Heranwachsender, §§ 105 JGG: Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

Die Beantwortung der Frage ob ein Heranwachsender, der sich strafrechtlich vor Gericht verantworten muss, nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen ist, hat meist enorme Auswirkungen hinsichtlich des Strafmaßes. So steht beim Jugendstrafrecht stets der Erziehungsgedanke im Vordergrund, woraus eine große fein justierbare Sanktionspalette zur Verfügung steht. Beim Erwachsenenstrafrecht geht es zumeist um Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Nebenfolgen, Maßregeln. Eine nachlässige Prüfung des Tatgerichts kann einen erfolgsversprechenden Revisionsgrund darstellen.

Das Kammergericht stellt in der Entscheidung zum Aktenzeichen (4) 121 Ss 170/12 (202/12) vom 23.08.2012 http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE201382013&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10 folgendes festgestellt:

Leitsatz

1. Die Frage, ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Die Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht steht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme. Wenn dem Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Sanktion dem Jugendstrafrecht entnehmen.

2. Als Jugendverfehlung kommt grundsätzlich jede Tat in Betracht, bei der der Einfluss allgemeiner Unreife des Heranwachsenden wesentlich mitgewirkt hat. Auch bei Taten, die vom äußeren Erscheinungsbild her nicht erkennbar von jugendlicher Unreife geprägt sind, kann es sich um Jugendverfehlungen handeln, wenn die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendtümlichen Entwicklung des Täters entspringen. Verstöße gegen die Abgabenordnung können ebenfalls unter § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG fallen.

 

Öffentliche Diskussion um Verschärfung des Jugendstrafrechts

Anlässlich des Todes von „Jonny K.“ auf dem Berliner Alexanderplatz ist wieder einmal eine stark politisierte Debatte darüber ausgebochen, ob das Jugendstrafrecht verschärft werden soll. Die Kritik richtet sich dabei hauptsächlich an die Justiz. Das ist sehr komfortabel, aber viel zu kurz gedacht. Komfortabel deshalb, weil die Gesellschaft außen vor gelassen wird, sodass keines ihrer Mitglieder sich Kritik ausgesetzt fühlt. Zu kurz gedacht, weil Strafe lediglich die Reaktion auf eine begangene Straftat ist.  In meiner täglichen Arbeit als Strafverteidigerin werfen sich andere, komplizierte Fragen auf, die nie losgelöst vom konkreten Fall oder gar generell beantwortet werden können. Meine Arbeit beginnt zumeist, wenn eine Straftat begangen wurde. In der Frage nach dem Warum stoße ich oft auf ähnliche strukturelle Gegebenheiten im engsten sozialen Umfeld der Beschuldigten.

Die zu diskutierenden unbequemen Fragen müssten  besispielsweise lauten: Was führt zur Bereitschaft Straftaten zu begehen? Was führt zur Eskalation? Welche Erziehungsaufgabe und Verantwortung haben Eltern?

Die Fragen sind nicht wie so oft dargestellt solche nach der angemessenen Reaktion, sondern nach Aktion in der Prävention. Das ist eine Aufgabe der Gesellschaft und damit von jedermann. Leider wird die aktuelle öffentliche  Diskussion nur rudimentär geführt, was sicherlich auch damit zu tun hat, dass die notwendige differenzierte Betrachtung wenig populistisch geführt werden kann und die Komplexität im Übrigen jeden Senderahmen sprengen würde.

