landes Berlin

Die Regelung des Vollzuges von Untersuchungshaft ist Ländersache. In dem jeweiligen Untersuchungshaftvollzugsgesetzen der Länder ist der Vollzug geregelt, d.h. beispielsweise der Aufbau der Anstalten, die Gestaltung des Vollzuges, die Rechte des Inhaftierten und der Anstalt sowie Disziplinarmaßnahmen.

UVollzBln Stand 2014

Vollstreckungplan für das Land Berlin vom 01.04.2013

Der Vollstreckungsplan jedes Bundeslandes (Ländersache) regelt in welcher Anstalt welche Strafe zu vollstrecken ist. Rechtsgrundlage ist § 152 Strafvollzugsgesetz.

Vollstreckungplan für das Land Berlin vom 1.4.2013

Beschleunigungsgebot in Haftsachen

Der Untersuchungshaft kommt lediglich verfahrenssichernde Wirkung zu. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Beim Vollzug von Untersuchungshaft prallen damit der Freiheitsanspruch des Inhaftierten auf das staatliche Strafverfolgungsinteresse. Hier ist das Verfahren seitens der Strafverfolgungsbehörden bestmöglich zu fördern, um die Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Ein Haftbefehl kann angefochten werden.

Kammergericht Beschluss vom 16.04.2014 –  2 Ws 152/14, 2 Ws 152/14 – 141 AR 184/14

Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082). In einer Gesamtschau des Verfahrensablaufs ist zu prüfen, ob dem Erfordernis der bestmöglichen Verfahrensförderung (vgl. BVerfG NJW 2006, 672) hinreichend Genüge getan ist oder ob den staatlichen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten anzulastende vermeidbare Verzögerungen – die für sich genommen erheblich sind oder durch ihr Zusammenwirken Gewicht gewinnen – vorliegen, die die Fortsetzung der Untersuchungshaft verbieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158 f; NStZ 2000, 153). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des inhaftierten Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann.

 

Zwar können Verzögerungen bei der Bearbeitung in einem Verfahrensstadium unter Umständen dadurch wieder ausgeglichen werden, dass die Sache in einem späteren Verfahrensabschnitt mit besonderem Vorrang bearbeitet wird (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 – [2] 141 HEs 6/14 [1/14] – und vom 13. November 2009 – [4] 1 HEs 47/09 [29-30/09] – mit weit. Nachweisen). Dazu ist es indes nicht gekommen.

 

Langtext

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE215562014&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Untersuchungshaft: Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach erstinsanzlicher Hauptverhandlung

Zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) führt das KG im Beschluss vom 11.07.2012 zum Aktenzeichen 4 Ws 73/12, 4 Ws 73/12 – 141 AR 363/12 folgendes aus:

Leitsatz

Die für den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erforderliche konkrete Gefahr der Verdunkelung setzt voraus, dass die potentielle Verdunkelungshandlung objektiv (noch) geeignet ist, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Daran fehlt es, wenn die Beweise in einer Weise gesichert sind, dass der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nicht mehr mit Erfolg behindern könnte (hier: vom Gericht für glaubhaft erachtetes richterliches Geständnis sowie richterlich protokollierte Aussage der Geschädigten, die das erstinstanzliche Gericht für uneingeschränkt glaubhaft erachtet hat).

 

Enscheidung des Kammergerichts im Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE200532013&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Untersuchungshaft: Anordnung von Beschränkungen bei Gefährdung des Haftzweckes

Kammergericht , Beschluss vom 13.09.20124, Az.   Ws 97/12, 4 Ws 97/12 – 141 AR 461/12

Leitsatz

Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur dann zulässig, wenn eine – durch konkrete Anhaltspunkte belegte – reale Gefahr für die in dieser Norm genannten Haftzwecke (Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht, der allein durch die Inhaftierung des Beschuldigten nicht hinreichend begegnet werden kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck der Untersuchungshaft gefährdet ist, folgen nicht automatisch aus dem der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer zugrunde liegenden Haftgrund. In die Würdigung und Abwägung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls muss die durch die Inhaftierung des Beschuldigten veränderte Situation einbezogen und geprüft werden, ob die abzuwehrende Gefahr trotz der Inhaftnahme besteht und den Erlass einer Anordnung gemäß § 119 Abs. 1 StPO erfordert. Grundsätzlich kann auch ein Haftgrund, auf den der Haftbefehl nicht (mehr) gestützt ist, die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO rechtfertigen. Allerdings müssen auch hier konkrete (neue) Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung dieses Haftzwecks bestehen.

