Kräutermischungen: nicht geringe Menge von JWH-019

BGH, Urteil v. 5.11.2015 – 4 StR 124/14

Gegenständlich ging es um die Kräutermischungen „VIP“ und „Jamaican Gold Extreme“.

Der 4. Strafsenat hat sich bei der Bestimmung der nicht geringen Menge (ngM) für das synthetische Cannabinoid JWH-019 der Vorgehensweise des 1. Strafsenats  angeschlossen und den Grenzwert der nicht geringen Menge  durch einen Vergleich mit dem Wirkstoff JWH-073 auf dieselbe Menge festgelegt. Mithin liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge JWH-019 bei 6 Gramm Wirkstoffgehalt.

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Wer kennt das nicht: Geblitzt und dabei ganz schön zügig unterwegs gewesen. Wie schnell durfte man eigentlich fahren? Standen da tatsächlich Schilder? Die Höhe der Strafe richtet sich danach, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen wurde oder fahrlässig. Dazu hat das Kammergericht folgendes entschieden:

KG, Beschluss v. 25.03.2015 – Az. 3 Ws (B) 19/15, 3 Ws (B) 19/15 – 162 Ss 4/15

Leitsatz

1. Die Annahme des Tatgerichts einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer über 40% Überschreitung der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit ist nicht zu beanstanden.

2. Der Zeitraum zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bleibt bei der Prüfung, ob wegen Zeitablaufs von dem Verhängen eines Regelfahrverbotes abzusehen ist, grundsätzlich unberücksichtigt (im Anschluss an den Beschluss des Senates vom 2. September 2009 – 3 ARs 11/09). Maßgeblich ist die verstrichene Zeit zwischen Tatbegehung und dem erstinstanzlichen Urteil.

Aus den Gründen:

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 -, Rn. 20, juris). Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2004 – 3 Ws (B) 186/04 -, NZV 2004, 598). Die Betroffene kannte hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit, weil sie durch das entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesen war. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h und damit um 42,5 % war erheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einer Fahrzeugführerin die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit – wie hier – um mehr als 40 % überschritten wird (Beschluss vom 28. Januar 2009 – 3 Ws (B) 39/09 -).

Volltext der Entscheidung

Reform der Tötungsdelikte – Abschlussbericht Expertengruppe

Die Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte hat ihren Abschlussbericht vorgelegt. Zum Jahreswechsel 2015/2016 will das BMJV darauf aufbauend einen Gesetzentwurf vorlegen. Der Abschlussbericht umfasst insgesamt 909 Seiten.

Den Ausgangspunkt ihrer Arbeit formuliert die Expertengruppe darin wie folgt:

Die Reform der §§ 211, 212 StGB und der Tötungsdelikte insgesamt ist seit langem Gegen-
stand der rechtspolitischen Diskussion. Während zunächst das Problem der Abgrenzung von
Mord und Totschlag im Mittelpunkt der Überlegungen stand – 1977 merkte das Bundesver-
fassungsgericht (BVerfGE 45, 187, 270) an, die Methode der Abgrenzung habe seit jeher
große Schwierigkeiten bereitet, ohne dass bisher eine voll befriedigende Lösung gefunden
worden sei –, konzentrierte sich die Kritik später zunehmend auf die lebenslange Freiheits-
strafe als zwingende Rechtsfolge bei Mord.

Kollektivbeleidigung oder Meinungsfreiheit?

„Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe

Pressemitteilung Nr. 23/2015 vom 28. April 2015

Beschluss vom 26. Februar 2015
1 BvR 1036/14

Das Tragen eines mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ beschrifteten Ansteckers im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur sogenannten Kollektivbeleidigung bekräftigt. Die Verurteilung wegen Beleidung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin wurde von einer Polizeistreife angetroffen, wobei sie einen Anstecker trug, der mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ beschriftet war. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Das Gericht begründete die Verurteilung damit, dass „FCK CPS“ als Abkürzung für „Fuck Cops“ stehe und diese Äußerung eine Kundgabe der Missachtung sei, weil sie den sozialen Wert der betroffenen Personen im Amt betreffe und schmälern solle. Die Revision der Beschwerdeführerin zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

  1. Der Aufdruck „FCK CPS“ ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin greift in dieses Grundrecht ein.
  2. Die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Vorliegend hat jedoch das Amtsgericht in seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung und Auslegung des § 185 StGB als Schranke der freien Meinungsäußerung verkannt, indem es eine hinreichende Individualisierung des negativen Werturteils angenommen hat.
  3. a) Eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann zwar unter bestimmten Umständen ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein. Je größer das Kollektiv ist, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs geht. Jedoch ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.
  4. b) Diesen Vorgaben wird das Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht. Es fehlt an hinreichenden Feststellungen zu den Umständen, die die Beurteilung tragen könnten, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Nach den dargelegten Maßstäben reicht es nicht aus, dass die örtlichen Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizisten und Polizistinnen sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierenden Zuordnung, für die hier nichts ersichtlich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung allein durch das Aufeinandertreffen der Beschwerdeführerin mit den kontrollierenden Polizeibeamten einen objektiv auf diese konkretisierten Aussagegehalt gewonnen hat. Der bloße Aufenthalt im öffentlichen Raum reicht nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Benennung der Umstände nicht aus, die eine aus dem Wortlaut einer Äußerung nicht erkennbare Konkretisierung bewirken.
  5. Da das Oberlandesgericht die Revision als offensichtlich unbegründet erachtet hat, leidet seine Entscheidung an denselben Mängeln wie das Urteil des Amtsgerichts. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Untersuchungshaft – Voraussetzungen für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr

Leitsatz des Kammergerichts KG Berlin 4. Strafsenat, Beschluss vom 28.02.12, Az. 4 Ws 18/12, 4 Ws 18/12 – 141 AR 100/12:

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 StPO) dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind. Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben. Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Zu berücksichtigen sind auch die früheren Taten des Angeklagten.