In diesem Zusammenhang freue ich mich über den folgenden Artikel aus der Süddeutschen Zeitung Online vom 31.10.2012 von Constanze von Bullion: http://www.sueddeutsche.de/panorama/toedliche-pruegelattacke-am-alexanderplatz-qualen-des-rechtsstaats-1.1511171

Tödliche Prügelattacke am Alexanderplatz Qualen des Rechtsstaats

Süddeutsche Zeitung Online 31.10.2012, 15:55

Ein Kommentar von Constanze von Bullion

Der Hauptverdächtige am gewaltsamen Tod von Jonny K. hat sich in die Türkei abgesetzt und gibt dort einer großen Boulevardzeitung ein Interview. Ein anderer Verdächtiger wurde erst mit Verzögerung festgesetzt. Sind das Symbole für das Versagen der deutschen Strafverfolgung? Nein, die Justiz hat sich in dem Fall durchaus bewährt – und verantwortlich für solche Gewaltexzesse ist nicht ein krankendes Rechtssystem, sondern die Gesellschaft.

Am Berliner Alexanderplatz ist der Fachoberschüler Jonny K. zu Tode getreten worden. Nach allem, was Ermittlern bekannt ist, haben junge Männer den 20-Jährigen geschlagen und als er am Boden lag, gegen den Kopf getreten. Er starb an Blutungen im Gehirn.

Eine Tat war das, deren Feigheit und Hemmungslosigkeit Berlin hat aufstehen lassen. Endlich. Statt den Fall entsetzt zur Kenntnis zu nehmen, um ihn ebenso schnell wieder zu vergessen, hat sich eine ausdauernde öffentliche Debatte über Gewalt entzündet – und darüber, wie Stadt und Gesellschaft sich ihrer zu erwehren haben.

Das war überfällig. Denn auch wenn Berlin nicht der Mördermoloch ist, für den es gern gehalten wird, und auch wenn die Gruppengewalt Heranwachsender in Berlin stark zurückgegangen ist: Der Tod von Jonny K. offenbart einen Abgrund, nicht nur der Berliner, sondern der bundesdeutschen Gesellschaft. Wer ihn überwinden will, muss eine andere Gangart einlegen. Das aber erfordert mehr als Empörung.

Es reicht nicht, sich über den Rechtsstaat zu mokieren

Es reicht nicht, sich über den Staat zu mokieren, der jetzt wie ein Depp dasteht. Zwei Wochen nach der Tat hat nicht die Polizei, sondern die Bild-Zeitung den Hauptverdächtigen in der Türkei aufgespürt. Der 19-jährige Ex-Boxer, der schon öfter als Gewalttäter auffiel, gab dort munter ein Interview, in dem er beteuerte, er sei weder ein Totschläger noch auf der Flucht, sondern nur mit seinem Vater auf Reisen.

Das kann glauben, wer mag. Hoffentlich hat der Mann für sein Interview kein Geld bekommen. Das wäre angesichts des Tatvorwurfs eine Sauerei. Aber auch, wenn es sich um eine respektable Reporterleistung handelt: Manchmal muss man dankbar sein, dass der Rechtsstaat nicht immer mithalten kann und will mit den Medien und dem öffentlichen Zorn.

Es war richtig, dass ein Berliner Haftrichter die Nerven behielt und einen 19-jährigen Verdächtigen auf freien Fuß gesetzt hat. Gegen ihn wird nicht wegen des Tötungsdelikts ermittelt; er soll einen Freund von Jonny K. verletzt haben. Dafür kommt ein Heranwachsender nicht in U-Haft, zum Glück. Dass ein 21-Jähriger, der sich zwischenzeitlich in die Türkei abgesetzt hatte, erst nach einer Beschwerde festgesetzt wurde, kann man dagegen kritisieren. U-Haft dient nicht der Abschreckung, aber sie darf auch dazu beitragen.

Es stimmt, der Rechtsstaat ist ein kompliziertes, oft schrecklich träges Wesen. Aber wer sich ein Deutschland wünscht, das jetzt die Türkei mal eben den Hauptverdächtigen wegfischt, stelle sich vor, die Türkei täte das in Berlin. Der Aufschrei wäre groß.

