BGH, Urteil v. 5.11.2015 – 4 StR 124/14
Gegenständlich ging es um die Kräutermischungen „VIP“ und „Jamaican Gold Extreme“.
Der 4. Strafsenat hat sich bei der Bestimmung der nicht geringen Menge (ngM) für das synthetische Cannabinoid JWH-019 der Vorgehensweise des 1. Strafsenats angeschlossen und den Grenzwert der nicht geringen Menge durch einen Vergleich mit dem Wirkstoff JWH-073 auf dieselbe Menge festgelegt. Mithin liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge JWH-019 bei 6 Gramm Wirkstoffgehalt.