Heranwachsende, § 105 JGG: Anwendung von Erwachsenen- bzw. Jugendstrafrecht

Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts musste sich in seinem Beschluss vom 04.01.2010 zum Aktenzeichen 1 Ss 105/09 mit der oftmals schwierigen Abgrenzung der Anwendung von Erwachsenen- bzw. Jugendstrafrecht auseinandersetzen. Dieses Problem stellt sich in der Praxis sehr häufig. Für den Verteidiger stellt sich dann die Aufgabe, unter Abwägung der Interessen seines jungen Mandanten das für ihn beste Ergebnis zu erreichen. Dazu gehört bereits die dezidierte Auseinandersetzung mit der Frage nach der Anwendbarkeit des Jugend- oder Erwachsenenstrafrechts. Dies gilt bereits für die erste Instanz. Aber auch hinsichtlich der Entscheidung ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht ist die Frage von herausgehobener Relevanz. Das Tatgericht muss bei einem Heranwachsenden die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ausreichend und ausführlich begründen, nicht schlicht floskelhaft. Insbesondere ist auf das Vorliegen einer Reifeverzögerung einzugehen. Es genügt nicht festzustellen, dass erhebliche Entwicklungsdefizite in der Person des Angeklagten im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Jugendgerichtshilfe nicht festzustellen seien.

Der Heranwachsende im oben genannte Fall war bei Begehung der Straftaten 19 Jahre und 7 Monate alt und damit Heranwachsender gem. § 105 JGG.

Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleich stand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird (vgl. BGH NStZ 1989, 574 m. w. N.).

Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Hat der Heranwachsende dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn ist allgemeines Strafrecht anzuwenden. Die Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht steht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder des anderen Rechts dar. Wenn allerdings dem Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 294 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 186 ff. m.w.N.).

 

Das Amtsgericht hätte vielmehr in einer Gesamtschau alle für die Entwicklung des Angeklagten maßgeblichen Umstände eingehend würdigen müssen, um die Entscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen. Die bloße Verneinung von Anhaltspunkten für Entwicklungsdefizite reicht nicht aus. Es müssen vielmehr Tatsachen und rechtliche Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die konkrete Entscheidung beruht. Das Rechtsmittelgericht muss erkennen können, dass bei den Ermittlungen alle Möglichkeiten der Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeschöpft wurden (vgl. OLG Hamm, StV 2001, 182).

Die Einschätzung der angehörten Jugendgerichtshilfe ist inhaltlich im Einzelnen nicht mitgeteilt worden, sondern lediglich ihr Ergebnis. Die nähere Auseinandersetzung mit der bisherigen sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten ist nicht erfolgt. Nach den Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten bestand jedoch durchaus Anlass zu entsprechenden Abwägungen. Mehrere Umstände in der Entwicklung des Angeklagten, so die bereits im Kindesalter festgestellte Lernbehinderung durch Schwierigkeiten im Auffassungs- und Konzentrationsvermögen, die Schwierigkeiten im Kontakt zu Gleichaltrigen bis zum Oberschulalter, die von dem Angeklagten schwer verkraftete Trennung der Eltern, der fehlende Schul- und Ausbildungsabschluss, die fehlende Kontinuität bei der Arbeitsaufnahme und die frühe Vaterschaft, könnten auf eine Reifeverzögerung hinweisen. Allein die Tatsache, dass er mit der (noch jüngeren) Mutter seines Kindes zusammen lebt, rechtfertigt die Annahme, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt einem jungen Erwachsenen gleichgestanden habe, nicht.

 

Hinterlasse einen Kommentar