Nur rechtsstaatlich tadelloses Vorgehen kann den Tätern zur gerechten Strafe verhelfen. Die darf im Fall Jonny K. gern hart ausfallen. Doch selbst, wenn es dazu kommt: Die Ursache der Gewalt wird damit nicht behoben. Sie liegt in Totalausfall bei Menschenbildung und Erziehung, im Fehlen echten Selbstbewusstseins und demokratischer Gesinnung. Versagt haben da Eltern, aber auch ein Bildungswesen, das die ganz unten entkommen lässt.

Jonny K. hat dafür mit dem Leben bezahlt.

2. Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. zum “Fall Jonny K.”

Die polizeiliche Richterschelte, nach der Haftverschonungen ein „Schlag ins Gesicht der Ermittler“ seien, ist in Wahrheit nicht anderes als ein Anschlag auf  die Gewaltenteilung.

Die Polizei ist weder rechtlich noch tatsächlich berufen, richterliche Entscheidungen in der Öffentlichkeit zu kommentieren. Polizeibeamte, die eine Haftverschonung als „Schlag in ihr Gesicht“ kommunizieren und sich als Opfer richterlichen Handelns stilisieren, äußern sich angesichts des vorläufigen Tatbildes im Fall „Jonny K“ nicht nur in der Wortwahl geschmacklos. Es ist auch zu fragen, ob bei einem derartigen kompetenzüberschreitenden Eifer in den Reihen der Polizei, die von der Strafprozessordnung geforderte Objektivität der Ermittlungen noch gewährleistet ist, wenn die befassten Beamten sich als Opfer einer Haftverschonung begreifen.

Die Sorge, dass es nach den jüngsten Verlautbarungen an der gesetzlich geschuldeten Objektivität der Ermittler fehlen könnte, wird auch dadurch genährt, dass offenkundig Polizeibeamte Ermittlungsergebnisse und –hypothesen dienst- und gegebenenfalls strafrechtswidrig an die Presse durchstechen, um Stimmung zu machen. Dieses – keineswegs erstmalige – Vorgehen von Polizeibeamten harrt der Bewertung der Polizeigewerkschaften, die sich hierzu noch nie geäußert haben, ebenso wie derjenigen der Staatsanwaltschaft. Nicht erst seit dem Prozess gegen Kachelmann weiss man, dass ein rechtsstaatliches Verfahren kaum noch zu gewährleisten ist, wenn der Prozessstoff selektiv an die Öffentlichkeit gespielt wird.

Die Vereinigung Beliner Strafverteidiger ist der Ansicht, dass die Angehörigen von „Jonny K.“ ebenso einen Anspruch auf umfassende Aufklärung des Sachverhalts haben wie die Beschuldigten, dass diese im Rahmen des geltenden Rechts stattfindet. Zu diesem gehört es aber schon dem Grundgesetz nach, dass über Freiheitsentzug allein Richter zu entscheiden haben. Polizeigewerkschafter, aber auch Politiker, die den hiesigen Fall zum Anlaß nehmen, populistische Süppchen zu kochen, handeln zynisch und verantwortungslos. Dem Rechtsstaat und einer gesetzesförmigen Aufklärung des Sachverhalts kann ihre Sorge jedenfalls nicht glaubhaft gelten.

Für den Vorstand

Rechtsanwälte Stefan Conen und Peter Zuriel

Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. zum „Fall Jonny K.“

Wieder einmal müssen wir erleben, wie Politiker, Polizei und Teile der Presse über einen Richter herziehen, weil dieser in einem prominenten Fall zwei Verdächtige nicht in Haft nahm. Gegen einen geständigen Beschuldigten besteht kein Verdacht, an der Tat zu Lasten des später Getöteten beteiligt gewesen zu sein. Der andere Tatverdächtige ist geständig an einer Körperverletzungshandlung zu Lasten Jonny Ks. beteiligt gewesen zu sein. Er bestreitet aber Tötungsvorsatz. Auch die Staatsanwaltschaft geht nicht von einem vorsätzlichen Tötungsdelikt aus. Beide Verdächtigte haben sich gestellt, sind geständig und leben in festen sozialen Verbünden. Der erstegenannte Beschuldigte erhielt keinen Haftbefehl, der Andere wurde gegen Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

