Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs

1. Die – den Qualifikationstatbestand eingrenzende – subjektive Komponente des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs setzt voraus, dass der Täter dieses bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. Ausreichend, aber auch erforderlich ist insoweit das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete, während der Tatbegehung aktuelle Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (sogenanntes „parates Wissen“).

2. Es ist Aufgabe des Tatrichters, ausreichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen umso höher sind, je weniger der bestimmungsgemäße Gebrauch des Gegenstandes eine Zweckentfremdung als potentielles Nötigungsmittel nahelegt.

KG, Beschluss v. 03.11.2015 –  (5) 121 Ss 203/15 (53/15)

Volltext

Psilocin/Psilocybin (Zauberpilze): Nicht geringe Menge

Der Wirkstoff von sog. Zauberpilzen ist Psilocin, der im Körper zu dem Stoff Psilocybin umgebaut wird. Das BayObLG hat im Jahr 2000 die nicht geringe Menge von Psilocin in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zu LSD auf 1,2 g Psilocin errechet. Das AG Tiergarten hat in einem anderen Verfahren im Jahr 2001 eine Menge von 3,0 g Psilocin errechnet.

Die nicht geringe Menge von Psilocybin liegt bei 1,7 g, BayObLGSt, StV 2003, 81.

Minder schwerer Fall bei Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel

OLG Naumburg, Beschluss v. 22.06.2015 – 2 Rv 60/15

Gegenstand des Verfahrens war Haschisch von sehr schlechter Qualität mit eine THC-Gehalt von lediglich 1%. Dies muss sich laut des Senats in der Strafzumessung auswirken, zumal Haschisch mit einem derart geingen Wirkstoffgehalt möglicherweise überhaupt keine toxische Wirkung hat und ein wesentlich geringers Suchtpotential  als Haschisch mit wesentlich höherem THC-Anteil hat.

In der Entscheidung wird festgestellt, dass die rein abstrakte Möglichkeit der Weitergabe an Dritte nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn Anhaltspunkte dazu fehlen.

Wenn BtM zum Eigenverbrauch bestimmt sind, ist die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beim Hinzukommen weiterer Gesichtspunkte auf beim Besitz eines Mehrfachen, so auch des 11fachen der nicht geringen Menge in Betracht.

Kräutermischungen: nicht geringe Menge von JWH-019

BGH, Urteil v. 5.11.2015 – 4 StR 124/14

Gegenständlich ging es um die Kräutermischungen „VIP“ und „Jamaican Gold Extreme“.

Der 4. Strafsenat hat sich bei der Bestimmung der nicht geringen Menge (ngM) für das synthetische Cannabinoid JWH-019 der Vorgehensweise des 1. Strafsenats  angeschlossen und den Grenzwert der nicht geringen Menge  durch einen Vergleich mit dem Wirkstoff JWH-073 auf dieselbe Menge festgelegt. Mithin liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge JWH-019 bei 6 Gramm Wirkstoffgehalt.

Darlegungserfordernisse bei fahrlässiger Drogenfahrt

Zum Dauerbrenner Drogenfahrt hat das Kammergericht in einem Beschluss vom 22.07.2014 zum Aktenzeichen 3 Ws (B) 332/14 – 162 Ss 91/14 folgendes festgestellt:

1. Für die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 2 StVG, für den die Feststellung eines zeitnahen Konsums von Cannabis nötig  ist, bedarf es einer eingehenden Schilderung der angewandten wissenschaftlichen Methodik unter Mitteilung der hierfür wesentlichen Anknüpfungstatsachen sowie einer Auseinandersetzung mit gegebenenfalls gegen die angewandte Methode vorgebrachten wissenschaftlichen Einwänden, da es sich bei der zeitlichen Rückrechnung in Fällen des Cannabiskonsums bislang um kein anerkanntes standardisiertes Untersuchungsverfahren handelt.

2. Selbst ein nicht als ausgeschlossen erscheinender Konsum von Cannabis etwa 24 Stunden vor der verfahrensgegenständlichen Tat kann aber nicht zweifelsfrei als zeitnah bezeichnet werden.

 

Auf dem Gebiet ist nach wie vor vieles ungeklärt bzw. in Bewegung. Beim Vorwurf von Drogenfahrten lohnt es sich genau zu prüfen und eine Einlassung nicht leichtfertig abzugeben.

Kräutermischungen – synthetische Cannabinoide – nicht geringe Menge (ngM)

BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 – LG Landshut

BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4
1. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP47,497-C8-Homologes beginnt bei zwei Gramm.
2. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-073 und CP47,497 beginnt bei sechs Gramm.

