Zange als „anderes gefährliches Werkzeug“, KG Beschluss v. 02.12.2013

KG Beschluss vom 02.12.2013, (4) 161 Ss 208/13 (252/13)

Leitsatz

1. Ob es sich bei einer vom Täter eines Diebstahls bei der Tat mitgeführten Zange um einen körperlichen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, im Falle seines Einsatzes gegen Personen erhebliche Verletzungen herbeizuführen, und damit um ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB handelt, ist Frage ihrer konkreten Beschaffenheit, die vom Tatgericht festzustellen ist. Die Möglichkeit einer Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist dabei regelmäßig zu prüfen.
2. Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich der objektiven Verletzungseignung des mitgeführten Gegenstandes sind unabdingbar für den Tatnachweis im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB, da sich der Vorsatz des Täters auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes, mithin auch auf die Gefährlichkeit des mitgeführten Werkzeugs beziehen muss. Das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete, während der Tatbegehung aktuelle Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches im Falle eines – wenn auch nicht von vornherein für möglich gehaltenen oder sogar höchst unerwünschten – Einsatzes gegen Menschen erhebliche Verletzungen verursachen kann, reicht hierfür aus.