Heranwachsender, §§ 105 JGG: Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

Die Beantwortung der Frage ob ein Heranwachsender, der sich strafrechtlich vor Gericht verantworten muss, nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen ist, hat meist enorme Auswirkungen hinsichtlich des Strafmaßes. So steht beim Jugendstrafrecht stets der Erziehungsgedanke im Vordergrund, woraus eine große fein justierbare Sanktionspalette zur Verfügung steht. Beim Erwachsenenstrafrecht geht es zumeist um Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Nebenfolgen, Maßregeln. Eine nachlässige Prüfung des Tatgerichts kann einen erfolgsversprechenden Revisionsgrund darstellen.

Das Kammergericht stellt in der Entscheidung zum Aktenzeichen (4) 121 Ss 170/12 (202/12) vom 23.08.2012 http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE201382013&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10 folgendes festgestellt:

Leitsatz

1. Die Frage, ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Die Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht steht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme. Wenn dem Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Sanktion dem Jugendstrafrecht entnehmen.

2. Als Jugendverfehlung kommt grundsätzlich jede Tat in Betracht, bei der der Einfluss allgemeiner Unreife des Heranwachsenden wesentlich mitgewirkt hat. Auch bei Taten, die vom äußeren Erscheinungsbild her nicht erkennbar von jugendlicher Unreife geprägt sind, kann es sich um Jugendverfehlungen handeln, wenn die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendtümlichen Entwicklung des Täters entspringen. Verstöße gegen die Abgabenordnung können ebenfalls unter § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG fallen.

 

2. Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. zum “Fall Jonny K.”

Die polizeiliche Richterschelte, nach der Haftverschonungen ein „Schlag ins Gesicht der Ermittler“ seien, ist in Wahrheit nicht anderes als ein Anschlag auf  die Gewaltenteilung.

Die Polizei ist weder rechtlich noch tatsächlich berufen, richterliche Entscheidungen in der Öffentlichkeit zu kommentieren. Polizeibeamte, die eine Haftverschonung als „Schlag in ihr Gesicht“ kommunizieren und sich als Opfer richterlichen Handelns stilisieren, äußern sich angesichts des vorläufigen Tatbildes im Fall „Jonny K“ nicht nur in der Wortwahl geschmacklos. Es ist auch zu fragen, ob bei einem derartigen kompetenzüberschreitenden Eifer in den Reihen der Polizei, die von der Strafprozessordnung geforderte Objektivität der Ermittlungen noch gewährleistet ist, wenn die befassten Beamten sich als Opfer einer Haftverschonung begreifen.

Die Sorge, dass es nach den jüngsten Verlautbarungen an der gesetzlich geschuldeten Objektivität der Ermittler fehlen könnte, wird auch dadurch genährt, dass offenkundig Polizeibeamte Ermittlungsergebnisse und –hypothesen dienst- und gegebenenfalls strafrechtswidrig an die Presse durchstechen, um Stimmung zu machen. Dieses – keineswegs erstmalige – Vorgehen von Polizeibeamten harrt der Bewertung der Polizeigewerkschaften, die sich hierzu noch nie geäußert haben, ebenso wie derjenigen der Staatsanwaltschaft. Nicht erst seit dem Prozess gegen Kachelmann weiss man, dass ein rechtsstaatliches Verfahren kaum noch zu gewährleisten ist, wenn der Prozessstoff selektiv an die Öffentlichkeit gespielt wird.

Die Vereinigung Beliner Strafverteidiger ist der Ansicht, dass die Angehörigen von „Jonny K.“ ebenso einen Anspruch auf umfassende Aufklärung des Sachverhalts haben wie die Beschuldigten, dass diese im Rahmen des geltenden Rechts stattfindet. Zu diesem gehört es aber schon dem Grundgesetz nach, dass über Freiheitsentzug allein Richter zu entscheiden haben. Polizeigewerkschafter, aber auch Politiker, die den hiesigen Fall zum Anlaß nehmen, populistische Süppchen zu kochen, handeln zynisch und verantwortungslos. Dem Rechtsstaat und einer gesetzesförmigen Aufklärung des Sachverhalts kann ihre Sorge jedenfalls nicht glaubhaft gelten.