Der BGH hat sich in der Entscheidung mit der Bestimmung der nicht geringen Menge sythetischer Cannabinoide in sog. „Legal Highs“ oder auch „Neue psychoaktive Substanzen“ (auch  Kräutermischungen, Badesalze, Räuchermischungen genannt) auseinandergesetzt und diese wie oben genannt bestimmt. Der Entscheidung zugrunde lagen im Ausland gekaufte „Kräutermischungen“ (SenCation Vanilla, SenCation Blackberry, Dream, 69, ChillX, die zum Rauchen gedacht waren und durch die enthaltenen synthetischen Cannabinoide eine bewusstseinserweiternde Wirkung haben.

Die Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist ausschlaggebend für die angedrohte Strafhöhe, vgl. § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.

Die Entscheidung ist auf der Website des BGH veröffentlicht.

Das Urteil können Sie hier lesen: Synthetische Cannabinoide

Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit der Befassung des zuständigen Richters

Untersuchungshaftvollzugsgesetz des Landes Berlin

Die Regelung des Vollzuges von Untersuchungshaft ist Ländersache. In dem jeweiligen Untersuchungshaftvollzugsgesetzen der Länder ist der Vollzug geregelt, d.h. beispielsweise der Aufbau der Anstalten, die Gestaltung des Vollzuges, die Rechte des Inhaftierten und der Anstalt sowie Disziplinarmaßnahmen.

UVollzBln Stand 2014

Vollstreckungplan für das Land Berlin vom 01.04.2013

Der Vollstreckungsplan jedes Bundeslandes (Ländersache) regelt in welcher Anstalt welche Strafe zu vollstrecken ist. Rechtsgrundlage ist § 152 Strafvollzugsgesetz.

Vollstreckungplan für das Land Berlin vom 1.4.2013

Nichterscheinen in der Berufungsverhandlung: Voraussetzungen für Haftbefehl bei Ladung im Ausland

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom  07.04.2014 – 1 Ws 38/14

Die Anordnung der Haft gemäß § 230 Abs. 2 StPO setzt, neben dem unentschuldigten Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten gem. § 216 StPO voraus, wonach in der Ladung zwingend auf die Möglichkeiten der Vorführung und Anordnung der Untersuchungshaft hingewiesen werden muss. Ein derartiger Hinweis ist – nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur – allerdings bei einer im Ausland zu bewirkenden Ladung schlechthin unzulässig, sofern in der Warnung die Vorführung und Anordnung der Haft im Ausland ausgesprochen wird. Eine derartige Warnung geht ins Leere, da die Ausübung hoheitlicher Gewalt auf dem Gebiet eines fremden Staats unzulässig ist und bereits die Androhung der Ausübung von Zwangsmitteln auf fremdem Staatsgebiet einen Eingriff in dessen Souveränität darstellt und dem Territorialsprinzip zuwider läuft (vgl. Senat mit Beschluss vom 21. Mai 2007 – 1 Ws 92/07 – zur früheren Fassung von Nr. 116 Abs. 1 RiVASt; KG Berlin, B. v. 15. April 2013, (1) 3 StE 6/11 – 1 (3/11), zitiert nach juris; Saarländisches OLG, B. v. 13. November 2009, 1 Ws 207/09, zitiert nach juris; OLG Rostock, B. v. 29. Februar 2008, 1 Ws 60/08, zitiert nach juris; Meyer-Goßner, 56. A. 2013, § 216 Rn 4; Gmel in KK-StPO, 7. A. 2013, § 216 Rn 5). Die Haft gem. §§ 329 Abs. 4, 230 Abs. 2 StPO kann gegen einen im Ausland wohnhaften Angeklagten nur angeordnet werden, wenn – übereinstimmend mit Nr. 116 Abs. 1 RiVASt in der Fassung vom 05. Dezember 2012 (III 1 9350 – B1- 300/2010, BAnz 2012, AT 19. Dezember 2012, B 2) – in der Ladung des Angeklagten darauf hingewiesen wird, dass die gem. § 216 StPO angedrohten Zwangsmaßnahmen im fremden Hoheitsgebiet nicht vollstreckt werden können (so Saarländisches OLG a.a.O.; OLG Rostock a. a. O.; Meyer-Goßner a. a. O.; Gmel a. a. O.

Wenn die Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin nicht den Hinweis enthielt, dass die angedrohten Zwangsmaßnahmen nur auf deutschem Hoheitsgebiet vollstreckt werden können, ist die Anordnung der Haft gem. §§ 329 Abs. 4, 230 Abs. 2 StPO gegen den Angeklagten nicht zulässig.Langtext:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE140007866&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10