Diese Entscheidung erfährt massive Kritik. Empörung und Unverständnis werden formuliert. Die „brutalen Schläger“ oder auch „Mordbeteiligte“ gehören in Haft. Es werden gar Parallelen zu Fällen gezogen, bei denen Haftentlassene später schwere Straftaten begingen. Auch das Fehlen einer Abschreckung wird beklagt.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. weist erneut darauf hin, dass Untersuchungshaft allein der Verfahrenssicherung dient. Der Vollzug der Untersuchungshaft gilt als schwerer Eingriff in die Unschuldsvermutung und darf nur unter sehr engen Voraussetzungen verhängt werden. Untersuchungshaft bedeutet keine vorgegenommene Strafe und dient erst Recht nicht der Abschreckung. Die Unschuldsvermutung ist ein tragendes Prinzip aller demokratisch legitimierten Strafprozessordnungen.

Gerade in Aufsehen erregenden Fällen beweist sich die Standfestigkeit einer unabhängigen Jusitz und die Kraft des Rechtsstaates. Es ist Aufgabe der Politik aber auch der freien Presse diesen Rechtsstaat zu stützen und hoch zu halten, statt ihn in populisitscher Manier zu gefährden.

Auch Bundesrat billigt Warnschussarrest

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause nun auch grünes Licht für die Verhängung eines sogenannten Warnschussarrestes neben der Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe gegeben. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt.

Grünes Licht für Warnschussarrest

Die Länder haben in ihrer heutigen Plenarsitzung das Gesetz gebilligt, mit dem der Bundestag das Sanktionsinstrumentarium im Jugendstrafrecht erweitert. Es ermöglicht den Jugendgerichten, unter bestimmten Voraussetzungen neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe einen Jugendarrest – sogenannter Warnschussarrest – zu verhängen. Der Arrest hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft zu beginnen. Zudem hebt das Gesetz das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende, die wegen besonders grausamen Mordes verurteilt wurden, auf 15 Jahre an.

Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet.

Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten

Drucksache 350/12 (Beschluss)

765 Zeichen

Eine erzieherische Wirkung des Arrestes ist erfahrungswissenschaftlich nicht nachgewiesen. Die im Grundsatz negative Wirkung des Jugendarrestes kann schon aus der hohen Rückfallquote der Arrestprobanden von ca. 64 Prozent abgeleitet werden. Die Verhängung einer solchen freiheitsentziehenden Maßnahme, obwohl nach Prüfung der Lebensumstände eine positive Prognose (hinsichtlich des mangelnden Bedarfes einer zu vollstreckenden Jugendstrafe) für eine künftige Straffreiheit gestellt worden ist, ist widersprüchlich und dem Jugendlichen nicht zu vermitteln.

Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung – § 17 Abs. 2 1. Alt. JGG

§ 17 JGG regelt die Form und die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe. Gemäß § 18 JGG beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe 6 Monate, das Höchstmaß 5 Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre.

 

§ 17 JGG – Form und Voraussetzungen für die Jugendstrafe

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

 

Jugendstrafe darf nur dann verhängt werden, wenn und soweit dies aus erzieherischen Gründen auch zur Zeit der Urteilsfindung noch erforderlich ist. Dies gilt laut dem Kammergericht auch für die reine Schuldstrafe nach § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG (KG, Beschluss v. 19.09.2003 – (4) 1 Ss 195/03 (132/03); KG Beschluss v. 17.02.2012 – (4) 1 Ss 540/11 (336/11). Für die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 17 Abs. 2 JGG ist es unerlässlich zusätzliche Erörterungen anzustellen. Es ist zu erörtern, ob die Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten geboten ist. Pauschale Erwägungen genügen nicht.

Das Urteil muss erkennen lassen, welche konkreten erzieherischen Wirkungen von der Jugendstrafe ausgehen sollen (KG StV, 2009, 91, 92, OLG Köln StV 1999, 667, 668; KG aaO).

