Berücksichtigung der Ergebnisse einer Atemalkoholmessung

KG, Beschl. v. 24.09.2015 – (1) 121 Ss 157/15 (15/15)

Leitsatz

Zwar ist es nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, zum Nachteil eines Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration aufgrund von Messungen festzustellen, die mittels Atemalkoholtestgeräten vorgenommen worden sind. Die Ergebnisse einer Atemalkoholmessung, die erhebliche Beweisanzeichen für die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit darstellen, sind aber dann zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, wenn andere verwertbare Ausgangsdaten für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration nicht zur Verfügung stehen.

Volltext

Fahrlässige Drogenfahrt bei Cannabiskonsum – Fahrtüchtigkeit

KG, Beschluss vom 07.02.20143 Ws (B) 14/14 – 162 Ss 4/14

Leitsätze (redaktionell):

1. Fahrlässig handelt, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, ohne sich bewusst zu machen, dass das Rauschmittel noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1 ng/ml abgebaut ist. Es ist hierzu nicht erforderlich, dass sich der Betr. einen spürbaren oder auch nur messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden genauen physiologischen oder biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal da ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschmitteln stets in Rechnung zu stellen hat.

2. An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels kann es jedoch dann fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergangen ist. Denn mit zunehmendem Zeitablauf schwindet das Bewusstsein dafür, dass der zurückliegende Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen bis in die Gegenwart haben könnte.

3. Bedient sich der Tatrichter der Hilfe eines Sachverständigen, kann es nur in Ausnahmefällen ausreichen, wenn sich das Gutachten auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet und von keiner Seite Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden . In anderen Fällen sind neben den wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und den daraus vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) vor allem auch die das Gutachten tragenden, fachlichen Begründungen auszuführen. Dies gilt umso mehr, wenn die zur Ermittlung der Befundtatsachen (Schlussfolgerungen) zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden wissenschaftlich in Zweifel gezogen oder als wenig zuverlässig betrachtet werden.

Darlegungserfordernisse bei fahrlässiger Drogenfahrt

Zum Dauerbrenner Drogenfahrt hat das Kammergericht in einem Beschluss vom 22.07.2014 zum Aktenzeichen 3 Ws (B) 332/14 – 162 Ss 91/14 folgendes festgestellt:

1. Für die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 2 StVG, für den die Feststellung eines zeitnahen Konsums von Cannabis nötig  ist, bedarf es einer eingehenden Schilderung der angewandten wissenschaftlichen Methodik unter Mitteilung der hierfür wesentlichen Anknüpfungstatsachen sowie einer Auseinandersetzung mit gegebenenfalls gegen die angewandte Methode vorgebrachten wissenschaftlichen Einwänden, da es sich bei der zeitlichen Rückrechnung in Fällen des Cannabiskonsums bislang um kein anerkanntes standardisiertes Untersuchungsverfahren handelt.

2. Selbst ein nicht als ausgeschlossen erscheinender Konsum von Cannabis etwa 24 Stunden vor der verfahrensgegenständlichen Tat kann aber nicht zweifelsfrei als zeitnah bezeichnet werden.

 

Auf dem Gebiet ist nach wie vor vieles ungeklärt bzw. in Bewegung. Beim Vorwurf von Drogenfahrten lohnt es sich genau zu prüfen und eine Einlassung nicht leichtfertig abzugeben.

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Wer kennt das nicht: Geblitzt und dabei ganz schön zügig unterwegs gewesen. Wie schnell durfte man eigentlich fahren? Standen da tatsächlich Schilder? Die Höhe der Strafe richtet sich danach, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen wurde oder fahrlässig. Dazu hat das Kammergericht folgendes entschieden:

KG, Beschluss v. 25.03.2015 – Az. 3 Ws (B) 19/15, 3 Ws (B) 19/15 – 162 Ss 4/15

Leitsatz

1. Die Annahme des Tatgerichts einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer über 40% Überschreitung der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit ist nicht zu beanstanden.

2. Der Zeitraum zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bleibt bei der Prüfung, ob wegen Zeitablaufs von dem Verhängen eines Regelfahrverbotes abzusehen ist, grundsätzlich unberücksichtigt (im Anschluss an den Beschluss des Senates vom 2. September 2009 – 3 ARs 11/09). Maßgeblich ist die verstrichene Zeit zwischen Tatbegehung und dem erstinstanzlichen Urteil.