Für den Vorstand

Rechtsanwälte Stefan Conen und Peter Zuriel

Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. zum „Fall Jonny K.“

Wieder einmal müssen wir erleben, wie Politiker, Polizei und Teile der Presse über einen Richter herziehen, weil dieser in einem prominenten Fall zwei Verdächtige nicht in Haft nahm. Gegen einen geständigen Beschuldigten besteht kein Verdacht, an der Tat zu Lasten des später Getöteten beteiligt gewesen zu sein. Der andere Tatverdächtige ist geständig an einer Körperverletzungshandlung zu Lasten Jonny Ks. beteiligt gewesen zu sein. Er bestreitet aber Tötungsvorsatz. Auch die Staatsanwaltschaft geht nicht von einem vorsätzlichen Tötungsdelikt aus. Beide Verdächtigte haben sich gestellt, sind geständig und leben in festen sozialen Verbünden. Der erstegenannte Beschuldigte erhielt keinen Haftbefehl, der Andere wurde gegen Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

Diese Entscheidung erfährt massive Kritik. Empörung und Unverständnis werden formuliert. Die „brutalen Schläger“ oder auch „Mordbeteiligte“ gehören in Haft. Es werden gar Parallelen zu Fällen gezogen, bei denen Haftentlassene später schwere Straftaten begingen. Auch das Fehlen einer Abschreckung wird beklagt.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. weist erneut darauf hin, dass Untersuchungshaft allein der Verfahrenssicherung dient. Der Vollzug der Untersuchungshaft gilt als schwerer Eingriff in die Unschuldsvermutung und darf nur unter sehr engen Voraussetzungen verhängt werden. Untersuchungshaft bedeutet keine vorgegenommene Strafe und dient erst Recht nicht der Abschreckung. Die Unschuldsvermutung ist ein tragendes Prinzip aller demokratisch legitimierten Strafprozessordnungen.

Gerade in Aufsehen erregenden Fällen beweist sich die Standfestigkeit einer unabhängigen Jusitz und die Kraft des Rechtsstaates. Es ist Aufgabe der Politik aber auch der freien Presse diesen Rechtsstaat zu stützen und hoch zu halten, statt ihn in populisitscher Manier zu gefährden.

Auch Bundesrat billigt Warnschussarrest

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause nun auch grünes Licht für die Verhängung eines sogenannten Warnschussarrestes neben der Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe gegeben. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt.

Grünes Licht für Warnschussarrest

Die Länder haben in ihrer heutigen Plenarsitzung das Gesetz gebilligt, mit dem der Bundestag das Sanktionsinstrumentarium im Jugendstrafrecht erweitert. Es ermöglicht den Jugendgerichten, unter bestimmten Voraussetzungen neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe einen Jugendarrest – sogenannter Warnschussarrest – zu verhängen. Der Arrest hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft zu beginnen. Zudem hebt das Gesetz das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende, die wegen besonders grausamen Mordes verurteilt wurden, auf 15 Jahre an.

Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet.

Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten

Drucksache 350/12 (Beschluss)

765 Zeichen

Eine erzieherische Wirkung des Arrestes ist erfahrungswissenschaftlich nicht nachgewiesen. Die im Grundsatz negative Wirkung des Jugendarrestes kann schon aus der hohen Rückfallquote der Arrestprobanden von ca. 64 Prozent abgeleitet werden. Die Verhängung einer solchen freiheitsentziehenden Maßnahme, obwohl nach Prüfung der Lebensumstände eine positive Prognose (hinsichtlich des mangelnden Bedarfes einer zu vollstreckenden Jugendstrafe) für eine künftige Straffreiheit gestellt worden ist, ist widersprüchlich und dem Jugendlichen nicht zu vermitteln.

Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung – § 17 Abs. 2 1. Alt. JGG

§ 17 JGG regelt die Form und die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe. Gemäß § 18 JGG beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe 6 Monate, das Höchstmaß 5 Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre.

 

§ 17 JGG – Form und Voraussetzungen für die Jugendstrafe

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

 

Jugendstrafe darf nur dann verhängt werden, wenn und soweit dies aus erzieherischen Gründen auch zur Zeit der Urteilsfindung noch erforderlich ist. Dies gilt laut dem Kammergericht auch für die reine Schuldstrafe nach § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG (KG, Beschluss v. 19.09.2003 – (4) 1 Ss 195/03 (132/03); KG Beschluss v. 17.02.2012 – (4) 1 Ss 540/11 (336/11). Für die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 17 Abs. 2 JGG ist es unerlässlich zusätzliche Erörterungen anzustellen. Es ist zu erörtern, ob die Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten geboten ist. Pauschale Erwägungen genügen nicht.

Das Urteil muss erkennen lassen, welche konkreten erzieherischen Wirkungen von der Jugendstrafe ausgehen sollen (KG StV, 2009, 91, 92, OLG Köln StV 1999, 667, 668; KG aaO).