Wird die Verhängung von Jugendstrafe damit begründet, dass trotz der positiven Entwicklungen nach einem erstinstanzlichen Urteil es erforderlich sei, eine Jugendstrafe zu verhängen, weil der Zeuge nicht unerheblich verletzt worden sei und die Folgen für den Zeugen schwer wiegen, genügt dies den besonderen Begründungserfordernissen nicht. es muss nämlich ein aktuell bestehendes Erziehungsbedürfnis begründet werden. Eine positive Entwicklung ist nicht nur floskelhaft, sondern ausdrücklich zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, in welcher Form über eine positive Entwicklung des Angeklagten hinaus die Jugendstrafe erzieherisch wirken soll.

Heranwachsende, § 105 JGG: Anwendung von Erwachsenen- bzw. Jugendstrafrecht

Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts musste sich in seinem Beschluss vom 04.01.2010 zum Aktenzeichen 1 Ss 105/09 mit der oftmals schwierigen Abgrenzung der Anwendung von Erwachsenen- bzw. Jugendstrafrecht auseinandersetzen. Dieses Problem stellt sich in der Praxis sehr häufig. Für den Verteidiger stellt sich dann die Aufgabe, unter Abwägung der Interessen seines jungen Mandanten das für ihn beste Ergebnis zu erreichen. Dazu gehört bereits die dezidierte Auseinandersetzung mit der Frage nach der Anwendbarkeit des Jugend- oder Erwachsenenstrafrechts. Dies gilt bereits für die erste Instanz. Aber auch hinsichtlich der Entscheidung ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht ist die Frage von herausgehobener Relevanz. Das Tatgericht muss bei einem Heranwachsenden die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ausreichend und ausführlich begründen, nicht schlicht floskelhaft. Insbesondere ist auf das Vorliegen einer Reifeverzögerung einzugehen. Es genügt nicht festzustellen, dass erhebliche Entwicklungsdefizite in der Person des Angeklagten im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Jugendgerichtshilfe nicht festzustellen seien.

Der Heranwachsende im oben genannte Fall war bei Begehung der Straftaten 19 Jahre und 7 Monate alt und damit Heranwachsender gem. § 105 JGG.

Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleich stand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird (vgl. BGH NStZ 1989, 574 m. w. N.).

Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Hat der Heranwachsende dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn ist allgemeines Strafrecht anzuwenden. Die Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht steht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder des anderen Rechts dar. Wenn allerdings dem Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 294 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 186 ff. m.w.N.).

 

Das Amtsgericht hätte vielmehr in einer Gesamtschau alle für die Entwicklung des Angeklagten maßgeblichen Umstände eingehend würdigen müssen, um die Entscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen. Die bloße Verneinung von Anhaltspunkten für Entwicklungsdefizite reicht nicht aus. Es müssen vielmehr Tatsachen und rechtliche Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die konkrete Entscheidung beruht. Das Rechtsmittelgericht muss erkennen können, dass bei den Ermittlungen alle Möglichkeiten der Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeschöpft wurden (vgl. OLG Hamm, StV 2001, 182).

Die Einschätzung der angehörten Jugendgerichtshilfe ist inhaltlich im Einzelnen nicht mitgeteilt worden, sondern lediglich ihr Ergebnis. Die nähere Auseinandersetzung mit der bisherigen sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten ist nicht erfolgt. Nach den Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten bestand jedoch durchaus Anlass zu entsprechenden Abwägungen. Mehrere Umstände in der Entwicklung des Angeklagten, so die bereits im Kindesalter festgestellte Lernbehinderung durch Schwierigkeiten im Auffassungs- und Konzentrationsvermögen, die Schwierigkeiten im Kontakt zu Gleichaltrigen bis zum Oberschulalter, die von dem Angeklagten schwer verkraftete Trennung der Eltern, der fehlende Schul- und Ausbildungsabschluss, die fehlende Kontinuität bei der Arbeitsaufnahme und die frühe Vaterschaft, könnten auf eine Reifeverzögerung hinweisen. Allein die Tatsache, dass er mit der (noch jüngeren) Mutter seines Kindes zusammen lebt, rechtfertigt die Annahme, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt einem jungen Erwachsenen gleichgestanden habe, nicht.