Gemäß § 126 Abs. 2 StPO ist für Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO nach Erhebung der öffentlichen Klage der Vorsitzende des erkennenden Gerichts, nicht die Kammer zuständig.

 

Volltext der Entscheidung: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE200482013&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

U-Haft/Haftbefehl: Flucht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 01.03.2013, Az: 4 Ws 14/13, 4 Ws 14/13 – 141 AR 685/12, zur Frage des Haftgrundes der Flucht, § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO folgenden Leitsatz aufgestellt:

Leitsatz

1. Begibt sich ein ausländischer Beschuldigter in Kenntnis des gegen ihn in Deutschland geführten Ermittlungsverfahrens in sein Heimatland, ist er flüchtig im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wenn sein Verhalten von dem Willen getragen ist, sich dauernd oder länger dem Strafverfahren zu entziehen. Reist er dagegen mit Rückkehrwillen zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in sein Heimatland, ist er auch dann nicht flüchtig, wenn die Wirkung der Unerreichbarkeit für die deutschen Strafverfolgungsbehörden und das Gericht tatsächlich eintritt, weil sein Heimatland eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht an Deutschland zum Zwecke der Strafverfolgung ausliefert.

2. Ernsthafte Rückkehrbemühungen stehen der Annahme entgegen, der ausländische Beschuldigte verbleibe im Ausland, um sich den Zugriffsmöglichkeiten der deutschen Justiz zu entziehen. Sie sprechen gegen das Vorliegen des für die Annahme einer Flucht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderlichen subjektiven Elements (Fluchtwillen).

2. Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. zum “Fall Jonny K.”

Die polizeiliche Richterschelte, nach der Haftverschonungen ein „Schlag ins Gesicht der Ermittler“ seien, ist in Wahrheit nicht anderes als ein Anschlag auf  die Gewaltenteilung.

Die Polizei ist weder rechtlich noch tatsächlich berufen, richterliche Entscheidungen in der Öffentlichkeit zu kommentieren. Polizeibeamte, die eine Haftverschonung als „Schlag in ihr Gesicht“ kommunizieren und sich als Opfer richterlichen Handelns stilisieren, äußern sich angesichts des vorläufigen Tatbildes im Fall „Jonny K“ nicht nur in der Wortwahl geschmacklos. Es ist auch zu fragen, ob bei einem derartigen kompetenzüberschreitenden Eifer in den Reihen der Polizei, die von der Strafprozessordnung geforderte Objektivität der Ermittlungen noch gewährleistet ist, wenn die befassten Beamten sich als Opfer einer Haftverschonung begreifen.

Die Sorge, dass es nach den jüngsten Verlautbarungen an der gesetzlich geschuldeten Objektivität der Ermittler fehlen könnte, wird auch dadurch genährt, dass offenkundig Polizeibeamte Ermittlungsergebnisse und –hypothesen dienst- und gegebenenfalls strafrechtswidrig an die Presse durchstechen, um Stimmung zu machen. Dieses – keineswegs erstmalige – Vorgehen von Polizeibeamten harrt der Bewertung der Polizeigewerkschaften, die sich hierzu noch nie geäußert haben, ebenso wie derjenigen der Staatsanwaltschaft. Nicht erst seit dem Prozess gegen Kachelmann weiss man, dass ein rechtsstaatliches Verfahren kaum noch zu gewährleisten ist, wenn der Prozessstoff selektiv an die Öffentlichkeit gespielt wird.