Aus den Gründen:

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 -, Rn. 20, juris). Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2004 – 3 Ws (B) 186/04 -, NZV 2004, 598). Die Betroffene kannte hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit, weil sie durch das entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesen war. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h und damit um 42,5 % war erheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einer Fahrzeugführerin die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit – wie hier – um mehr als 40 % überschritten wird (Beschluss vom 28. Januar 2009 – 3 Ws (B) 39/09 -).

Volltext der Entscheidung

BGH: Strafbarkeit des Tragens von Rocker-Kutten

Pressemitteilung des BGH
Das Tragen von „Rocker-Kutten“, auf denen gleichzeitig Kennzeichen des Motorrad-Clubs und die Ortsbe-
zeichnung eines nicht verbotenen „Chapters“
angebracht sind, ist nicht strafbar

Urteil vom 9. Juli 2015 – 3 StR 33/15

Das Landgericht Bochum hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, durch das Tragen von Lederwesten mit den Abzeichen der weltweit agierenden Rockergruppierung „Bandidos“ Kennzeichen eines verbotenen Vereins öffentlich verwendet zu haben. Die dagegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom heutigen Tage verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten Mitglieder örtlicher „Chapter“ in Unna und Bochum des weltweit auftretenden Motorrad-Clubs „Bandidos“. Zwei andere Ortsgruppen in Deutschland, die „Chapter“ Aachen und Neumünster, sind durch Verfügungen der zuständigen Innenministerien verboten, wobei das Verbot des „Chapters“ Aachen noch nicht rechtskräftig ist. Das Auftreten der „Bandidos“ wird wesentlich auch durch das gemeinsame Tragen von Lederwesten, sog. Kutten, bestimmt, deren Gestaltung sich weltweit im Wesentlichen einheitlich darstellt: Unterhalb des Schriftzugs „Bandidos“ (sog. Top-Rocker) befindet sich als Mittelemblem die Figur eines mit einem Sombrero und einem Poncho bekleideten, mit einer Machete und einem Revolver bewaffneten Mexikaners (sog. Fat Mexican). Darunter steht ein weiterer Schriftzug (sog. Bottom-Rocker), der in Deutschland entweder auf die nationale Hauptgruppe „Germany“ verweist, oder die Bezeichnung der jeweiligen Ortsgruppe enthält.

Die Angeklagten begaben sich am 1. August 2014 in Begleitung ihrer Verteidiger zum Polizeipräsidium Bochum. Sie trugen jeder eine Weste, auf der sich als Mittelabzeichen der „Fat Mexican“ und darüber der beschriebene Aufnäher mit dem Schriftzug „Bandidos“ befanden. Jeweils als untere Abgrenzung waren Aufnäher mit den Ortsbezeichnungen ihrer „Chapter“ Unna und Bochum angebracht.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass sich die Angeklagten hierdurch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; § 9 Abs. 1 VereinsG strafbar gemacht hätten. Es sei nicht auf eine verbotene Ortsgruppe hingewiesen worden. Das mit den unterschiedlichen „Bottom-Rockern“ zusammengesetzte Kennzeichen sei mit dem der verbotenen Vereine in Aachen und Neumünster auch nicht zum Verwechseln ähnlich. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die Ortsgruppen der Angeklagten die Ziele der beiden verbotenen „Chapter“ geteilt hätten.

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch im Ergebnis bestätigt. Die Angeklagten hatten auf ihren Kutten mit dem stilistisch einheitlich gestalteten „Bandidos“-Schriftzug und dem „Fat Mexican“ zwar Kennzeichen auch des verbotenen „Chapters“ Neumünster angebracht. Darin allein liegt indes, wie der Bundesgerichtshof bereits in ähnlicher Konstellation zu § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) entschieden hat, dann kein tatbestandsmäßiges Verwenden der Kennzeichen, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Schutzzweck der Norm im konkreten Fall nicht berührt wird. So verhält es sich hier: Aus dem jeweiligen Ortszusatz ergibt sich eindeutig, dass die Angeklagten den „Bandidos“-Schriftzug und den „Fat Mexican“ nicht als Kennzeichen des verbotenen „Chapters“, sondern als solche ihrer jeweiligen, nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsgruppen trugen und damit gerade nicht gegen den Schutzzweck des – auf die jeweiligen Ortsgruppen beschränkten – Vereinsverbots verstießen.