Wird die Verhängung von Jugendstrafe damit begründet, dass trotz der positiven Entwicklungen nach einem erstinstanzlichen Urteil es erforderlich sei, eine Jugendstrafe zu verhängen, weil der Zeuge nicht unerheblich verletzt worden sei und die Folgen für den Zeugen schwer wiegen, genügt dies den besonderen Begründungserfordernissen nicht. es muss nämlich ein aktuell bestehendes Erziehungsbedürfnis begründet werden. Eine positive Entwicklung ist nicht nur floskelhaft, sondern ausdrücklich zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, in welcher Form über eine positive Entwicklung des Angeklagten hinaus die Jugendstrafe erzieherisch wirken soll.

Heranwachsende, § 105 JGG: Anwendung von Erwachsenen- bzw. Jugendstrafrecht

Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts musste sich in seinem Beschluss vom 04.01.2010 zum Aktenzeichen 1 Ss 105/09 mit der oftmals schwierigen Abgrenzung der Anwendung von Erwachsenen- bzw. Jugendstrafrecht auseinandersetzen. Dieses Problem stellt sich in der Praxis sehr häufig. Für den Verteidiger stellt sich dann die Aufgabe, unter Abwägung der Interessen seines jungen Mandanten das für ihn beste Ergebnis zu erreichen. Dazu gehört bereits die dezidierte Auseinandersetzung mit der Frage nach der Anwendbarkeit des Jugend- oder Erwachsenenstrafrechts. Dies gilt bereits für die erste Instanz. Aber auch hinsichtlich der Entscheidung ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht ist die Frage von herausgehobener Relevanz. Das Tatgericht muss bei einem Heranwachsenden die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ausreichend und ausführlich begründen, nicht schlicht floskelhaft. Insbesondere ist auf das Vorliegen einer Reifeverzögerung einzugehen. Es genügt nicht festzustellen, dass erhebliche Entwicklungsdefizite in der Person des Angeklagten im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Jugendgerichtshilfe nicht festzustellen seien.

Der Heranwachsende im oben genannte Fall war bei Begehung der Straftaten 19 Jahre und 7 Monate alt und damit Heranwachsender gem. § 105 JGG.

Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleich stand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird (vgl. BGH NStZ 1989, 574 m. w. N.).

Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Hat der Heranwachsende dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn ist allgemeines Strafrecht anzuwenden. Die Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht steht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder des anderen Rechts dar. Wenn allerdings dem Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 294 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 186 ff. m.w.N.).

 

Das Amtsgericht hätte vielmehr in einer Gesamtschau alle für die Entwicklung des Angeklagten maßgeblichen Umstände eingehend würdigen müssen, um die Entscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen. Die bloße Verneinung von Anhaltspunkten für Entwicklungsdefizite reicht nicht aus. Es müssen vielmehr Tatsachen und rechtliche Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die konkrete Entscheidung beruht. Das Rechtsmittelgericht muss erkennen können, dass bei den Ermittlungen alle Möglichkeiten der Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeschöpft wurden (vgl. OLG Hamm, StV 2001, 182).

Die Einschätzung der angehörten Jugendgerichtshilfe ist inhaltlich im Einzelnen nicht mitgeteilt worden, sondern lediglich ihr Ergebnis. Die nähere Auseinandersetzung mit der bisherigen sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten ist nicht erfolgt. Nach den Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten bestand jedoch durchaus Anlass zu entsprechenden Abwägungen. Mehrere Umstände in der Entwicklung des Angeklagten, so die bereits im Kindesalter festgestellte Lernbehinderung durch Schwierigkeiten im Auffassungs- und Konzentrationsvermögen, die Schwierigkeiten im Kontakt zu Gleichaltrigen bis zum Oberschulalter, die von dem Angeklagten schwer verkraftete Trennung der Eltern, der fehlende Schul- und Ausbildungsabschluss, die fehlende Kontinuität bei der Arbeitsaufnahme und die frühe Vaterschaft, könnten auf eine Reifeverzögerung hinweisen. Allein die Tatsache, dass er mit der (noch jüngeren) Mutter seines Kindes zusammen lebt, rechtfertigt die Annahme, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt einem jungen Erwachsenen gleichgestanden habe, nicht.

 

Jugendstrafrecht Berlin: Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 2. Alt Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Das Kammergericht hat sich im Beschluss vom 17.02.2012 zum Aktenzeichen (4) 1 Ss 540/11 (336/11) mit dem Merkmal der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG (Jugendgerichtsgesetz) auseinandergesetzt. Die Entscheidung ist hier zu finden: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE216692012&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

§ 17 JGG regelt die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe und lautet:

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Wird in den Urteilsfeststellungen die „Schwere der Schuld“ lediglich unter Bezugnahme auf die äußere Tatseite begründet, so sollte über die Einlegung eines Rechtsmittels nachgedacht werden. Insoweit bietet der Beschluss des KG vom 17.02.2012 eine wertvolle Darstellung des Meinungsstandes des KG und damit eine gute Argumentationshilfe.  Die Leitsätze lauten:

1. Entscheidend für die Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG ist die innere Tatseite, d. h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Ausdruck findet, darf daneben nicht unberücksichtigt bleiben. Die Schwere der Schuld ist vor allem bei Kapitalverbrechen zu bejahen und wird daneben in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten in Betracht kommen.

