Berliner Polizeiliche Kriminalitätsstatistik 2012

Unter dem Link hat die Senatsverwaltung für Inneres die Kriminalitätsstatistik 2012 veröffentlicht:

http://www.berlin.de/imperia/md/content/seninn/abteilungiii/kriminalitaetsstatistiken2/jahresbericht_pks_2012.pdf?start&ts=1365753937&file=jahresbericht_pks_2012.pdf

Betäubungsmittelstrafrecht – Bestimmung der nicht geringen Menge (ngM)

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 2. Novem-ber 2010 – 1 StR 581/09, NJW 2011, 1462, 1464 f.) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösen-den oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (BGH, Urteil vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318, 321 ff.).

Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. vom 02.08.2012

[Presse-Newsletter Nr. 21]

Presseerklärung vom 2. August 2012

Presseerklärung zur Kritik der Vereinigung Berliner Staatsanwälte an der Praxis zum offenen Strafvollzug

Der Senator für Justiz sieht sich durch eine Stellungnahme der Vereinigung Berliner Staatsanwälte veranlasst, die Praxis der Zulassung zum offenen Vollzug zu überprüfen. Der Senator sollte sich nicht beirren lassen, denn diese Stellungnahme ist in weiten Zü-gen rechtlich unzutreffend, populistisch und setzt die Vollzugsverantwortlichen unzutref-fend herab.

Der Strafvollzug dient primär der Befähigung des Strafgefangenen, künftig ein straffreies Leben zu führen. Allein so erlangen Strafe und Strafvollzug eine verfassungsgemäße Legitimation. Den gesetzlichen Vorgaben folgend  hat dies möglichst nah am <<normalen>> Leben zu geschehen. Familiäre und andere positive soziale Bindungen sollen aufrecht erhalten bleiben.

Der offene Vollzug in Berlin  entspricht dem Strafvollzugsgesetz und ist ein Erfolgsmodell, welches von diversen Bundesländern nachempfunden wird.

Selbstverständlich wird vor der Aufnahme in den offenen Vollzug durch erfahrenes und geschultes Personal eingehend geprüft, ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt. Als Prüfungsgrundlage dienen insbesondere das Urteil, Sachverständigengutachten und ausführliche Explorationsgespräche mit den Inhaftierten unter Hinzuziehung erfahrener Psychologen ? und nicht wie von der Vereinigung Berliner Staatsanwälte behauptet, regelmäßig allein auf Angaben <<der – zumeist anwaltich vertretenen – Verurteilten, deren Validierung schwerlich möglich ist>>. Insbesondere die niedrige Missbrauchzahl von weniger als einem von 1000 Verurteilten widerlegt das Argument der Vereinigung  Berliner Staatsanwälte.

Der Vorstand

Fahrerflucht, § 142 StGB

Dem Vorwurf der Fahrerflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) sieht man sich schnell ausgesetzt:

Ein kleines Anstoßen an den Wagen vor oder hinter der eigenen Parklücke, womöglich ohne sichtbaren Schaden – ein Passant oder Anwohner hat dies beobachtet und verständigt die Polizei. Oder ein Verkehrsteilnehmer beahuptet von einem anderen berührt oder touchiert worden zu sein. Dieses Szenario spielt sich so tausendfach im alltäglichen Straßenverkehr ab.

Entsteht bei der Kollison ein erheblicher Schaden im Sinne des § 142 Abs. IV StGB (laut Rechtsprechung etwa 1300 Euro, Schäden an mehreren Sachen sind zusammen zu zählen), so spricht die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies hat bei der Veruteilung die Entziehung der Fahrerlaubis zur Folge. Während des Ermittlungsverfahrens kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, § 111 a StPO.