Eine Strafbarkeit wegen Tragens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von einem – nicht verbotenen – Schwesterverein verwendet wird (§ 9 Abs. 3 VereinsG), hat der Senat aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber diese Regelung nicht in die Strafvorschrift des Vereinsgesetzes einbezogen hat.

Im Jahr 2002 hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 9 Abs. 3 in das Vereinsgesetz eingeführt, um „klarzustellen“, dass die Hinzufügung eines Ortszusatzes zur Abgrenzung von dem verbotenen Verein nicht ausreichen solle, wenn der Schwesterverein dessen Zielrichtung teile. Diese Regelung betrifft jedoch unmittelbar nur das polizeirechtliche Kennzeichenverbot des § 9 VereinsG. Die hier anzuwendende Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG enthält jedoch keinen ausdrücklichen Bezug auf § 9 Abs. 3 VereinsG, sondern (in § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) lediglich auf dessen Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2. Eine Verurteilung der Angeklagten ohne eine ausdrückliche Einbeziehung von § 9 Abs. 3 VereinsG in die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 VereinsG durch den Gesetzgeber verstieße aber gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB).

Dies bedeutet, dass das Tragen einer Kutte mit den von allen „Chaptern“ der „Bandidos“ benutzten Kennzeichen („Bandidos“-Schriftzug und „Fat Mexican“) zusammen mit dem Ortszusatz eines nicht verbotenen „Chapters“ unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VereinsG nach derzeitiger Rechtslage zwar polizeirechtlich verboten sein kann, nicht aber strafbar ist.

LG Bochum – Urteil vom 28. Oktober 2014 – II- 6 KLs – 47 Js 176/14 – 4/14

Karlsruhe, den 9. Juli 2015

Entscheidung im Volltext

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)

§ 52 StGB, § 240 Abs 1 StGB, § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b StGB, § 315c Abs 3 Nr 1 StGB, § 3 Abs 2 S 2 BDSG, § 4 Abs 1 BDSG, § 6b BDSG, § 28 Abs 1 Nr 1 BDSG

Aus den Gründen:

Für die strafrechtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Suche nach materieller Wahrheit und Gerechtigkeit kann es jedoch nicht darauf ankommen, ob der jeweilige Zeuge durch Zufall im Verhältnis zum Kraftfahrzeugversicherer derart verpflichtet ist. Entscheidend ist nicht die Reichweite versicherungsvertraglicher Rechte und Pflichten, sondern das vom Zeugen verfolgte Ziel.

  • Fertigt der Zeuge – wie hier – aus aktuellem und konkreten Anlass vorausschauend Beweismittel zum Nachweis der Begründung, Reichweite und Ausschluss einer gesetzlichen Haftung aus einem Unfallereignis und damit im Hinblick auf ein konkret bestimmbares gesetzliches Schuldverhältnis an, so ist dies in jeder Hinsicht mit den im Gesetz genannten Fällen der Erfüllung konkret bestimmter rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Zwecke vergleichbar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in diesem Zusammenhang zwischen rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen unterschieden werden sollte (ähnlich Klann in DAR, 2014, 451, 453 f.). Der Betroffene verfolgt jeweils konkret abgegrenzte und bestimmbare vermögensbezogene Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.

Im Rahmen einer Gesamtschau überwiegt bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung. Die Verwertung der Aufzeichnung ist erforderlich, da aufgrund der Unergiebigkeit der Zeugenaussagen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Verwertung ist auch verhältnismäßig. Denn zum einen ist nicht der Angeklagte selbst, sondern nur sein Fahrzeug abgebildet. Ein zu berücksichtigender Verstoß gegen das KUG kommt also von Anfang an nicht in Betracht. Zum anderen bestand zum Zeitpunkt der Verwertung nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung der dringende Verdacht, dass der Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wegen fehlender Eignung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Da diese Maßnahmen im konkreten Fall vor allem das Interesse aller Bürger an der zukünftigen Sicherheit des Straßenverkehrs schützen sollen, tritt das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung hier hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurück.