2. Jugendstrafe darf nur verhängt werden, wenn und soweit dies aus erzieherischen Gründen auch zur Zeit der Urteilsfindung noch erforderlich ist. Das Urteil muss nämlich erkennen lassen, welche konkreten erzieherischen Wirkungen von der Jugendstrafe ausgehen sollen. Dies gilt auch für die reine Schuldstrafe nach § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG.

Jugendstrafrecht: Richterliche Weisung nach § 10 JGG „Denkzeit-Training“

Eine Form von Strafe ist im Jugendstrafverfahren die Erteilung einer richterlichen Weisung nach § 10 JGG. Neben den weitläufig bekannten Weisungen, wie beispielsweise die Erbringung von Arbeitsleistungen (sog. Freizeitarbeiten) oder sich den Weisungen eines Betreuungshelfers zu unterstellen bietet § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 JGG viele Möglichkeiten, dem Jugendlichen soziales Training zukommen zu lassen. Hier besteht die Möglichkeit, den Jugendlichen zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training oder Anti-Gewalt-Seminar oder an anderen sozialen Trainingskursen zu verpflichten.

Eine Maßnahme in diesem Sinne ist auch das „Denkzeit-Training“. Beim Denkzeit-Training bekommt der Jugendliche einen „Trainer“. Gemeinsam wird ein Plan ausgearbeitet. Dabei treffen sich beide anfangs zweimal pro Woche. Ist das Manual ausgearbeitet, findet einmal pro Woche ein Termin statt. Bei 40 Einzelsitzungen ergibt sich eine Laufzeit des Programms von etwa 9 Monaten.

Ziel ist es bestimmte sozialkognitive Fähigkeiten zu fördern, u.a.  Problemlösestrategien zu entwickeln, Affektmanagement, moralisches Denken und Handeln zu fördern. Hier finden Sie weitere Informationen: http://www.denkzeit.com

Strafbefehl bei Heranwachsenden?

Im Gegensatz zum Strafverfahren gegen einen Jugendlichen kann grundsätzlich gegen einen Heranwachsenden ein Strafbefehl im Strafbefehlsverfahren (§§ 407-412 StPO) erlassen werden.

Es ist dann zulässig, wenn kein Jugendstrafrecht, sondern Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, § 109 Abs. 2 JGG. Erscheint nach Aktenlage die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht möglich, kann ein Strafbefehl erlassen werden. Allerdings darf dieser keine Freiheitsstrafe verhängen, § 109 Abs. 3 JGG.

Schwierig und kritisch zu betrachten ist die Entscheidung der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen Heranwachsenden, wenn die grundsätzlich obligatorische Bewertung von Reifegrad, Lebensumständen und Erziehungsbedarf mangels persönlichen Kontakts und damit ohne persönlichen Eindruck ausgeblieben ist.

Strafbefehlsverfahren bei Jugendlichen

Gemäß § 79 Abs. 1 JGG darf gegen Jugendliche kein Strafbefehl erlassen werden. Alles andere wäre auch ohne gesetzliche Regelung inkonsequent wenn man bedenkt, dass das Strafbefehlsverfahren kein mündliches, sondern ein schriftliches Verfahren ist. Es ist geregelt in den §§ 407-412 StPO. Für den Angeklagten bieten sich dabei nur zwei Möglichkeiten:

  1. Unterwerfung unter die im Strafbefehl mitgeteilte Sachverhaltswertung und damit unter die im Strafbefehl festgelegte Sanktion oder
  2. die Einlegung eines Einspruchs.

Wird kein Einspruch eingelegt hat dies zur Folge, dass weder Sachverhaltsermittlungen noch die im Jugendstrafrecht notwendigen Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen, den Lebensumständen, des Reifegrades und der Erziehungsbedürftigkeit angestellt würden.

Eben diese Ermittlungen sind jedoch mit Blick auf den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts der zentrale Aspekt in einem Strafverfahren gegen einen jugendlichen Angeklagten.

Es besteht allerdings anders als im Erwachsenenstrafrecht speziell im Jugendstrafrecht die Möglichkeit der Diversion (§§ 45, 47 JGG) und des vereinfachten Jugendverfahrens (§§ 76-78 JGG)um in geeigneten Fällen schnell zu Verfahrensabschluss zu kommen.