BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2
Bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen ist für
die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BtMG) vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG) die Menge maßgeblich, die mit der bereits begonnenen Aufzucht
der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll.
BGH, 3 StR 315/10, Urteil vom 20.12.2012