Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Wer kennt das nicht: Geblitzt und dabei ganz schön zügig unterwegs gewesen. Wie schnell durfte man eigentlich fahren? Standen da tatsächlich Schilder? Die Höhe der Strafe richtet sich danach, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen wurde oder fahrlässig. Dazu hat das Kammergericht folgendes entschieden:

KG, Beschluss v. 25.03.2015 – Az. 3 Ws (B) 19/15, 3 Ws (B) 19/15 – 162 Ss 4/15

Leitsatz

1. Die Annahme des Tatgerichts einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer über 40% Überschreitung der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit ist nicht zu beanstanden.

2. Der Zeitraum zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bleibt bei der Prüfung, ob wegen Zeitablaufs von dem Verhängen eines Regelfahrverbotes abzusehen ist, grundsätzlich unberücksichtigt (im Anschluss an den Beschluss des Senates vom 2. September 2009 – 3 ARs 11/09). Maßgeblich ist die verstrichene Zeit zwischen Tatbegehung und dem erstinstanzlichen Urteil.

Aus den Gründen:

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 -, Rn. 20, juris). Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2004 – 3 Ws (B) 186/04 -, NZV 2004, 598). Die Betroffene kannte hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit, weil sie durch das entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesen war. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h und damit um 42,5 % war erheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einer Fahrzeugführerin die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit – wie hier – um mehr als 40 % überschritten wird (Beschluss vom 28. Januar 2009 – 3 Ws (B) 39/09 -).

Volltext der Entscheidung

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)

§ 52 StGB, § 240 Abs 1 StGB, § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b StGB, § 315c Abs 3 Nr 1 StGB, § 3 Abs 2 S 2 BDSG, § 4 Abs 1 BDSG, § 6b BDSG, § 28 Abs 1 Nr 1 BDSG

Aus den Gründen:

Für die strafrechtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Suche nach materieller Wahrheit und Gerechtigkeit kann es jedoch nicht darauf ankommen, ob der jeweilige Zeuge durch Zufall im Verhältnis zum Kraftfahrzeugversicherer derart verpflichtet ist. Entscheidend ist nicht die Reichweite versicherungsvertraglicher Rechte und Pflichten, sondern das vom Zeugen verfolgte Ziel.

  • Fertigt der Zeuge – wie hier – aus aktuellem und konkreten Anlass vorausschauend Beweismittel zum Nachweis der Begründung, Reichweite und Ausschluss einer gesetzlichen Haftung aus einem Unfallereignis und damit im Hinblick auf ein konkret bestimmbares gesetzliches Schuldverhältnis an, so ist dies in jeder Hinsicht mit den im Gesetz genannten Fällen der Erfüllung konkret bestimmter rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Zwecke vergleichbar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in diesem Zusammenhang zwischen rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen unterschieden werden sollte (ähnlich Klann in DAR, 2014, 451, 453 f.). Der Betroffene verfolgt jeweils konkret abgegrenzte und bestimmbare vermögensbezogene Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.

Im Rahmen einer Gesamtschau überwiegt bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung. Die Verwertung der Aufzeichnung ist erforderlich, da aufgrund der Unergiebigkeit der Zeugenaussagen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Verwertung ist auch verhältnismäßig. Denn zum einen ist nicht der Angeklagte selbst, sondern nur sein Fahrzeug abgebildet. Ein zu berücksichtigender Verstoß gegen das KUG kommt also von Anfang an nicht in Betracht. Zum anderen bestand zum Zeitpunkt der Verwertung nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung der dringende Verdacht, dass der Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wegen fehlender Eignung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Da diese Maßnahmen im konkreten Fall vor allem das Interesse aller Bürger an der zukünftigen Sicherheit des Straßenverkehrs schützen sollen, tritt das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung hier hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurück.

Urteil AG Nienburg Volltext

Fahruntauglichkeit bei Kokainkonsum – Grenzwert von 75 ng/ml BZE im Blut

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 19.03.2007 (2 Ss OWi 91/07)  festgestellt, dass § 24a Abs.2 S.2 StVG auch in Bezug auf Kokain/Benzoylecgonin (BZE) verfassungskonform auszulegen ist.

Nach § 24a Abs.2 S.2 StVG liegt eine Wirkung eines berauschenden Mittels vor, wenn dieses im Blut nachgewiesen wird.

Hierzu hatte das BVerfG im Jahre 2004 (1 BvR 2652/03) bezüglich der Substanz THC festgestellt, dass § 24a Abs.2 S.2 StVG dahingehend verfassungskonform auszulegen ist, das nicht eine beliebige Menge an THC im Blut ausreicht, sondern eine bestimmte Konzentration von THC festgestellt werden muss, die es möglich erscheinen lässt, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist. Da sich aufgrund der fortgeschrittenen Untersuchungsmethoden die Nachweisdauer erhöht hat, können Nachweisdauer und Wirkungsdauer nicht mehr – wie noch bei der Einführung des Tatbestandes im Jahr 1998 vom Gesetzgeber zugrunde gelegt – gleichgesetzt werden. Dies gilt auch für die anderen Rauschmittel, sodass § 24a Abs.2 S.2 StVG auch in Bezug auf Kokain/BZE entsprechend verfassungskonform auszulegen ist.

