Fahrerflucht, § 142 StGB

Dem Vorwurf der Fahrerflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) sieht man sich schnell ausgesetzt:

Ein kleines Anstoßen an den Wagen vor oder hinter der eigenen Parklücke, womöglich ohne sichtbaren Schaden – ein Passant oder Anwohner hat dies beobachtet und verständigt die Polizei. Oder ein Verkehrsteilnehmer beahuptet von einem anderen berührt oder touchiert worden zu sein. Dieses Szenario spielt sich so tausendfach im alltäglichen Straßenverkehr ab.

Entsteht bei der Kollison ein erheblicher Schaden im Sinne des § 142 Abs. IV StGB (laut Rechtsprechung etwa 1300 Euro, Schäden an mehreren Sachen sind zusammen zu zählen), so spricht die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies hat bei der Veruteilung die Entziehung der Fahrerlaubis zur Folge. Während des Ermittlungsverfahrens kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, § 111 a StPO.

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