Urteil AG Nienburg Volltext

Alles neu macht der Mai: Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung

Mit den am 01.05.2014 in Kraft tretenden gesetzlichen Neuregelungen zum Fahreignungsregister und des Punktesystems ändert sich vieles. Wie vorher gibt es selbstverständlich auch Punkte für Verurteilungen aufgrund bestimmter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. In der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung ist dies geregelt. Die Anlage ist hier als pdf zur Verfügung gestellt.

Anlage 13 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Neu ab 01.05.2014: Fahreignungsregister (FAER), geänderte Bußgeldregelsätze und das neue Punktesystem

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur informiert wie folgt über das neue Fahreignungsregister (FAER), das das Verkehrszentralregister ablöst, das neue Punktesystem und Änderungen bei den Bußgeldregelsätzen

Regelungen über die Erfassung im Fahreignungsregister (FAER)

Das neue Fahreignungsregister löst zum 01.05.2014 das bisherige Verkehrszentralregister ab. Parallel zum Fahreignungs-Bewertungssystem wird auch das Fahreignungsregister (FAER) auf Verstöße konzentriert, die die Verkehrssicherheit direkt beeinträchtigen. In diesem Sinne wurde eine abschließende Auflistung der im Fahreignungsregister zu speichernden Verkehrsverstöße getroffen. Ab dem 01.05.2014 gelten zwei kumulative Voraussetzungen, ob eine Ordnungswidrigkeit eingetragen wird oder nicht. Zum einen muss die Geldbuße die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro erreichen, zum anderen muss es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet ist. Auch für Straftaten kommt es nun darauf an, dass sie in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet sind, weil sie die Verkehrssicherheit direkt beeinträchtigen. Zusätzlich ist bei einigen Straftatbeständen gefordert, dass ein Fahrverbot aufgrund der Tat angeordnet worden ist.

Daneben werden andere Verstöße, die nicht von der Auflistung umfasst sind, nur dann im  FAER gespeichert, wenn fahrerlaubnisbeschränkende Maßnahmen (Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, isolierte Sperre) angeordnet worden sind. Die Speicherung dient dann der Überwachung, ob diese Maßnahmen eingehalten werden. Eine Bewertung im Punktsystem ist damit aber nicht verbunden.

Festsetzung der Obergrenze für Verwarnungsgelder auf 55 Euro und der Eintragungsgrenze auf 60 Euro

Ab dem 01.05.2014 können geringfügige Ordnungswidrigkeiten mit einem Verwarnungsgeld bis 55 Euro vereinfacht geahndet werden. Entsprechend werden Ordnungswidrigkeiten erst im FAER eingetragen, wenn ein Bußgeld ab 60 Euro verhängt wurde. Bis 30.04.2014 lagen diese Grenzen bei 35 bzw. 40 Euro. Die Obergrenze für Verwarnungsgelder wurde in den letzten 25 Jahren nicht angepasst. Durch die Anhebung wird das Verwarnungsverfahren zur einfachen und zügigen Erledigung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gestärkt. Dies entspricht der Zielsetzung der Reform, das FAER zu entlasten und das Verfahren wegen Verkehrsverstößen zu vereinfachen.

Angesichts dieser neuen Eintragungsgrenze von 60 Euro wurden einige Bußgeldregelsätze angehoben, die bisher unterhalb von 60 Euro lagen. Das betrifft die verkehrssicherheitsrelevanten Ordnungswidrigkeiten, die auch ab dem 01.05.2014 weiterhin im FAER erfasst werden sollen, und zwar in einzelnen folgende Verstöße:

  • Winterreifenpflicht (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahrgutfahrzeugen oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Parken an unübersichtlichen Stellen und Rettungsfahrzeug behindert (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Parken an Feuerwehrzufahrt (Anhebung von 50 € auf 65 €),
  • Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Anhebung von 40 € auf 60 €, bei Gefährdung Anhebung von 50 € auf 70 €),
  • Missachtung der Kindersicherungspflicht (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
  • Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten und Personenbeförderungspflichten (Anhebung von 50 € auf 60 €),
  • Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Übermäßige Straßenbenutzung (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Schaffung von Verkehrshindernissen (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Anhebung von 50 € auf 70 €),
  • Rotlichtverstoß eines Radfahrers (Anhebung von 45 € auf 60 €),
  • Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß (Anhebung von 50 € auf 70 €),
  • Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
  • verbotswidrig im Tunnel gewendet (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Vollziehbaren Auflagen nicht nachgekommen (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
  • Fahren ohne Zulassung (Anhebung von 50 € auf 70 €),
  • Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht um mehr als 4 Monate (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Missachtung Betriebsverbot bei Kfz (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
  • Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen (Anhebung von 50 € auf 60 €),
  • gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen (Anhebung von 50 € auf 60 €),
  • Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (Anhebung von 50 € auf 60 €),
  • Handyverbot (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Fahren ohne Begleitung als 17jährige(r) (Anhebung von 50 € auf 70 €).

Ordnungswidrigkeiten, die nicht mehr erfasst werden

Entsprechend der Zielsetzung des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems, der Verbesserung der Verkehrssicherheit, wird auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, verzichtet. Ab dem 01.05.2014 werden bestimmte Ordnungswidrigkeiten ohne Verkehrssicherheitsbezug im FAER nicht mehr gespeichert. Teilweise erfolgt allerdings eine Anhebung des Regelsatzes zum Ausgleich des Punktewegfalls. Dies betrifft etwa folgende Verstöße:

  • Verstoß gegen Erlaubnispflichten bei Straßenbenutzung (Veranstalter) (unverändert 40 €),

  • Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Anhebung für den Fahrzeugführer von 75 € auf 120 € und für den Fahrzeughalter von 380 € auf 570 €); Ferienreise-Verordnung (Anhebung für den Fahrzeugführer von 40 € auf 60 € und für den Fahrzeughalter von 100 auf 150 €),

  • Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Anhebung von 40 € auf 80 €),

  • Nichtbeachtung von Vorschriften über Bauarbeiten an der Straße (unverändert 75 €),

  • Kennzeichen an nicht zulassungspflichtigem Fahrzeug nicht geführt (unverändert 40 €),

  • Verstoß gegen Saisonkennzeichen (unverändert 40 €),

  • fehlendes Kennzeichen (Anhebung von 40 € auf 60 €),

  • Kennzeichen abgedeckt – Glas, Folien usw. (Anhebung von 50 € auf 65 €),

  • Verstoß beim Kurzzeitkennzeichen (unverändert 50 €),

  • Kennzeichenverstoß bei ausländischen Kraftfahrzeugen (unverändert 40 €),

  • Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Anhebung von 50 € auf 100 €),

  • Verstoß gegen Prüfpflicht von Geschwindigkeitsbegrenzern (unverändert 40 €),

  • Verstoß gegen die Feststellungspflichten hinsichtlich Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast (unverändert 50 €).

Fahren unter Drogeneinfluss: Cannabis und Kokain – absolute Fahruntüchtigkeit

Die Gerichte sind sich uneins im Umgang mit Grenzwerten bei der Bewertung des § 316 StGB (Fahren unter Einfluss alkoholischer Getränker und berauschender Mittel). Ein erfahrener Strafverteidiger findet sich im Dschungel der Entscheidungen zurecht und eröffent die Erfolgschancen für die Verteidigung.

Im Folgenden wird eine sehr restriktive Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten (Berlin) dargestellt, Urteil vom 10.02.2010, Aktenzeichen (310 Cs) 3033 PLs 10607/09 (144/09), 310 Cs 144/09:

Leitsatz

Ein Kraftfahrer, bei dem 352 ng/ml Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Cocain, im Serum zur Tatzeit festgestellt wurden und bei dem der nach der Empfehlung der Grenzwertekommission für Cocain ermittelte verbindliche Grenzwert an Benzoylecgonin um mehr als das 4,6 Fache übertroffen ist, ist im Sinne von § 316 StGB fahruntauglich, ohne dass es auf den Nachweis von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern ankommt.

