Kammergericht , Beschluss vom 13.09.20124, Az. Ws 97/12, 4 Ws 97/12 – 141 AR 461/12
Leitsatz
- Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur dann zulässig, wenn eine – durch konkrete Anhaltspunkte belegte – reale Gefahr für die in dieser Norm genannten Haftzwecke (Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht, der allein durch die Inhaftierung des Beschuldigten nicht hinreichend begegnet werden kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck der Untersuchungshaft gefährdet ist, folgen nicht automatisch aus dem der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer zugrunde liegenden Haftgrund. In die Würdigung und Abwägung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls muss die durch die Inhaftierung des Beschuldigten veränderte Situation einbezogen und geprüft werden, ob die abzuwehrende Gefahr trotz der Inhaftnahme besteht und den Erlass einer Anordnung gemäß § 119 Abs. 1 StPO erfordert. Grundsätzlich kann auch ein Haftgrund, auf den der Haftbefehl nicht (mehr) gestützt ist, die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO rechtfertigen. Allerdings müssen auch hier konkrete (neue) Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung dieses Haftzwecks bestehen.
Gemäß § 126 Abs. 2 StPO ist für Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO nach Erhebung der öffentlichen Klage der Vorsitzende des erkennenden Gerichts, nicht die Kammer zuständig.
Volltext der Entscheidung: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE200482013&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10