BGH: Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger ist grundsätzlich strafbar

Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13

LG Mannheim – Urteil vom 18. Oktober 2012 – 4 KLs 408 Js 27973/08

Karlsruhe, den 4. Juni 2013

Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des BGH vor, das Urteil ist schriftlich noch nicht verfügbar:

Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 44* iVm. 43 Abs. 2 Nr. 1 ** BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2*** oder 29 Abs. 1 Nr. 1**** BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen hat es nicht vorgenommen.

Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten u.a. gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen. Die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.

Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen, konnte nicht abschließend überprüft werden, da das Landgericht, das von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Teils der angeklagten Fälle an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafaussprüche Bestand.

 

Bundesdatenschutzgesetz

* § 44 Strafvorschriften

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

** § 43 Bußgeldvorschriften

(1) …

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,

*** § 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

1. …

2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder

3. …

**** § 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung

(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn

1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränder

Bewährungsstrafe im zweiten Ki.Ka -Prozess: Pressestimmen

Gestern ging der zweite Prozess im Zusammenhang mit dem Ki.Ka-Skandal zu Ende. Der angeklagte ehemalige Geschäftsführer einer Berliner Firma wurde von der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Erfurt wegen Beihilfe zur Untreue in 48 Fällen und Bestechung  zu einer 2-jährigen Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung verurteilt, nachdem im Sommer 2011 bereits der beteiligte Ki.Ka-Herstellungsleiter zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde. Gegenständlich waren veruntreute Geldbeträge in Höhe von 4.622.836,04 Euro.

http://www.mdr.de/thueringen/mitte-west-thueringen/kikaprozess112.html

http://www.insuedthueringen.de/regional/thueringen/thuefwthuedeu/Gericht-verhaengt-Bewaehrungsstrafe-im-zweiten-Ki-Ka-Prozess;art83467,1902178

http://www.tagesspiegel.de/medien/millionenbetrug-beim-mdr-berliner-geschaeftsfuehrer-im-kika-skandal-verurteilt/v_print,6214354.html?p=

http://www.tlz.de/startseite/detail/-/specific/Kika-Betrugsaffaere-beschaeftigt-erneut-das-Erfurter-Landgericht-1247041938

http://www.taz.de/Kika-Prozess-in-Erfurt/!87802/

http://www.taz.de/Prozess-beim-Kika/!87712/

Betäubungsmittelstrafrecht – die „nicht geringe Menge“ (ngM)

Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit der unterschiedlichen Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes ist die Menge des Betäubungsmittels, das der Beschuldigte besessen oder gehandelt haben soll. Das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge ist für diverse Rauschmittel im Rahmen umfangreicher und sich immer wieder verändernder Kasuistik des BGH festgelegt worden. Es ist deshalb so wichtig und für Mandanten entscheidend, weil an die nicht geringe Menge in § 29 a, § 30, § 30 a BtMG die Strafdrohung von einer Freiheitsstrafe nicht unter reinem Jahr (§ 29 a BtMG) nicht unter zwei Jahren (§ 30 StGB) bzw. nicht unter fünf Jahren (§ 30 a BtMG) anknüpft.

Hier erhalten Sie einen aktuellen Überblick über die Menge, die juristich als „nicht geringe Menge“ bezeichnet wird. Maßstab für die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels ist nicht dessen Gewicht, sondern die Menge des in ihm enthaltenen Wirkstoffs (BGH 3 StR 285/00).

BGH 1 StR 579/09:

Die Grenzwerte für die nicht geringe Menge der hier zu betrachtenden Benzodiazepine und Zolpidem sind, in der Rechtsprechung bewährten Methode (Konsumeinheit/Tagesbedarf multipliziert mit der Maßzahl 60) wie folgt festzulegen:

Diazepam: 2.400 mg (40 mg * 60)

Alprazolam: 240 mg (4 mg * 60)

Clonazepam: 480 mg (8 mg * 60)

Lorazepam: 480 mg (8 mg * 60)

Lormetazepam: 360 mg (6 mg * 60)

Midazolam: 1.800 mg (30 mg * 60)

Oxazepam: 7.200 mg (120 mg * 60)

Temazepam: 4.800 mg (80 mg * 60)

Tetrazepam: 4.800 mg (80 mg * 60)

Triazolam: 120 mg (2 mg * 60)

Zolpidem: 4.800 mg (80 mg * 60)

Heroin

Der Grenzwert für eine nicht geringe Menge Heroin beträgt demgemäß 1,5 g Heroinhydrochlorid (BGHSt 32, 162)

Kokain

5 Gramm Kokainhydrochlorid, d. h. 4,5 Gramm Kokain-Base (BGH 2 StR 86/08)

Crystal, Meth, Ice, Yaba, Shabu

Die nicht geringe Menge Metamfetamin beginnt bei 5 Gramm Metamfetamin-Base (BGH 2 StR 86/08). Fünf Gramm Metamfetamin-Base entsprechen nach Maßgabe des Umrechnungsfaktors1 bei der Verbindung mit Salzsäure von 1,2446 (gerundet 1,245) 6,223 Gramm Metamfetaminhydrochlorid.

MDA, MDMA, MDE

3,4-Methylendioxy-Derivate, bei denen die nicht geringe Menge 30 Gramm MDA/MDMA/MDE-Base beträgt (BGHSt 42, 255, 267; BGH NStZ 2001, 381)

Cannabisprodukte

7,5 g THC