Fundstelle: Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen – http://www.justiz.nrw.de
Bei der richterlichen Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 98 StPO muss zumindest andeutungsweise zum Ausdruck gebracht werden, aufgrund welcher Umstände Anlass zu der Annahme besteht, dass die Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Als Beweismittel hat ein Gegenstand dann Bedeutung, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass er in dem gegen den Beschuldigten anhängigen Verfahren zu seiner Be-, aber auch zu seiner Entlastung als Beweismittel möglicherweise zu benutzen sein wird. Für welche Beweisführung ein Gegenstand im Einzelnen in Betracht kommt, braucht dagegen noch nicht festzustehen.
An einer solchen Begründung der potentiellen Beweisbedeutung der beschlagnahmten Gegenstände fehlt es in dem angefochtenen Beschluss. In den Gründen beschränken sich die Ausführungen hierzu auf die substanzarme und pauschale Behauptung, dass die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände von Bedeutung seien, weil sich aus ihnen Hinweise für die Tat und Tatbeiträge ergeben. Worauf diese Annahme gestützt wird, geht aus dem Beschluss nicht einmal ansatzweise hervor. Zwar muss für eine wirksame Beschlagnahme noch nicht feststehen, für welche Beweisführung die Gegenstände im Einzelnen in Betracht kommen. Es bedarf auch keiner Darlegung der potentiellen Beweiserheblichkeit für jedes beschlagnahmte Schriftstück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2008, 2 BvR 2697/07). Jedoch fehlt es in dem angefochtenen Beschluss gänzlich an einer Begründung dafür, warum die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen in dem gegen den Beschuldigten anhängigen Verfahren wegen des Vorwurfes des Abrechnungsbetruges zu seiner Be- oder Entlastung als Beweismittel in Betracht kommen.
Eine solche potentielle Beweisbedeutung ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus der Bezeichnung der entsprechenden Gegenstände und Unterlagen, wie sie in dem Tenor des angefochtenen Beschlusses enthalten ist. In dem Beschluss sind die einzelnen Gegenstände nur allgemein bezeichnet und teilweise gattungsmäßig zusammengefasst worden. So ist – worauf der Verteidiger in der Beschwerdeschrift zutreffend hinweist – beispielsweise nicht aus sich heraus verständlich, woraus sich die potentielle Beweisbedeutung von „Wohnung T.: 1 Stehordner Trainer C-Lizenz, 1 Umschlag SD Karte, Canon“ oder „Büroräume T.: Standort Wandschrank gegenüber von Behandlungszimmer 2: 52 Stehordner“, „Standort Büro T.: 19 Stehordner, lose Unterlagen, 2 Karteikästen, (…)“ ergibt. Insoweit weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass eine solche Bezeichnung der Gegenstände auch dazu geeignet sein dürfte, Zweifel über den Umfang der Maßnahme aufkommen zu lassen.
Da in dem angefochtenen Beschluss eine Begründung der potentiellen Beweisbedeutung als (eine) Voraussetzung für eine richterliche Beschlagnahmeanordnung fehlt, liegt ein derart erheblicher Begründungsmangel vor, dass die Kammer in diesem Fall entgegen § 309 Abs. 2 StPO nicht in der Sache entschieden hat. Sie hat die Sache unter Aufhebung des Beschlusses an das Amtsgericht zurückverwiesen, um dem Beschuldigten nicht eine Rechtsmittelinstanz zu nehmen (vgl. Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 26. Auflage, § 34, Rdnr. 14).