Einschleusen von Ausländern

BGH, Beschlus v. 13.05.2015 – 4 StR 378/14

gekürzt von Verfasserin

Die Strafbarkeit wegen vollendeten Einschleusens von Ausländern setzt das Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Geschleusten voraus, § 96 Aufenth G, § 276 StGB.

Fehlt es an einer in § 96 Abs. 1 AufenthG genannten Bezugstat oder wird
diese nur versucht, kommt für den mit Schleusermerkmalen handelnden Teil-
nehmer eine Strafbarkeit wegen versuchten Einschleusens von Ausländern
nach § 96 Abs. 3 AufenthG in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012
– 4 StR 144/12 aaO; Urteil vom 25. März 1999 – 1 StR 344/98, NStZ 1999,
409). Für die durch § 96 Abs. 3 AufenthG strafrechtlich erfasste versuchte Teil-
nahme gelten die allgemeinen zur Versuchsstrafbarkeit entwickelten Grundsät-
ze. Sowohl für die Anforderungen, die an den Tatvorsatz des Täters zu stellen
sind, als auch für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens kann ergänzend die
Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB herangezo-
gen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 4 StR 144/12 aaO; Urteil
vom 23. März 1999 – 1 StR 344/99 aaO). Der Versuch des Einschleusens von
Ausländern in der Tatbestandsalternative des Hilfeleistens erfordert danach in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Schleusers auf die Förderung einer
in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Bezugstat
im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG gerichtet ist (vgl. BGH, Urteile vom
29. Oktober 1997 – 2 StR 239/97, NStZ 1998, 347, 348; vom 21. April 1986
– 2 StR 661/85, BGHSt 34, 63, 66; vgl. Schünemann in LK-StPO, 12. Aufl., § 30
Rn. 24 ff.). Die objektiven Voraussetzungen des Versuchs sind erfüllt, wenn der
Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung von der Tat
unmittelbar zur Förderung der präsumtiven Bezugstat ansetzt. Maßgebend ist,
wie weit sich der Täter bereits dem von ihm anvisierten Unterstützungserfolg
angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut
begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 4 StR 144/12 aaO).

Anspruch auf Übersetzung der Anklageschrift

BGH, Beschlussv. 10.07.2014 – 3 StR 262/14

gekürzt durch Verfasserin

Der Angeklagte hat nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK das
Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache in
allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung
unterrichtet zu werden. Dieses Recht beinhaltet für den der deutschen Sprache
nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten grundsätzlich die Übersendung ei-
ner Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständlichen Sprache;
dies hat in aller Regel schon vor der Hauptverhandlung zu geschehen.  Die mündliche Übersetzung genügt nur in Ausnahmefällen, namentlich dann, wenn der Verfahrensgegenstand
tatsächlich und rechtlich einfach zu überschauen ist (Meyer-Goßner/Schmitt,
StPO, 57. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 18 mwN). Durch Gesetz zur Stärkung der Ver-
fahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 2. Juli 2013 (BGBl. I,
S. 1938) ist zudem zur Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmet-scherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren § 187 GVG geändert
worden. Die in Art. 3 der Richtlinie enthaltene inhaltliche Konkretisierung des
Anspruches eines der Sprache des Strafverfahrens nicht mächtigen Beschul-
digten auf schriftliche Übersetzung aller für seine Verteidigung und zur Gewähr-
leistung eines fairen Verfahrens wesentlichen Unterlagen findet danach nun-
mehr in § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG dahin ihren Niederschlag, dass in der Regel
die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von
Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen für die Aus-
übung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten erforderlich ist. An die
Stelle der schriftlichen Übersetzung kann nach § 187 Abs. 2 Satz 4 GVG zwar
eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung treten,
wenn dadurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt wer-
den, was nach § 187 Abs. 2 Satz 5 GVG regelmäßig der Fall sein soll, wenn
der Beschuldigte einen Verteidiger hat (kritisch zu dieser Regelung Eisenberg,
JR 2013, 442, 445). Insoweit hatte der Gesetzgeber indes vor allem die Über-
setzung von Urteilen im Blick; die Verpflichtung zur schriftlichen Urteilsüberset-
zung sollte in der Regel dann nicht greifen, wenn eine effektive Verteidigung
des nicht ausreichend sprachkundigen Angeklagten dadurch ausreichend ge-
währleistet wird, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung
verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt (BT-Drucks.
17/12578, S. 12 mwN). Geht es um die Übersetzung der Anklageschrift, ist die
Verfahrenslage aber eine andere, weil durch die Mitteilung der Anklageschrift
gerade die durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK gewährleistete Information des
Beschuldigten über den Tatvorwurf „in allen Einzelheiten“ bewirkt werden soll.
Auch die Erklärungsrechte des § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO werden möglicher-
weise beschnitten, wenn der Angeschuldigte über den Anklagevorwurf nicht
umfassend und zeitnah unterrichtet wird.