 

Jugendstrafrecht Berlin: Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 2. Alt Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Das Kammergericht hat sich im Beschluss vom 17.02.2012 zum Aktenzeichen (4) 1 Ss 540/11 (336/11) mit dem Merkmal der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG (Jugendgerichtsgesetz) auseinandergesetzt. Die Entscheidung ist hier zu finden: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE216692012&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

§ 17 JGG regelt die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe und lautet:

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Wird in den Urteilsfeststellungen die „Schwere der Schuld“ lediglich unter Bezugnahme auf die äußere Tatseite begründet, so sollte über die Einlegung eines Rechtsmittels nachgedacht werden. Insoweit bietet der Beschluss des KG vom 17.02.2012 eine wertvolle Darstellung des Meinungsstandes des KG und damit eine gute Argumentationshilfe.  Die Leitsätze lauten:

1. Entscheidend für die Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG ist die innere Tatseite, d. h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Ausdruck findet, darf daneben nicht unberücksichtigt bleiben. Die Schwere der Schuld ist vor allem bei Kapitalverbrechen zu bejahen und wird daneben in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten in Betracht kommen.

2. Jugendstrafe darf nur verhängt werden, wenn und soweit dies aus erzieherischen Gründen auch zur Zeit der Urteilsfindung noch erforderlich ist. Das Urteil muss nämlich erkennen lassen, welche konkreten erzieherischen Wirkungen von der Jugendstrafe ausgehen sollen. Dies gilt auch für die reine Schuldstrafe nach § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG.

Jugendstrafrecht: Richterliche Weisung nach § 10 JGG „Denkzeit-Training“

Eine Form von Strafe ist im Jugendstrafverfahren die Erteilung einer richterlichen Weisung nach § 10 JGG. Neben den weitläufig bekannten Weisungen, wie beispielsweise die Erbringung von Arbeitsleistungen (sog. Freizeitarbeiten) oder sich den Weisungen eines Betreuungshelfers zu unterstellen bietet § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 JGG viele Möglichkeiten, dem Jugendlichen soziales Training zukommen zu lassen. Hier besteht die Möglichkeit, den Jugendlichen zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training oder Anti-Gewalt-Seminar oder an anderen sozialen Trainingskursen zu verpflichten.

Eine Maßnahme in diesem Sinne ist auch das „Denkzeit-Training“. Beim Denkzeit-Training bekommt der Jugendliche einen „Trainer“. Gemeinsam wird ein Plan ausgearbeitet. Dabei treffen sich beide anfangs zweimal pro Woche. Ist das Manual ausgearbeitet, findet einmal pro Woche ein Termin statt. Bei 40 Einzelsitzungen ergibt sich eine Laufzeit des Programms von etwa 9 Monaten.

Ziel ist es bestimmte sozialkognitive Fähigkeiten zu fördern, u.a.  Problemlösestrategien zu entwickeln, Affektmanagement, moralisches Denken und Handeln zu fördern. Hier finden Sie weitere Informationen: http://www.denkzeit.com

Neues aus dem Bundestag zum Warnschussarrest und zur Sicherungsverwahrung

Der Bundestag berichtet auf seiner Internetpräsenz über zwei Gesetzesentwürfe mit großen Themen: Warnschussarrest und Sicherungsverwahrung.