Die Grenzwertkommission, die beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angesiedelt ist, hat nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine Konzentration von 75 ng/ml als Grenzwert festgelegt. Dieser Wert besagt, dass ab dieser Konzentration BZE ohne weitere Sicherheitszuschläge sicher nachweisbar ist und dass innerhalb der letzten 24 Stunden Kokain konsumiert wurde. Zugleich besteht ab diesem Wert die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit.

Daraus ergibt sich zudem, dass bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs.2 StVG nach Kokainkonsum zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der BZE-Konzentration des im Blut des Betroffenen gehört.

Fahruntauglichkeit im Sinne des § 316 StGB bei Cannabis-Konsum

Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Urteil vom 06.04.2011 – Az. 310 Ds 32/10 – festgestellt, dass bei einer Menge von 20 ng/ml TCH im Serum zur Tatzeit eine absolute Fahruntauglichkeit i.S.v. § 316 StGB vorliegt, ohne dass es auf einen Nachweis von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern ankommt, auch wenn diese im entschiedenen Fall vorlagen (stark geweitete Pupillen und träge Reaktion auf Lichteinfall).

Das Gericht stützt sich dabei auf die Empfehlung der Grenzwertekommission, welche bei Vorliegen von 1,0 ng/ml THC im Serum sicher eine rauschbedingte Fahruntauglichkeit i.S.v. § 24a StVG (Ordnungswidrigkeitenrecht) annimmt.Diese Grenze ist nicht unumstritten, gehen doch die zumeist ältere Rechtsprechung und Teile der Literatur davon aus, dass im Strafrecht für Betäubungsmittel – im Gegensatz zu Alkohol – keine „absoluten“ Wirkstoffgrenzen zu finden sind und es daher auch immer auf die Begleitumstände der Tat ankommen muss.Dem hält das Gericht die inzwischen eingetretene wissenschaftliche Entwicklung in der chemischen Analyse der Wirkstoffe sowie ihrer Abbauzeiten und –werte sowie die mittlerweile gewonnen Erkenntnisse über die verkehrs-medizinisch relevanten Wirkungen von Cannabis sowie den Verlauf des Cannabisrausches entgegen.Zudem betont das Gericht, dass es auch für § 316 StGB ausreichen muss, wenn eine THC-Konzentration festgestellt wird, die es als möglich erscheinen lässt, dass die Fahrtauglichkeit eingeschränkt war. Die für § 24a StVG gefundenen Grenzwerte müssen auch auf § 316 StGB angewendet werden, da es sich bei sich bei beiden Tatbeständen um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt.

Fahruntauglichkeit im Sinne des § 316 StGB bei THC-Nachweis

Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Urteil vom 06.April 2011 (310 Ds 32/10) festgestellt, dass bei einer Menge von 20 ng/ml TCH im Serum zur Tatzeit eine absolute Fahruntauglichkeit i.S.v. § 316 StGB vorliegt, ohne dass es auf einen Nachweis von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern ankommt, auch wenn diese hier vorlagen (stark geweitete Pupillen und träge Reaktion auf Lichteinfall).

Das Gericht stützt sich dabei auf die Empfehlung der Grenzwertekommission, welche bei Vorliegen von 1,0 ng/ml THC im Serum sicher eine rauschbedingte Fahruntauglichkeit i.S.v. § 24a StVG (Ordnungswidrigkeitenrecht) annimmt.Diese Grenze ist nicht unumstritten, gehen doch die zumeist ältere Rechtsprechung und Teile der Literatur davon aus, dass im Strafrecht für Betäubungsmittel – im Gegensatz zu Alkohol – keine „absoluten“ Wirkstoffgrenzen zu finden sind und es daher auch immer auf die Begleitumstände der Tat ankommen muss.Dem hält das Gericht die inzwischen eingetretene wissenschaftliche Entwicklung in der chemischen Analyse der Wirkstoffe sowie ihrer Abbauzeiten und –werte sowie die mittlerweile gewonnen Erkenntnisse über die verkehrs-medizinisch relevanten Wirkungen von Cannabis sowie den Verlauf des Cannabisrausches entgegen.Zudem betont das Gericht, dass es auch für § 316 StGB ausreichen muss, wenn eine THC-Konzentration festgestellt wird, die es als möglich erscheinen lässt, dass die Fahrtauglichkeit eingeschränkt war. Die für § 24a StVG gefundenen Grenzwerte müssen auch auf § 316 StGB angewendet werden, da es sich bei sich bei beiden Tatbeständen um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt.