Einschleusen von Ausländern

BGH, Beschlus v. 13.05.2015 – 4 StR 378/14

gekürzt von Verfasserin

Die Strafbarkeit wegen vollendeten Einschleusens von Ausländern setzt das Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Geschleusten voraus, § 96 Aufenth G, § 276 StGB.

Fehlt es an einer in § 96 Abs. 1 AufenthG genannten Bezugstat oder wird
diese nur versucht, kommt für den mit Schleusermerkmalen handelnden Teil-
nehmer eine Strafbarkeit wegen versuchten Einschleusens von Ausländern
nach § 96 Abs. 3 AufenthG in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012
– 4 StR 144/12 aaO; Urteil vom 25. März 1999 – 1 StR 344/98, NStZ 1999,
409). Für die durch § 96 Abs. 3 AufenthG strafrechtlich erfasste versuchte Teil-
nahme gelten die allgemeinen zur Versuchsstrafbarkeit entwickelten Grundsät-
ze. Sowohl für die Anforderungen, die an den Tatvorsatz des Täters zu stellen
sind, als auch für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens kann ergänzend die
Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB herangezo-
gen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 4 StR 144/12 aaO; Urteil
vom 23. März 1999 – 1 StR 344/99 aaO). Der Versuch des Einschleusens von
Ausländern in der Tatbestandsalternative des Hilfeleistens erfordert danach in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Schleusers auf die Förderung einer
in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Bezugstat
im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG gerichtet ist (vgl. BGH, Urteile vom
29. Oktober 1997 – 2 StR 239/97, NStZ 1998, 347, 348; vom 21. April 1986
– 2 StR 661/85, BGHSt 34, 63, 66; vgl. Schünemann in LK-StPO, 12. Aufl., § 30
Rn. 24 ff.). Die objektiven Voraussetzungen des Versuchs sind erfüllt, wenn der
Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung von der Tat
unmittelbar zur Förderung der präsumtiven Bezugstat ansetzt. Maßgebend ist,
wie weit sich der Täter bereits dem von ihm anvisierten Unterstützungserfolg
angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut
begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 4 StR 144/12 aaO).

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