Ferner wurde festgestellt, dass in der Serumprobe des Angeklagten 2,5 ng/ml THC (Tedrahydro-cannabinol), der Wirkstoff des Haschisch, ca. (161) ng/ml THC-Carbonsäure, der Hauptmetabolit des THC und 1,6 ng/ml 11-Hydroxy-THC, ein Metabolit des THC, nachgewiesen wurden. Es lag mithin ein aktueller Cannabiskonsum vor Fahrtantritt vor. Der hohe THC-Carbonsäurewert beweist zudem einen regelmäßigen Konsum von Cannabis-Produkten. Der THC-Wert betrug mehr als das zweieinhalbfache des von der Grenzwertekommission empfohlenen Wertes von 1,0 ng/ml THC zum Beginn der Fahruntauglichkeit bei Bußgeldsachen. Infolge der Wechselwirkung zum Cocain ist auch hier die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit im Sinne von § 316 StGB erreicht, ohne dass es der Feststellung weiterer Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler bedarf.
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Diese hier vertretenen Rechtsansichten zu absoluten Wirkstoffmengen bei Cocain und Cannabis sind durchaus umstritten. Die obergerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Ansicht in der Literatur gehen bislang davon aus, dass sich im Strafrecht für die Fahruntauglichkeit aufgrund von Betäubungsmitteln keine „absoluten“ Wirkstoffgrenzen feststellen lassen. Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers soll für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2000, 4 StR 171/00, zitiert in JURIS). Entscheidend seien die Gesamtschau der Umstände und die Beurteilung der Beweisanzeichen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.01.2006, 4St RR 11/06 zitiert in JURIS). Dieser Rechtsansicht wird nicht beigetreten. Denn sie berücksichtigt nicht die inzwischen eingetretene wissenschaftliche Entwicklung in der chemischen Analyse der Wirkstoffe sowie ihrer Abbauzeiten und –Werte sowie die mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse über die verkehrs-medizinisch relevanten Wirkungen von Cocain und Cannabis sowie über den Verlauf des Cocain- und/oder Cannabisrausches. Diese Entwicklungen und Erkenntnisse werden in der Recht-sprechung zunehmend anerkannt. So reicht es – entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts – aus, eine Konzentration festzustellen, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war und dennoch am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. Juni 2005, 8 Ss-OWi 103/05 zu § 24a StVG, zitiert in JURIS – Das Gericht nimmt dabei Bezug auf §24a StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt). Es kann eine berauschende Wirkung angenommen werden, wenn die betreffende Substanz in einer Konzentration nachweisbar ist, die eine Be-einträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt (OLG Köln, aaO.). Daher wurden unter Rückgriff auf die Empfehlungen der Grenzwertkommission von der Rechtsprechung im Bußgeldbereich zu § 24a StVG Grenzen zwischen ungefährlichen und gefährlichen Wirkstoff-mengen gezogen, ohne dass es für die Verurteilung auf die Feststellung und Beschreibung von Ausfallerscheinungen oder sonstigen Beweisanzeichen ankam. Das ist nunmehr im Bußgeld-bereich gängige Meinung. Es besteht aber keinerlei Rechtfertigung, derlei Grenzziehung beim abstrakten Gefährdungsdelikt nach § 24a StVG zuzulassen, beim abstrakten Gefährdungsdelikt nach § 316 StGB aber abzulehnen, zumal die Rechtsprechung, die diese Unterscheidung zwischen § 316 StGB und § 24a StVG vollziehen will, sie nicht schlüssig begründen kann. Wenn ausgeführt wird, bei § 24a StVG handele es sich wegen der generell-abstrakten Gefährlichkeit des Genusses von Drogen um einen abstrakten Gefährdungstatbestand als Vorfeld- oder Auffang-tatbestand gegenüber der an engere Voraussetzungen geknüpften Strafvorschrift des § 316 StGB (OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03. Mai 2001, 1 Ss 87/01, zitiert in JURIS), handelt es sich um eine schlichte Behauptung, nicht aber um eine Begründung. Absolute Grenzwerte sind bei Alkohol längst anerkannt, nachdem sie von der Wissenschaft und Rechtsprechung entwickelt worden sind. Dies hat auch bei Rauschmitteln zu gelten. Ein Kraftfahrer, bei dem 352 ng/ml Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Cocain, im Serum zur Tatzeit festgestellt wurden und bei dem der nach der Empfehlung der Grenzwertekommission für Cocain ermittelte verbindliche Grenzwert an Benzoylecgonin um mehr als das 4,6 Fache übertroffen ist, ist im Sinne von § 316 StGB fahruntauglich, ohne dass es auf den Nachweis von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern ankommt.
 