Jugendliche Straftäter, die zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurden, können künftig zur Abschreckung für bis zu vier Wochen lang inhaftiert werden (sogenannter Warnschussarrest). Der Knast auf Probe soll sie wie ein Warnschuss abschrecken. Einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (17/9389) hat der Bundestag am Donnerstag, 14. Juni 2012, mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und gegen die Stimmen der Opposition verabschiedet. Zudem debattierten die Abgeordneten in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung“ (17/9874).Der Parlamentarische Staatssekretär im Justizministerium, Dr. Max Stadler (FDP), warb im Plenum um die Zustimmung der Abgeordneten.

Regierung: Verfassungs- und menschenrechtskonform

Er betonte, dass der Vollzug der Sicherheitsverwahrung verfassungs- und menschenrechtskonform ausgestaltet werden müsse. „Und genau dies leistet unser Entwurf“, so Stadler.

Er führte den Abgeordneten vor Augen, dass das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit und verfassungsrechtliche Vorgaben zur Anordnung von Sicherheitsverwahrung sowie deren rechtsstaatliche Ausgestaltung zusammengeführt werden müssen und sagte, dass dies im Regierungsentwurf „in überzeugender Weise“ gelungen sei. Stadler bat um breite Unterstützung für die Regierungsvorlage.

SPD: Beschränkung auf Mord und Vergewaltigung fehlt

In der einstündigen Plenardebatte kritisierte die SPD-Abgeordnete Christine Lambrecht am Regierungsentwurf, es werde darin nicht festgehalten, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung ausschließlich auf schwerste Straftaten wie Mord und Vergewaltigung anzuwenden sei.

Lambrecht gab zu bedenken, dass auch für Landfriedensbruch oder etwa Verkehrsdelikte die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden könnte.

CDU/CSU: Jugendstrafrecht wird flexibler

Andrea Astrid Voßhoff (CDU/CSU) betonte darauf hin, dass es „ein schwieriges Thema“ sei und sich die Regierungskoalition weiterhin „kritisch und kontrovers“ damit auseinandersetzen werde, um auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu reagieren.

Hinsichtlich des Warnschussarrests sagte sie, durch diesen werde das Jugendstrafrecht “ flexibler“; es handele sich um ein „zusätzliches Instrument“ der Richter.

Linke kritisiert „Stammtischpolitik“

Die Linken-Abgeordnete Halina Wawzyniak warf die Frage auf, warum zwei so unterschiedliche Themen in einem Tagesordnungspunkt zusammengefasst und behandelt werden. Das sei „Stammtischpolitik“, warf sie den Koalitionsfraktionen vor.

Die Thematik der Sicherungsverwahrung müsse versachlicht werden. Deshalb schlage ihre Fraktion die Einsetzung einer Expertenkommission vor.

Grüne fordern mildes Jugendstrafrecht

Der Grünen-Politiker Jerzy Montag forderte eine „kritische Auseinandersetzung“ mit dem Abstandsgebot der Sicherungsverwahrung. Den Warnschussarrest hingegen lehnte er konsequent ab: „Es gibt eine kriminologische Ansteckungsgefahr bei Jugendlichen“, erklärte er.

Je höher die Strafe, desto höher Ansteckungsgefahr und Rückfallquote. Deshalb, argumentierte Montag, müsse die Jugendkriminalität mittels eines milden Jugendstrafrechts gesenkt werden.

Regierung: Allgemeinheit angemessen schützen

Die Koalition hatte die Neuordnung der Sicherungsverwahrung mit folgender Argumentation beschlossen: Obwohl 2002 die vorbehaltene und 2004 die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Deutschland eingeführt worden seien, könne „es in besonderen Konstellationen dazu kommen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung ausscheidet“, obgleich sie angebracht wäre.

Das zeigten aktuelle Gerichtsentscheidungen. „Ziel ist die Schaffung eines Systems, das einen angemessenen Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern ermöglicht, dabei aber die rechtsstaatlichen Anforderungen an dieses ,letzte Mittel der Kriminalpolitik’ wahrt“, schrieben die Koalitionsfraktionen. Im Anschluss an die Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. (ver)