Die Vereinigung Beliner Strafverteidiger ist der Ansicht, dass die Angehörigen von „Jonny K.“ ebenso einen Anspruch auf umfassende Aufklärung des Sachverhalts haben wie die Beschuldigten, dass diese im Rahmen des geltenden Rechts stattfindet. Zu diesem gehört es aber schon dem Grundgesetz nach, dass über Freiheitsentzug allein Richter zu entscheiden haben. Polizeigewerkschafter, aber auch Politiker, die den hiesigen Fall zum Anlaß nehmen, populistische Süppchen zu kochen, handeln zynisch und verantwortungslos. Dem Rechtsstaat und einer gesetzesförmigen Aufklärung des Sachverhalts kann ihre Sorge jedenfalls nicht glaubhaft gelten.

Für den Vorstand

Rechtsanwälte Stefan Conen und Peter Zuriel

Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. zum „Fall Jonny K.“

Wieder einmal müssen wir erleben, wie Politiker, Polizei und Teile der Presse über einen Richter herziehen, weil dieser in einem prominenten Fall zwei Verdächtige nicht in Haft nahm. Gegen einen geständigen Beschuldigten besteht kein Verdacht, an der Tat zu Lasten des später Getöteten beteiligt gewesen zu sein. Der andere Tatverdächtige ist geständig an einer Körperverletzungshandlung zu Lasten Jonny Ks. beteiligt gewesen zu sein. Er bestreitet aber Tötungsvorsatz. Auch die Staatsanwaltschaft geht nicht von einem vorsätzlichen Tötungsdelikt aus. Beide Verdächtigte haben sich gestellt, sind geständig und leben in festen sozialen Verbünden. Der erstegenannte Beschuldigte erhielt keinen Haftbefehl, der Andere wurde gegen Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

Diese Entscheidung erfährt massive Kritik. Empörung und Unverständnis werden formuliert. Die „brutalen Schläger“ oder auch „Mordbeteiligte“ gehören in Haft. Es werden gar Parallelen zu Fällen gezogen, bei denen Haftentlassene später schwere Straftaten begingen. Auch das Fehlen einer Abschreckung wird beklagt.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. weist erneut darauf hin, dass Untersuchungshaft allein der Verfahrenssicherung dient. Der Vollzug der Untersuchungshaft gilt als schwerer Eingriff in die Unschuldsvermutung und darf nur unter sehr engen Voraussetzungen verhängt werden. Untersuchungshaft bedeutet keine vorgegenommene Strafe und dient erst Recht nicht der Abschreckung. Die Unschuldsvermutung ist ein tragendes Prinzip aller demokratisch legitimierten Strafprozessordnungen.

Gerade in Aufsehen erregenden Fällen beweist sich die Standfestigkeit einer unabhängigen Jusitz und die Kraft des Rechtsstaates. Es ist Aufgabe der Politik aber auch der freien Presse diesen Rechtsstaat zu stützen und hoch zu halten, statt ihn in populisitscher Manier zu gefährden.

Untersuchungshaft – Voraussetzungen für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr

Leitsatz des Kammergerichts KG Berlin 4. Strafsenat, Beschluss vom 28.02.12, Az. 4 Ws 18/12, 4 Ws 18/12 – 141 AR 100/12:

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 StPO) dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind. Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben. Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Zu berücksichtigen sind auch die früheren Taten des Angeklagten.

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO) ist auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 in StV 2009, 83; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2001 in StV 2002, 432 = NStZ 2004, 80 bei Paeffgen).

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. KG, NStZ-RR 2010, 291; BVerfGE 19, 342, 349 ff und 35, 191, 195; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 a Rdn. 10, 30).

Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben, wofür erforderlich ist, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2007 -4 Ws 47/07-; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534, 535; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76). Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein, wozu auch die Jugendstrafe zählt (vgl. Hilger in Löse-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 a Rdn. 46; Meyer-Goßner a.a.O., § 112 a Rdn. 10).

Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind auch die früheren Taten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2004 -2 Ws 410/04-; Meyer-Goßner a.a.O., § 112a Rdn. 8 m.w.N.).

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gilt laut KG  auch im Jugendstrafrecht.