Fahren unter Drogeneinfluss: Grenzwerten bei Kokainkonsum für die Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit

Wer mit Kokain am Steuer festgestellt wird, sollte sich unbedingt verteidigen lassen. Für erfahrene Strafverteidiger bieten sich gute Verteidigungsansätze. Von der strafrechtlichen Fragestellung zu unterscheiden sind die möglichen verwaltungsrechtlichen Folgen bezüglich der Fahrerlaubnis, insbesondere in der Probezeit.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.04.2012 zum Aktenzeichen (524) 11 Ju Js 1853/10 (36/11), 524 – 36/11

Leitsatz

Nach Kokainkonsum lassen sich keine Grenzwerte festlegen, bei deren Überschreitung die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann.Aus dem Urteil:

Zwar werden die von der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft „Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog“ (sog. Grenzwertkommission) am 4. September 2007 festgesetzten Grenzwerte (für Benzoylecgonin 75 ng/ml und Kokain 10 ng/ml) im vorliegenden Fall jeweils übertroffen. Dies führt aber ebenfalls nicht zur Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit: Denn bei diesen Grenzwerten handelt es sich um analytische und nicht um normative Grenzwerte. Da bundesweit nicht jedes Labor aufgrund der dort vorhandenen Ausstattung mit entsprechenden Spezialgeräten in der Lage ist, auch Kleinstmengen von Kokain oder dessen Abbauprodukten zu bestimmten, hat die Kommission bundeseinheitlich festgelegt, von welcher Mindestmenge an, jedes Labor in Deutschland in der Lage ist, sicher anzugeben, dass Kokain konsumiert wurde. Dabei entfaltet der Nachweis des Abbauprodukts Benzoylecgonin nur dann Relevanz, wenn Kokain selbst nicht nachgewiesen wurde. Im vorliegenden Fall ist also allein der Wert von 10 ng/ml Kokain zu diskutieren. Eine Rückrechnung ist anders als bei Alkohol nicht möglich, da diese Droge schnell an- und ebenso schnell abflutet und sich lineare Berechnungen deshalb verbieten. Aus dem Überschreiten des analytischen Grenzwertes kann also nur sicher geschlossen werden, dass die Angeklagte während der Fahrt unter dem Einfluss von Kokain stand. Wie hoch dosiert das Rauschgift konsumiert wurde, lässt sich aber ebenso wenig angeben wie die Auswirkungen auf das Fahrverhalten.
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Ganz allgemein lässt sich festhalten, dass sich Kokainkonsum in vielerlei Hinsicht nachtteilig auf das Fahrverhalten auswirken kann. In der euphorischen Phase bewirkt er eine risikobereite oder aggressive Fahrweise etwa durch unangepasst hohe Geschwindigkeit oder riskante Überholmanöver, da das eigene Leistungsvermögen überschätzt wird. Die mit dem Rauschgiftkonsum einhergehende Pupillenerweiterung kann zu einer Verminderung des Sehvermögens führen, was sich besonders bei Tunnel- und Nachtfahrten bemerkbar machen kann. Beim Abklingen der Wirkung sind Auffälligkeiten (z.B. wechselnde Fahrgeschwindigkeiten oder Schwierigkeiten beim Spurhalten) aufgrund eines körperlichen Erschöpfungszustandes zu erwarten.
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Weitergehende Feststellungen über Kokain-Konsum und Fahrverhalten lassen sich nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht treffen, wobei der Sachverständige insbesondere auf aktuelle empirische Studien aus Frankreich (2003) und Norwegen (2008 und 2011) zurückgreifen konnte. Da Kokain in unterschiedlicher Konzentration bei unterschiedlichen Personen zu ganz unterschiedlichen Folgen führen kann, ist ein normativer Grenzwert, bei dem die absolute Fahruntauglichkeit anzunehmen wäre, derzeit nicht in Sicht.