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO) ist auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 in StV 2009, 83; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2001 in StV 2002, 432 = NStZ 2004, 80 bei Paeffgen).

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. KG, NStZ-RR 2010, 291; BVerfGE 19, 342, 349 ff und 35, 191, 195; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 a Rdn. 10, 30).

Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben, wofür erforderlich ist, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2007 -4 Ws 47/07-; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534, 535; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76). Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein, wozu auch die Jugendstrafe zählt (vgl. Hilger in Löse-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 a Rdn. 46; Meyer-Goßner a.a.O., § 112 a Rdn. 10).

Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind auch die früheren Taten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2004 -2 Ws 410/04-; Meyer-Goßner a.a.O., § 112a Rdn. 8 m.w.N.).

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gilt laut KG  auch im Jugendstrafrecht.

Geldwäsche

 

KG Berlin 4. Strafsenat, Beschluss vom 02.04.2012Az.(4) 161 Ss 30/12 (67/12):

Der objektive Tatbestand auch der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) setzt voraus, dass der tatsächliche Zugriff auf den aus der Vortat stammenden Gegenstand durch die Tathandlung konkret erschwert wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2008 – 3 Ss 100/08 – = NStZ 2009, 269). Bloße Vorbereitungshandlungen – hier die Eröffnung des Kontos (Fall 2) und des Wertpapierdepots (Fall 3) – reichen nicht aus, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Vermögensgegenstand vorhanden war, auf den der Zugriff der Berechtigten vereitelt oder gefährdet werden konnte (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).

 

Handlungen, die der Verdeckung der Herkunft der Vermögenswerte dienen sollen, müssen durch das Gericht konkret festgestellt werden.

Die Annahme der Leichtfertigkeit im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB, die sich nur auf die Herkunft der deliktisch verstrickten Gegenstände bezieht, während im Übrigen zumindest bedingter Vorsatz erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 5 StR 89/08 – = NJW 2008, 2516), setzt grundlegend die Kenntnis der durch Dritte veranlassten Wertstellungen voraus. Dazu müssen Feststellungen im Urteil getroffen werden. Insbesondere muss festgestellt werden, ob ein Dritter ein Kontoeröffnungsantrag /Wertpapierdepots mit Wissen und Wollen des Beschuldigten eingereicht wurde, des Weiteren ob und ggf. welche Absprachen über die Nutzung des Bankkontos/ des Wertpapierdepots bestanden. Hierbei ist es notwendig, nicht ausschließlich die Vorstellungen des Beschuldigten bezüglich der vorbereitenden Handlungen festzustellen, sondern gleichermaßen die Vorstellungen des Dritten.

Kreditbetrug – Verwendung gefälschter Gehaltsunterlagen

Der Betrugstatbestand ist kompliziert aufgebaut. Vielfältig sind die Begehungsweisen eines Betruges. Umso komplizierter ist die rechtliche Bewertung einer Handlung bezogen auf den Betrugstatbestand. Aus diesem Grund befassen sich die Obergerichte und der BGH regelmäßig mit den Voraussetzzungen der Erfüllung des Betrugstatbestandes, insbesondere um die Frage, ab welchem Zeitpunkt das Versuchsstadium und damit die Strafbarkeit begründet werden. Das Kammergericht hat sich mit Beschluss vom 29.02.2012 zur Thematik geäußert. In dem Fall geht es um den beabsichtigten Abschluss eines Kreditvertrages, wobei zum Zwecke der Bonitätsprüfung gefälschte Gehaltsunterlagen vorgelegt wurden.

Leitsatz des Kammergerichts

Im Fall eines mehraktigen Geschehensablaufes ist erst die Täuschungshandlung versuchsbegründend, welche die zu täuschende Person ohne weitere wesentliche Zwischenschritte zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung veranlasst. Das Vorbereitungsstadium verlässt, wer nach Aufnahme der auf einen sofortigen Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Verhandlungen gefälschte Gehaltsnachweise vorlegt, auch wenn noch nicht alle Detailfragen des Darlehensvertrages fixiert waren, die Bonitätsprüfung noch ausstand und der schriftliche Darlehensantrag noch nicht unterzeichnet wurde. KG Berlin 4. Strafsenat, Beschluss vom29.02.2012, Az. (4) 121 Ss 21/12 (32/12).

 

Grundsätzlich geht die Tendenz der Rechtsprechung zur Bejahung des Betruges bei mehraktigen Geschehensabläufen dahin, dass objektiv und aus Sicht des Täters weitere wesentliche Zwischenschritte bis zum Vertragsabschluss und damit der Vollendung des (Eingehungs-) Betruges nicht mehr notwendig sind. Dies gelte laut KG auch dann, wenn das Ergebnis der von der Bank vorzunehmenden Bonitätsprüfung noch ausstand und der Angeklagte nach dieser den Darlehensantrag noch zu unterzeichnen hatte