Minder schwerer Fall bei Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel

OLG Naumburg, Beschluss v. 22.06.2015 – 2 Rv 60/15

Gegenstand des Verfahrens war Haschisch von sehr schlechter Qualität mit eine THC-Gehalt von lediglich 1%. Dies muss sich laut des Senats in der Strafzumessung auswirken, zumal Haschisch mit einem derart geingen Wirkstoffgehalt möglicherweise überhaupt keine toxische Wirkung hat und ein wesentlich geringers Suchtpotential  als Haschisch mit wesentlich höherem THC-Anteil hat.

In der Entscheidung wird festgestellt, dass die rein abstrakte Möglichkeit der Weitergabe an Dritte nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn Anhaltspunkte dazu fehlen.

Wenn BtM zum Eigenverbrauch bestimmt sind, ist die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beim Hinzukommen weiterer Gesichtspunkte auf beim Besitz eines Mehrfachen, so auch des 11fachen der nicht geringen Menge in Betracht.