Psilocin/Psilocybin (Zauberpilze): Nicht geringe Menge

Der Wirkstoff von sog. Zauberpilzen ist Psilocin, der im Körper zu dem Stoff Psilocybin umgebaut wird. Das BayObLG hat im Jahr 2000 die nicht geringe Menge von Psilocin in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zu LSD auf 1,2 g Psilocin errechet. Das AG Tiergarten hat in einem anderen Verfahren im Jahr 2001 eine Menge von 3,0 g Psilocin errechnet.

Die nicht geringe Menge von Psilocybin liegt bei 1,7 g, BayObLGSt, StV 2003, 81.

Minder schwerer Fall bei Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel

OLG Naumburg, Beschluss v. 22.06.2015 – 2 Rv 60/15

Gegenstand des Verfahrens war Haschisch von sehr schlechter Qualität mit eine THC-Gehalt von lediglich 1%. Dies muss sich laut des Senats in der Strafzumessung auswirken, zumal Haschisch mit einem derart geingen Wirkstoffgehalt möglicherweise überhaupt keine toxische Wirkung hat und ein wesentlich geringers Suchtpotential  als Haschisch mit wesentlich höherem THC-Anteil hat.

In der Entscheidung wird festgestellt, dass die rein abstrakte Möglichkeit der Weitergabe an Dritte nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn Anhaltspunkte dazu fehlen.

Wenn BtM zum Eigenverbrauch bestimmt sind, ist die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beim Hinzukommen weiterer Gesichtspunkte auf beim Besitz eines Mehrfachen, so auch des 11fachen der nicht geringen Menge in Betracht.

Kräutermischungen: nicht geringe Menge von JWH-019

BGH, Urteil v. 5.11.2015 – 4 StR 124/14

Gegenständlich ging es um die Kräutermischungen „VIP“ und „Jamaican Gold Extreme“.

Der 4. Strafsenat hat sich bei der Bestimmung der nicht geringen Menge (ngM) für das synthetische Cannabinoid JWH-019 der Vorgehensweise des 1. Strafsenats  angeschlossen und den Grenzwert der nicht geringen Menge  durch einen Vergleich mit dem Wirkstoff JWH-073 auf dieselbe Menge festgelegt. Mithin liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge JWH-019 bei 6 Gramm Wirkstoffgehalt.

Kräutermischungen – synthetische Cannabinoide – nicht geringe Menge (ngM)

BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 – LG Landshut

BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4
1. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP47,497-C8-Homologes beginnt bei zwei Gramm.
2. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-073 und CP47,497 beginnt bei sechs Gramm.

Der BGH hat sich in der Entscheidung mit der Bestimmung der nicht geringen Menge sythetischer Cannabinoide in sog. „Legal Highs“ oder auch „Neue psychoaktive Substanzen“ (auch  Kräutermischungen, Badesalze, Räuchermischungen genannt) auseinandergesetzt und diese wie oben genannt bestimmt. Der Entscheidung zugrunde lagen im Ausland gekaufte „Kräutermischungen“ (SenCation Vanilla, SenCation Blackberry, Dream, 69, ChillX, die zum Rauchen gedacht waren und durch die enthaltenen synthetischen Cannabinoide eine bewusstseinserweiternde Wirkung haben.

Die Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist ausschlaggebend für die angedrohte Strafhöhe, vgl. § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.

Die Entscheidung ist auf der Website des BGH veröffentlicht.

Das Urteil können Sie hier lesen: Synthetische Cannabinoide

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, § 29 BtMG

Im Beschluss des BGH vom 27.03.2012, 3 StR 64/12, geht es um die Voraussetzungen des Handeltreibens von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG. Die Abgrezung zwischen Veräußern von Betäubungsmitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist wichtig für die Frage der Strafe und des Strafmaßes, zumal das Tatbestandsmerkmal des Handelstreibens sehr weit gefasst ist, zumal es sich um ein Tätigkeits- und nicht um ein Erfolgsdelikt handelt. Nach ständiger Rchtsprechung des BGH sind unter  „Handeltreiben“ alle „eigennützigen Bemühungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind den Umsatz von BtM zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt“.

Interessant für die Verteidigung ist deshalb immer eine weitergehende konkretisierende Tatbestandsauslegung durch höchstrichterliche Rechtsprechung. So hat der BGH in der o.a. Entschiedung klargestellt, dass Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eigennützige Motive des Täters voraussetzt. „Nicht eigennützig ist ein Umsatzgeschäft, das allein auf die Überlassung von Betäubungsmitteln zum Selbstkostenpreis oder Einstandspreis gerichtet ist.“ Zu beurteilen ist die Frage der Eigennützigkeit bezogen auf das konkret in Frage stehende Umsatzgeschäft. „Es muss sich gerade aus diesem Umsatzgeschäft ein eigener Nutzen für den Täter ergeben; dass ihm aus den Umständen des Erwerbs der umzusetzenden Betäubungsmittel Vorteile erwachsen, genügt für sich alleine nicht. Daher liegt kein Handeltreiben vor, wenn der Täter zur Erzielung eines günstigeren Einkuafspreisees auch für andere Abnehmer einkauft und diesen die Betäubungsmittel dann zum Einkaufspreis überlässt.“

Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch – § 31 a BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht in der Regelung des § 31 a BtMG eine Möglichkeit vor, von der Verfolgung der Tat abzusehen:

§ 31 a Absehen von der Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Um sich diese Möglichkeit der Verteidigung und eine entsprechende Argumentation nicht zu verbauen, sollte man zunächst von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch machen und über einen Anwalt Akteneinsicht beantragen. Dadurch werden die (Wirkstoff-)Menge bekannt und die rechtliche Einordung als Grundlage der erfolgversprechenden Verteidigung erst ermöglicht. Selbst bei harten Drogen wie Heroin, Kokain und Crack kann sich eine entsprechende Argumentationslinie ergeben. Vor pauschaler Argumentationoder gar einer Einlassung ohne Aktenkenntnis kann nur gewarnt werden: Es können sich nachteilige Folgen im Bezug auf die Fahrerlaubnis ergeben.
Relevanz erlangt § 31 a BtMG insbesondere bei Besitz, Erwerb, Anbau, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr von Cannabis.
So ist bei gelegentlichem Cannabiskonsum ncah der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 in der Regel kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben. Ob diese Entscheidung zur Verteidigung herangezogen weden kann und zum Fall passt, sollte durch einen Anwalt geprüft werden, zumal die Anwendung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird. Die relevanten Mengen schwanken bei Cannabis zwischen 6g und 10g (grundsätzlich) bzw. 15 g (kann-Vorschrift) in Berlin.

Betäubungsmittelstrafrecht – die „nicht geringe Menge“ (ngM)

Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit der unterschiedlichen Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes ist die Menge des Betäubungsmittels, das der Beschuldigte besessen oder gehandelt haben soll. Das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge ist für diverse Rauschmittel im Rahmen umfangreicher und sich immer wieder verändernder Kasuistik des BGH festgelegt worden. Es ist deshalb so wichtig und für Mandanten entscheidend, weil an die nicht geringe Menge in § 29 a, § 30, § 30 a BtMG die Strafdrohung von einer Freiheitsstrafe nicht unter reinem Jahr (§ 29 a BtMG) nicht unter zwei Jahren (§ 30 StGB) bzw. nicht unter fünf Jahren (§ 30 a BtMG) anknüpft.

Hier erhalten Sie einen aktuellen Überblick über die Menge, die juristich als „nicht geringe Menge“ bezeichnet wird. Maßstab für die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels ist nicht dessen Gewicht, sondern die Menge des in ihm enthaltenen Wirkstoffs (BGH 3 StR 285/00).

BGH 1 StR 579/09:

Die Grenzwerte für die nicht geringe Menge der hier zu betrachtenden Benzodiazepine und Zolpidem sind, in der Rechtsprechung bewährten Methode (Konsumeinheit/Tagesbedarf multipliziert mit der Maßzahl 60) wie folgt festzulegen:

Diazepam: 2.400 mg (40 mg * 60)

Alprazolam: 240 mg (4 mg * 60)

Clonazepam: 480 mg (8 mg * 60)

Lorazepam: 480 mg (8 mg * 60)

Lormetazepam: 360 mg (6 mg * 60)

Midazolam: 1.800 mg (30 mg * 60)

Oxazepam: 7.200 mg (120 mg * 60)

Temazepam: 4.800 mg (80 mg * 60)

Tetrazepam: 4.800 mg (80 mg * 60)

Triazolam: 120 mg (2 mg * 60)

Zolpidem: 4.800 mg (80 mg * 60)

Heroin

Der Grenzwert für eine nicht geringe Menge Heroin beträgt demgemäß 1,5 g Heroinhydrochlorid (BGHSt 32, 162)

Kokain

5 Gramm Kokainhydrochlorid, d. h. 4,5 Gramm Kokain-Base (BGH 2 StR 86/08)

Crystal, Meth, Ice, Yaba, Shabu

Die nicht geringe Menge Metamfetamin beginnt bei 5 Gramm Metamfetamin-Base (BGH 2 StR 86/08). Fünf Gramm Metamfetamin-Base entsprechen nach Maßgabe des Umrechnungsfaktors1 bei der Verbindung mit Salzsäure von 1,2446 (gerundet 1,245) 6,223 Gramm Metamfetaminhydrochlorid.

MDA, MDMA, MDE

3,4-Methylendioxy-Derivate, bei denen die nicht geringe Menge 30 Gramm MDA/MDMA/MDE-Base beträgt (BGHSt 42, 255, 267; BGH NStZ 2001, 381)

Cannabisprodukte

7,5 g THC